Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich verdoppelt

Estimated read time 3 min read
[metaslider id=10234]
Die Zahl der in Hessen im März 2021 beantragten Verbraucherinsolvenzen ist im Vergleich zum März 2020 um 99 Prozent gestiegen. Für die Unternehmensinsolvenzen zeigen endgültige Ergebnisse für März 2021 sowie vorläufige Ergebnisse für April 2021 einen Rückgang im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum.

Unternehmensinsolvenzen

Für den Monat März 2021 weist die monatliche Insolvenzstatistik 110 beantragte Insolvenzverfahren von Unternehmen in Hessen aus. Damit ist ihre Zahl gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 11 Prozent zurückgegangen. Im März 2020 hatte das Hessische Statistische Landesamt noch 123 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet.

Von den 110 im März 2021 beantragten Unternehmensinsolvenzen eröffneten hessische Insolvenzgerichte 73 Verfahren und wiesen 37 mangels Masse ab. Die Summe der voraussichtlichen Forderungen belief sich dabei auf knapp 8 Milliarden Euro.

Für den April 2021 weisen die vorläufigen Ergebnisse zu Unternehmensinsolvenzen 107 beantragte Verfahren und damit ebenfalls einen Rückgang im Vergleich zum Vorjahresmonat aus. Im April 2020 wurden noch 131 Verfahren beantragt. Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen war seit Juli 2020 stets niedriger als im jeweiligen Vorjahresmonat.

Verbraucherinsolvenzen

Bei den Verbraucherinsolvenzen hingegen war im März 2021 ein starker Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erkennbar. Mit 592 beantragten Verfahren nahm die Zahl um 99 Prozent gegenüber März 2020 zu. Von diesen 592 Verfahren eröffneten hessische Insolvenzgerichte 582 Verfahren, in einem Fall erfolgte eine Abweisung mangels Masse und in 9 Fällen wurde ein Schuldenbereinigungsplan angenommen.

Im Jahr 2020 stand in Deutschland eine Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre zur Diskussion. Bundestag und Bundesrat beschlossen die Verkürzung im Dezember 2020 rückwirkend zum 1. Oktober 2020. Bereits im Februar 2021 zeigte die Insolvenzstatistik einen deutlichen Anstieg der Verbraucherinsolvenzen im Vergleich zum Vorjahresmonat (siehe Pressemitteilung 63/2021). Dieser Zuwachs könnte ein Nachholeffekt bei der Antragstellung in Folge der genannten gesetzlichen Änderungen sein.

Hinweise: Im Berichtszeitraum März 2021 waren durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, von der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung befreit.

Insolvenzverfahren werden mangels Masse abgewiesen, falls das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners voraussichtlich nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreichen wird.

In einem Schuldenbereinigungsplan legt die Schuldnerin bzw. der Schuldner den Gläubigerinnen und Gläubigern ein Zahlungsangebot – und damit einen Vergleichsvorschlag – vor. Stimmen die Gläubigerinnen und Gläubiger mehrheitlich diesem Plan zu, kommt es nicht zu einem Insolvenzverfahren.

Eine Restschuldbefreiung ermöglicht einer Schuldnerin oder einem Schuldner nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode von den verbleibenden Insolvenzschulden befreit zu werden. Während der Wohlverhaltensperiode werden alle pfändbaren laufenden Bezüge an eine Treuhandschaft oder Insolvenzverwaltung abgetreten.

Methodische Anmerkungen: Die vorläufigen Ergebnisse zu den Unternehmensinsolvenzen für April 2021 basieren auf Daten, die das Hessische Statistische Landesamt zur Erfüllung europarechtlicher Lieferpflichten erstellt. Diese umfassen die vorläufige Anzahl an Unternehmensinsolvenzen nach Wirtschaftsabschnitten. Da diese Daten die endgültigen Ergebnisse tendenziell unterschätzen, werden sie um einen Korrekturfaktor ergänzt und somit vorläufige Ergebnisse zu den Unternehmensinsolvenzen ermittelt.

Weitere Zahlen und Informationen zu den Insolvenzstatistiken erhalten Sie auf unserer Fachseite. // Hessisches Statistisches Landesamt


[metaslider id=20815]

More From Author

+ There are no comments

Add yours

Wir freuen uns über Kommentare