Arzt darf auf Übernahmeerklärung für Therapiekosten vertrauen

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Marburg/Berlin (DAV). Arztpraxen sollen wirtschaftlich handeln. Ihnen ist es untersagt, das Budget um mehr als 25 Prozent zu überziehen. In solchen Fällen haftet der Arzt, sofern keine Praxisbesonderheiten vorliegen. Allerdings darf der Arzt darauf vertrauen, wenn ihm für die Behandlung eines Patienten eine Krankenkasse die Übernahme der Kosten über den Regelbedarf hinaus zusagt. Diese Kosten dürfen dann nicht in die Berechnung der Budgetüberschreitung einbezogen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg vom 4. Mai 2016 (AZ: S 16 KA 658/13).

 

Die Klägerin ist Internistin in einer Einzelpraxis.

Bei einer Prüfung kam die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen zu dem Ergebnis, dass die Ärztin ihr Budget um 35,85 Prozent überschritten habe.

Nach einer Überprüfung und einer Stellungnahme der Frau blieb noch eine Richtgrößenüberschreitung im Umfang von 26,48 Prozent übrig.

Damit hätte die Internistin ihr Budget aber immer noch um mehr als 25 Prozent überschritten, wogegen sie klagte.

 

Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Ärztin auf die Zusage einer Krankenkasse berufen können, bei der Behandlung eines Patienten außerhalb des Regelbedarfs die Behandlungskosten zu übernehmen.

Und zwar ohne sie hierfür bei einer eventuell stattfindenden „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ in Regress zu nehmen.

So sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

Sie dürfe sich daher auf die Aussage der Krankenkasse berufen.

Würden diese Kosten aus den gesamten Kosten herausgerechnet, überschreite die Ärztin das Budget lediglich um 23,39 Prozent und bliebe innerhalb des Rahmens.

 

Information: www.dav-medizinrecht.de

„Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins”

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