TÜV Rheinland: Verfallsdatum bei Sonnenschutzmitteln beachten
Hinweis “Dermatologisch getestet” ist bedingt aussagekräftig
Sonnencreme in der Regel ein Jahr haltbar
Köln (ots)
Auch wenn der Sommerurlaub dieses Jahr in heimischen Gefilden stattfinden sollte: Die Sonne strahlt auch hierzulande stark. Eine zu hohe UV-Belastung kann Haut und Körper nachhaltig schädigen. Vor allem Menschen mit empfindlicher und heller Haut sowie Eltern kleiner Kinder sollten daher auf ausreichenden UV-Schutz achten – egal ob auf dem Balkon, im Garten, am See, am Meer oder in den Bergen. Zu Beginn des Sommers empfiehlt es sich, Sonnenmilch mit möglichst hohem Lichtschutzfaktor zu verwenden. Hinweise auf der Tube wie “dermatologisch getestet” sind hingegen nur bedingt aussagekräftig, da diese nichts über das Testergebnis aussagen. “Zu beachten sind qualitative Bewertungen wie ,dermatologisch gut’ bzw. ,dermatologisch sehr gut getestet'”, erklärt Dr. Greta Dau, Lebensmittelchemikerin bei TÜV Rheinland.
Pflegestoffe vermeiden
Zudem sollten Verbraucher auf das Verfallsdatum von angebrochener Sonnenmilch achten. Ist dies überschritten, lässt auch die Schutzwirkung der Creme stark nach, da sich darin enthaltene UV-Filter mit der Zeit zersetzen. Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Tube nicht vermerkt, weist in der Regel ein Tiegel-Symbol mit Monatsanzahl – in der Regel sechs oder zwölf – darauf hin, wie lange die Creme haltbar ist. “Verbraucher sollten darauf achten, dass die Sonnenmilch keine Pflegestoffe wie Panthenol oder Aloe Vera enthält. Diese Stoffe unterdrücken die Hautrötung und können so, weil man sich vermeintlich länger sonnen kann, zu einem erheblichen Sonnenbrand führen”, betont die Expertin.
Trotz Creme: Zeit in der Sonne nicht ausreizen
Auch wenn der jeweilige Lichtschutzfaktor der Sonnencreme die Zeit in der Sonne deutlich verlängern kann, sollte man den maximalen Aufenthalt nicht ausreizen. Oftmals wird die Intensität der Sonneneinstrahlung falsch eingeschätzt oder schlicht zu wenig Sonnencreme aufgetragen. Regelmäßiges Nachcremen ist also Pflicht. Kleinkinder sollten zudem helle Kleidung und Kopfbedeckung mit entsprechendem UV-Schutz tragen. // TÜV Rheinland AG
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