Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses durch das Landgericht Lübeck

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Revisionshauptverhandlung am 15. Februar 2024, 10.30 Uhr im Verfahren 5 StR 283/23 (Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses durch das Landgericht Lübeck)

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 15.  Februar 2024 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das am 19. Oktober 2022 ergangene Urteil des Landgerichts Lübeck.

Nach den Feststellungen des Landgerichts informierte der angeklagte Polizeibeamte von Juli 2018 bis August 2019 mehrfach einen befreundeten Journalisten über laufende Ermittlungsverfahren und polizeiinterne Vorgänge, die ihm dienstlich oder als Mitglied des Hauptpersonalrats der Landespolizei und des Vorstands der Gewerkschaft der Polizei bekannt geworden waren.

Er habe dabei auch Daten von Privatpersonen preisgegeben. Der weitgehend geständige Angeklagten habe so insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft kritisieren und dem öffentlichen Ansehen missliebiger Personen innerhalb der Polizeiführung schaden wollen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verletzung eines Privatgeheimnisses mit Schädigungsabsicht, in einem Fall zudem mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wegen unerlaubten Verarbeitens personenbezogener Daten in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Verbreiten eines Bildnisses, wegen Verletzung von Privatgeheimnissen und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen mit Schädigungsabsicht zu einer Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro verurteilt.

Von weiteren Vorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen. In drei Fällen sei es durch die Informationsweitergabe nicht zu der für eine Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB) erforderlichen Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gekommen; in einem weiteren Fall habe der Angeklagte die weitergebenen Informationen nicht durch seine dienstliche Tätigkeit erlangt.

Die Staatsanwaltschaft Kiel greift das Urteil mit auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützter Revision an. Sie wendet sich dabei insbesondere gegen die Freisprüche, die rechtliche Beurteilung einzelner Taten und die Strafzumessung. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vertritt das Rechtsmittel weitgehend. Der Angeklagte hat ebenfalls Revision eingelegt und wendet sich mit Sach- und Verfahrensrügen gegen seine Verurteilung. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird in der Hauptverhandlung am 15. Februar 2024, 10.30 Uhr, über die Revisionen verhandeln.

 

Vorinstanz:

LG Lübeck – Urteil vom 19. Oktober 2022 – 9 KLs 590 Js 45736/19 (2)

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:

  • 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  2. – 4. …
  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(…)

  • 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
  2. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  3. – 6. …

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) – (5) …

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

  • 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

Die maßgebliche Vorschrift des BDSG lauten:

  • 42 Strafvorschriften

(1) …

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
  2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(…)

Die maßgebliche Vorschrift des KunstUrhG lauten:

  • 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) …

Karlsruhe, den 11. Januar 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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