Kein Gratis-Strom im Schweinestall

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Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn). Zapft sich ein Landwirt Strom ab, muss er den Stromverbrauch zahlen. Auch der Stromnetzbetreiber kann ihn für seinen Aufwand in Regress nehmen, obwohl er nach dem Energiewirtschaftsgesetz nicht selbst Stromversorger ist. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (AZ: I-27 U 19/19). Die vorherige Instanz hatte die Klage noch abgewiesen.

Für seinen Schweinestall bezog der Landwirt jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz des klagenden Stromnetzbetreibers. Ein Versorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten bestand nicht. Das Ganze fiel jahrelang nicht auf. Auch deshalb, weil der Schweinestall nur eine von mehreren mit Zählern ausgestatteten Verbrauchsstellen auf dem Bauernhof war.

Nach Jahren bemerkte der Stromnetzbetreiber die Nutzung seines Netzanschlusses ohne Vertrag. Vom Landwirt wollte er Ersatz für die Stromverluste in seinem Netz, die er jahrelang hatte ausgleichen müssen. Der Landwirt lehnte die Zahlung ab. Er verwies darauf, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften.

Die Klage wurde zunächst noch vom Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht verpflichtete den Landwirt dem Grunde nach zur Zahlung. Der Stromnetzbetreiber habe einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Da das Energiewirtschaftsgesetz nicht griff, erkannte das Gericht den Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag an. Der Landwirt bezog aus der vom Stromnetzbetreiber zur Verfügung gestellten Leitung. Die exakte Höhe des Anspruchs konnte das Gericht noch nicht festlegen, dies werde später geklärt.

 

Informationen: anwaltauskunft.de

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