Weil es grad aktuell ist: Licht und Leuchten an Landwirtschaftsfahrzeugen: Das sind die Vorschriften

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Vor allem während der Erntezeit sind Landwirtschaftsfahrzeuge des Öfteren im Straßenverkehr unterwegs. Um Komplikationen oder Unfälle zu vermeiden, ist es erforderlich, dass sie ausreichend mit Leuchten gekennzeichnet sind. Für die korrekte Beleuchtung von landwirtschaftlichen Geräten gibt es eine Vielzahl an Vorschriften, welche in diesem Artikel zusammengefasst werden.

Warum ist korrekte Beleuchtung so wichtig?

Ähnlich wie bei Pkws und anderen Fahrzeugen ist die Beleuchtung tagsüber scheinbar nicht von Nöten. Sobald es jedoch nebelig ist oder es beginnt zu dämmern – was im Winter schon ab 16 Uhr sein kann – ist eine korrekte Beleuchtung notwendig. Hauptsächlich bei Fahrzeugen, die nicht der typischen Norm entsprechen und deswegen zum Beispiel beim Überholmanöver von anderen Verkehrsteilnehmern anders behandelt werden müssen. Die ausführliche Beleuchtung schützt demnach nicht nur vor Strafzetteln, sondern ist auch essentiell für die Sicherheit aller Beteiligten. Es drohen hohe Geldstrafen, wenn nach einem Unfall klar wird, dass die Beleuchtung nicht intakt oder gar unvollständig war.

 

Fahrer und Halter sind gleichermaßen dafür zuständig, dass die richtigen Lichtquellen angebracht werden, wobei der Fahrer natürlich unmittelbarer davon betroffen ist. Er ist dafür verantwortlich, vor der Abfahrt Verschmutzungen an den Leuchten zu entfernen und die Beleuchtung auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.

Heckbeleuchtung

Die Heckbeleuchtung trägt maßgeblich dazu bei, Auffahrunfälle zu vermeiden. Wenn das Fahrzeug im Dunkeln von den folgenden Autofahrern kürzer eingeschätzt wird, als es tatsächlich ist, wird nicht genügend Abstand gehalten. Vor allem bei Notbremsungen oder schwer voraussehbaren Verkehrsmanövern kann das gefährlich werden. Ganz gleich, ob es sich um einen Traktor, ein Anbaugerät oder einen Anhänger handelt: Sie alle müssen mit einer ausreichenden Heckbeleuchtung versehen werden. Auch herausragende Ladung wie zum Beispiel Stämme müssen gekennzeichnet sein.

 

Rote Schluss- und Bremsleuchten sind Pflicht; an Anhängern müssen die Rückstrahler dreieckig sein, anderenfalls ist die Form nicht relevant. Die Beleuchtung wird am Heck des Fahrzeugs angebracht und darf nicht weiter als einen Meter vom Fahrzeugende entfernt sein. Das stellt sicher, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Fahrzeugen genügt, um Unfälle zu vermeiden.

Landwirtschaftliche Anbaugeräte

Für angehängte Geräte, die die Leuchten des Traktors verdecken – beispielsweise für landwirtschaftliche Anbaugeräte – gibt es zusätzliche Vorschriften. In der Dunkelheit wird das Fahrzeug durch die verdeckte Beleuchtung so gut wie unsichtbar. Deshalb muss die gesamte Heckbeleuchtung des Traktors am Anbaugerät wiederholt werden. Außerdem sind zusätzliche Warnleuchten nötig, wenn das Gerät mehr als 40 Zentimeter über die Breite des Traktors hinausragt. Folgende Leuchten sind für die Kennzeichnung verpflichtend:

 

  • vorne: zwei Warntafeln sowie zwei Begrenzungsleuchten
  • hinten: zwei Warntafeln sowie zwei rote Schlussleuchten und zwei rote Rückstrahler

 

Werden Anbaugeräte nicht ausreichend gekennzeichnet, können Unfälle beim Überholen passieren. Das Fahrzeug wird von anderen Verkehrsteilnehmern schmaler eingeschätzt als es ist und der Abstand beim Überholvorgang wird unrealistisch wahrgenommen. Auch deswegen müssen seitlich herausragende Teile gekennzeichnet werden.

Seitliche Kenntlichmachung

Diese Vorschrift gilt für LKWs sowie für landwirtschaftliche Fahrzeuge gleichermaßen. Wenn der gesamte Fahrzeugzug länger als sechs Meter ist, muss er an den Seiten zusätzlich gekennzeichnet werden. Dafür werden gelbe, zur Seite wirkende Strahler verwendet. Der vorderste Rückstrahler darf nicht weiter als drei Meter vom vorderen, der hinterste nicht weiter als einen Meter vom hintersten Ende des Fahrzeuges entfernt sein. Der Abstand zwischen den seitlichen Rückstrahlern beträgt höchstens drei Meter. Das stellt sicher, dass das Fahrzeug in der Dunkelheit oder bei Schnee und Nebel nicht für zwei einzelne gehalten werden kann.

 

 

 

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