Minderjährige Youtube-Stars: Teilweise Unterschrift der Eltern erforderlich

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Berlin (DAV). Immer mehr Kinder und Jugendliche betreiben auf Youtube, Twitch oder Instagram eigene Kanäle und Profile. Manche werden dabei berühmt und verdienen sogar Geld. Sobald ein Kind Profit erwirtschaftet, braucht es einen Gewerbeschein, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

 

Kinder sind ab einem Alter von sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen auch selbst einen Gewerbeschein beantragen. „Das Gewerbe läuft dann auf den Namen des Kindes“, sagt Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Für die Gewerbeanmeldung brauche das Kind die Einwilligung seiner Eltern. Auch Verträge, etwa mit Werbetreibenden, müssen die Eltern der Kinder und Jugendlichen mitunterschreiben.

 

Doch nicht immer müssen die Eltern jeden unternehmerischen Schritt ihres Kindes genehmigen. Zumindest Jugendliche können sich eine Art Generalvollmacht für das Betreiben ihres Unternehmens geben lassen. Damit können sie wirtschaftliche Entscheidungen treffen, ohne Rücksprache mit ihren Eltern halten zu müssen.

 

Dazu müssen sie sich zum Start ihres Unternehmens die Erlaubnis ihrer Eltern und zusätzlich die Einwilligung eines Familiengerichtes für das Betreiben ihres Unternehmens holen. Durch diese Kombination erhält der Jugendliche die „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ wie es in § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt. „Das bedeutet, dass er oder sie dann wie ein erwachsener Unternehmer handeln kann: Er kann etwa Verträge abschließen, ist für die Steuererklärung zuständig oder kann Mitarbeiter einstellen“, sagt Rechtsanwalt Bühre.

 

Weitere Informationen

Alle Tipps der Deutschen Anwaltauskunft im Internet: www.anwaltauskunft.de

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