BADS fordert eindeutige Regelung im Straßenverkehrsgesetz
Hamburg (nr.) Experten sind sich einig: Gesetzlich sollte verankert werden, dass im Straßenverkehr ein absolutes Alkoholverbot gilt, wenn zugleich Cannabis konsumiert wurde. Während diese Regelung für Fahranfängerinnen und Fahranfänger eindeutig in § 24c StVG festgeschrieben wurde, greift die getroffene Formulierung für alle anderen Verkehrsteilnehmer nicht. Verboten ist danach derzeit das Fahren mit einer THC-Konzentration von mindestens 3,5 ng/ml im Blutserum oder einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille und mehr.
Das bedeutet, dass Cannabiskonsumenten/innen mit einer THC Konzentration von bis zu 3,5 ng/ml Blutserum folgenlos ein Fahrzeug führen dürfen, wenn sie weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut haben. Das wird dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial des Mischkonsums in keiner Weise gerecht. Der Mischkonsum ist nur dann verboten, wenn ein absolutes Alkoholverbot bei jeglichem Nachweis von Cannabis (1 ng/ml Blutserum) besteht.
Diese gefährliche Lücke zu schließen fordert der Präsident des Bundes gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (BADS), Helmut Trentmann. „Es muss ein absolutes Alkoholverbot bei jeglichem Nachweis von Cannabis gelten, für Cannabis also bereits bei 1 ng/ml THC Blutserum und für Alkohol bei 0,2 Promille BAC.“ Nur so könne der gefährliche Mischkonsum für die Sicherheit im Straßenverkehr verhindert werden. „Wir fordern den Gesetzgeber dringend auf, § 24 STVG entsprechend zu ändern“, so Trentmann weiter.