Bei der Errichtung eines Wohngebäudes MÜSSEN nun die Ladevorrichtungen bereitgestellt werden!

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Ja, das ist nun Pflicht.

Baut man ein Haus mit mehreren Stellflächen so müssen zumindest die Schutzrohren für Elektrokabel bereits vorhanden sein.

Da man mittlerweile für jede Wohnheit zwei Parkplätze schaffen muss, ist man bei drei Wohnungen im Haus schnell dabei.

Die Firma ZEITSROM hat hierzu eine Pressemeldung herausgegeben, die aber informativ genug ist um sich über das Thema zu informieren.

Ob sie nun einen Vertrag mit dieser Firma oder einer anderen machen ist ihre Sache – der Artikel ist dahingehend auch nicht als WERBUNG zu verstehen.

Er ist lediglich geeignet sich zu informieren.


(ots)Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, regelt unter anderem, wie viele Ladepunkte an Parkplätzen von Gebäuden bereitstehen müssen. Mit dem GEIG wird eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität umgesetzt. Das Gesetz verfolgt laut Bundesregierung zwei Ziele: den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens aufrechtzuerhalten.

Für Immobilienbesitzer ist es häufig nicht leicht, bei dem komplexen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz den Durchblick zu bewahren. Aus diesem Grund hat der auf Immobilien spezialisierte Full-Service-Anbieter für Ladeinfrastruktur ZEITSTROM die zentralen Aussagen des GEIG in einer anschaulichen Grafik und einem FAQ zusammengefasst.

Welche Gebäude sind vom GEIG betroffen?

Der Regelungsinhalt des GEIG bezieht sich auf Wohngebäude sowie auf Nichtwohngebäude.

Welche Regelungen gelten für den Neubau von Wohngebäuden?

Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen muss künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.

Welche Regelungen gelten für den Neubau von Nichtwohngebäuden?

Beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss jeder 3. Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens 1 Ladepunkt zu errichten.

Gilt das GEIG auch für Bestandsimmobilien?

Ja. Bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder 5. Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens 1 Ladepunkt errichtet werden.

Wird es weitere Änderungen geben?

Nach dem 1. Januar 2025 muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens 1 Ladepunkt ausgerüstet werden.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Das Gesetz findet keine Anwendung bei Gebäuden, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Außerdem sind Bestandsgebäude ausgenommen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Daneben wurde die Möglichkeit einer Quartierslösung geschaffen, in deren Rahmen Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten erfüllt werden können.

Welche Förderungen existieren für den Ladeinfrastruktur-Aufbau?

Für die Errichtung öffentlich zugänglicher, nicht-öffentlicher sowie gewerblich genutzter Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge gibt es verschiedene Förderprogramme auf Bundes- sowie Länderebene. Die Förderlandschaft in Deutschland ist sehr dynamisch, sieht häufig begrenzte Antragszeiträume vor und ist allgemein regelmäßigen Änderungen unterworfen. Deshalb sollte bei Beginn eines Vorhabens genau geprüft werden, welche Förderungen in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt abrufbar sind.

Welche alternativen Investitionsmodelle gibt es?

Beim Aufbau von Ladeinfrastruktur an Immobilien besteht die Möglichkeit, mit einem externen, langfristig agierenden Investor wie ZEITSTROM zusammenzuarbeiten. In Zeiten unsicherer Fördersituationen bietet ZEITSTROM als finanzstarker Full-Service-Anbieter mit seinem innovativen Investitionsmodell und Charging-Infrastructure-as-a-Service (CIaaS) Standortpartnern Planungssicherheit und eine Aufwertung ihrer Immobilien ohne eigenen Ressourceneinsatz.

Was bedeutet Charging-Infrastructure-as-a-Service (CIaaS)?

Charging-Infrastructure-as-a-Service (CIaaS) ist ein Rundum-sorglos-Paket für Immobilieneigentümer und Immobilienverwaltungen: Planung, Installation, Betrieb, Abrechnung und langfristige Sicherung der Ladestationen sowie die anfallenden Investitionen werden von ZEITSTROM übernommen. Dies ermöglicht es gewerblichen Immobilienbesitzern, eine Renovierungsmaßnahme oder einen Neubau zu planen, ohne für die notwendige Ladeinfrastruktur eigene Mittel einzusetzen. Als Betreiber der Ladeinfrastruktur fungiert ZEITSTROM.

ZEITSTROM GmbH


LINKS zum THEMA

https://www.gesetze-im-internet.de/geig/

https://geig-online.de/geig_news/20.11.18_geig_aktueller_stand.htm

 

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