Wer einen ungenehmigten, noch nicht einmal genehmigungsfähigen Wintergarten als Wohnraum nutzt, der kann nicht darauf bestehen, dass ihm Schallschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Flughafenbau finanziert werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 A 4.20)
Der Fall: Ein Anwohner des Großflughafens BER beanspruchte Schallschutz für seinen fast 25 Jahre alten Wintergarten. Der Raum werde von seiner Familie zu Wohnzwecken genutzt, argumentierte er. Das Anwesen liege innerhalb des für den Flughafen festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebietes. Doch die Behörden verweigerten die Unterstützung mit der Begründung, weder sei der Wintergarten genehmigt noch könne er unter gegebenen Umständen genehmigt werden. Unter anderem verwiesen sie darauf, dass die Dachhaut dieses Anbaus nur aus einem vergleichsweise dünnen, lichtdurchlässigem Kunststoff bestehe, was den Brandschutzanforderungen nicht gerecht werde.
Das Urteil: Nach zutreffender Einschätzung der Behörden handle es sich hier “nicht um einen schützenswerten Wohnraum im Sinne der Schallschutzauflage”, entschied der zuständige Richter. Von einer genehmigten Nutzung zu Wohnzwecken könne nicht die Rede sein, es handle sich um einen Raum, “der baulich und funktionell von dem Wohnhaus abgetrennt ist und somit einer eigenständigen Nutzung dient”.
OV von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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