Der Blick aufs Kleingedruckte lohnt sich: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann Geld bringen
Köln, Februar 2017. Die Lebensversicherung lohnt sich für Verbraucher von Jahr zu Jahr weniger. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch unrentabel. „Was viele ungern tun, sich gerade bei Lebensversicherungs-verträgen aber auszahlen kann, ist der Blick ins Kleingedruckte: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann Ihnen schnell Ihr Geld sichern“, weiß Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Das bedeutet im Klartext für Verbraucher: Die Form- und / oder Formulierungsfehler der Widerrufsbelehrung bergen die Möglichkeit, unrentable Verträge wirksam rückabzuwickeln und Zinsen sowie eingezahlte Beiträge zurückzubekommen.
Lebensversicherung widerrufen & bares Geld sparen — welche Verträge sind betroffen?
Policenverträge der Renten- und Lebensversicherung, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2007 geschlossen wurden, sind von den fehlerhaft in Umlauf gebrachten Widerrufsbelehrungen betroffen. Ferner können – nach Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) – auch ältere Versicherungs-policen unter Umständen lukrativ widerrufen werden, genauer geht es um Verträge der Lebensversicherung mit Laufzeit ab 01.01.1991. Dazu der Rechtsexperte: „Nicht nur laufende Verträge sind wirksam rückabwickelbar. Auch bereits gekündigte Policen können noch widerrufen werden.“
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Lebensversicherung — welche Fehler wie erkennen?
„Die von den Renten- und Lebensversicherungen in Umlauf gebrachten Widerrufsbelehrungen sind vielfach gespickt mit Fehlern, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und daher als nicht wirksam zu bewerten sind. Ähnlich wie bei (Immobilien-)Darlehen führen Fehler und Mängel in der Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung zum Nicht-Einsetzen der Widerrufsfrist gemäß Vertrag“, erklärt Mingers. „Dies bedeutet, dass der Widerruf von Renten- oder Lebensversicherungen auch heute noch möglich ist. Denn Verträge können durch die eigenen Fehler der Versicherungs- institute wirksam rückabgewickelt werden“, führt der Rechtsexperte aus. Denn entscheidende Hinweise (bspw. bis 31. Juli 2001 auf die Schriftform, ab 01. August 2001 auf die Textform (auch E-Mails)) wurden in vielen Verträgen missachtet, ebenso fehlt der Hinweis auf eine fristgerechte Widerrufsfrist. „Sogar formal sind Mängel zu finden, da viele Widerrufsbelehrungen nicht hervorgehoben sind, d.h. sie wurden nicht ordnungsgemäß für den Verbraucher prononciert – weder farblich noch bezüglich Größe und Schriftart, Einrückungen und Rahmungen sind absent“, so Mingers.
Fatale Fehler in Vertragsbelehrungen bringen Verbrauchern zehntausende Euro
Ist der Widerruf der Renten- oder Lebensversicherung von der jeweiligen Versicherungsanstalt akzeptiert, gilt der Vertrag zwischen den Vertragspartnern als unwirksam — und das von Beginn an. „Durch den eigenen fatalen Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrungen können eingezahlte Prämien zzgl. Zinsen zurückgefordert werden, dabei kalkuliert man mit einem Rückkaufswert von 30 % plus. Ebenfalls wichtig zu wissen: Versicherer dürfen Rückstellungen für Berufsunfähigkeit oder den Todesfall als gewährten Versicherungsschutz von den Forderungen abziehen. Welche Summe einbehalten wird, ist seitens der Versicherer zu errechnen.
Der Widerruf lohnt sich, dennoch sollte man nichts überstürzen“, erklärt der Rechtsexperte. Und er betont: „Der Widerruf der Lebensversicherung lohnt sich nicht in allen Fällen. Haben Sie eine Police mit hoher Garantieverzinsung (bis 4% p.a.) abgeschlossen, ist ein Widerruf nicht ratsam. Wer dauerhaft die Belastung durch einzuzahlende Prämien nicht mehr aufbringen kann oder will, dem sei ein Widerruf angeraten. Dieser ist in jedem Fall lukrativer als eine Kündigung laufender Verträge.“
Abschließend rät der Rechtsexperte: „Wenn das Sparen von Geld auch verlockend klingt, sollten Sie unbedingt Ihre Police fachlich prüfen lassen. Und lassen Sie sich grundsätzlich nicht entmutigen, wenn die Versicherung im ersten Schritt einem Widerruf nicht zustimmt. In solchen Fällen ist diese Reaktion die praktische Regel der Versicherer.“
Vielen Dank für diese Hinweise
an die Kanzlei www.mingers-kreuzer.de
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