Köln/Berlin (DAV). Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. So entschied das Verwaltungsgericht Köln am 24.11.2020 (AZ: 7 K 8560/18 und weitere). Das Gericht verwies auf die Möglichkeit von Sterbehilfeorganisationen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Kläger sind dauerhaft schwer krank (Multiple Sklerose, Krebs, schweres psychisches Leiden). Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragten sie die nach dem Betäubungsmittelgesetz notwendige Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital. Dabei beriefen sie sich auf das aus dem Grundgesetz abzuleitende Grundrecht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod, außerdem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: 3 C 19.15). Demnach ist der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung mit dem Betäubungsmittelgesetz unter bestimmten Umständen vereinbar. Der Suizidwillige müsse sich wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinden. Das BfArM lehnte die Anträge ab.
Das Verwaltungsgericht in Köln wies die Klagen ab. Zwar bezweifelte das Gericht, ob das im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es liege jedoch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor. Nach der Entscheidung des BVerfG zum (unzulässigen) Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (AZ: 2 BvR 2347/15 u.a.), hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Sterbehilfeorganisationen ermöglichten einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natriumpentobarbital. Damit stünde den Klägern eine Alternative zur Verfügung. Die Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen sei für eine Übergangszeit zumutbar, bis der Gesetzgeber ein tragfähiges Schutzkonzept für die Sterbehilfe und die Verwendung suizidgeeigneter Betäubungsmittel entwickelt habe. Die Entscheidung und Ausgestaltung solcher Schutzkonzepte sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Es gebe auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bereits an solchen Schutzkonzepten arbeite.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Deutscher Anwaltverein
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