Selbst Marco-Terminator-Buschmann, der gnadenloseste Ermittler seit NS 2, lehnt den erneuten Vorstoß der Bundesgesinnungsministerin ab. Diese plante doch allen ernstes die nächste Grundrechtsgarantie zu kippen. Nach der Pressefreiheit, sollte nun die Unverletztlichkeit der Wohnung dran glauben.
Justizminister Marco Buschmann lehnt diese Pläne aber ab, dem Bundeskriminalamt (BKA) heimliche Wohnungsdurchsuchungen zu ermöglichen. Auch das BKA selbst lehnte dies ab.
“Es wird keine Befugnisse zum heimlichen Schnüffeln in Wohnungen geben”, sagte der FDP-Politiker der “Bild”-Zeitung. “Im Staat des Grundgesetzes machen wir so etwas nicht. Das wäre ein absoluter Tabubruch.”
Um besser gegen Terrorismus vorgehen zu können, plante das Bundesinnenministerium (BMI) unter der Leitung von Nancy Faeser, heimliche Hausdurchsuchungen durch das Bundeskriminalamt (BKA) zu legalisieren. Demnach sei es notwendig, den BKA-Beamten weiterreichende Befugnisse zu erteilen, um ihre zentrale Rolle im Kampf gegen den internationalen Terrorismus in digitaler und analoger Form zu wahren, so die Argumentation.
Zwar sollten die Maßnahmen nur als letztes Mittel und ausschließlich zur Bekämpfung von Terrorismus eingesetzt werden, jedoch wäre den Beamten formal die generelle „Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ erteilt worden.
Das verdeckte Betreten von Wohnungen hätte zudem das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt, das in Artikel 13 des Grundgesetzes verankert ist. Wohnungsdurchsuchungen sind derzeit zwar auch mit richterlichem Beschluss möglich, jedoch erfährt die betroffene Person in der Regel davon – und das hätte sich möglicherweise geändert.
Ausnahmen waren zwar schon damals möglich, hätten jedoch zur Regel werden können. Derzeit sind Beamte dazu verpflichtet, eine Durchsuchung durch Nennung des Verdächtigen und dessen Vergehen zu rechtfertigen. Zudem muss angegeben werden, welches Ziel die Durchsuchung verfolgt und welcher Gegenstand oder Inhalt sichergestellt werden soll. Inwiefern diese Grundsätze dann noch gegolten hätten, war zu diesem Zeitpunkt unklar.
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