Auslandsdeutsche sollten spätestens jetzt die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen

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(ots) Im Ausland lebende Deutsche, die nicht in Deutschland gemeldet sind, müssen sich für die Teilnahme an der Bundestagswahl am 26. September 2021 in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dazu müssen sie einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser Antrag muss spätestens am 5. September 2021 bei der Gemeinde eingehen, in der die betreffende Person vor ihrem Fortzug zuletzt mit erstem Wohnsitz gemeldet war.

Pandemiebedingt kann es derzeit zu längeren Postlaufzeiten als üblich kommen. Daher sollten insbesondere im außereuropäischen Ausland lebende Deutsche ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis möglichst bereits jetzt auf den Weg bringen. Dies stellt sicher, dass der Antrag rechtzeitig bis Mitte August bei der zuständigen Gemeinde eingeht und die Wählerinnen und Wähler ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig erhalten. Einen Zeitvorteil gegenüber dem Postweg kann die Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs verschaffen. Ausführliche Informationen dazu einschließlich einer Übersicht, aus welchen Staaten eine Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs möglich ist, bietet das Internetangebot des Bundeswahlleiters.

Für den Hin- und Rückversand der Wahlunterlagen steht nur ein enges Zeitfenster von sechs Wochen zu Verfügung. Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, dem 26. September 2021, bis zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag voradressierten Stelle eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

www.bundeswahlleiter.de/kontakt

Der Bundeswahlleiter


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