Die Aufhebung ist zunächst bis einschließlich 26. Juni befristet. Hessen kommt damit einer entsprechenden Bitte des Bundesverkehrsministeriums nach.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist der Straßenverkehrsordnung geregelt. Sie bestimmt, dass an Sonntagen und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf deutschen Straßen nicht zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten verkehren dürfen.
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