Die als gescheiterte ehemalige Straßenmusikantin bekannte Saskia Esken prüft nun eigenhändig das Verfassungsrecht.
Jeder der sich bereits einmal im Leben mit dem Thema Verfassungsrecht auseinandersetzen durfte, weiss wie schwerer Tobak das ist.
Macht aber nichts – Saskia Esken aus der Fraktion der Ungelernten ehemaligen Paketzusteller, Kellner und Straßenmusikanten hat wirklich das Zeugs dafür.
Wer bitte sonst?
“Ein solches Parteienverbot unterliegt zu Recht hohen Hürden. Aber ich bin überzeugt, dass wir das immer wieder prüfen sollten […] Es ist wichtig, dass über ein AfD-Verbot gesprochen wird und so auch Wählerinnen und Wähler aufgerüttelt werden.”
Esken hatte bereits im August erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verbotsverfahren gegen die AfD gefordert.
Eine Partei kann laut Grundgesetz verboten werden, wenn sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgeht.
Beantragt werden kann ein Verbotsverfahren in Karlsruhe vom Bundestag, Bundesrat oder von der Bundesregierung.
Allein dafür reicht ihr Wissen nicht aus, zu erkennen, dass sie nicht Antragsberechtigt ist.
Aber wer als Straßenmusikant “gearbeitet” hat, der weiss sicherlich über Antragserfordernisse Bescheid.
Nachlesen hätte sie das Ganze hier können:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html
und hier https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht.
Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.
Das ist schließlich Rucksackwissen einer ehemaligen Paketzustellerin – oder?
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