Stückzahl muss auf Süßigkeitenpackung angegeben werden

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Koblenz/Berlin (DAV). Wenn in einer Packung mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, muss neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 2. November 2021 (AZ: 6 A 10695/21.OVG), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

Das klagende Unternehmen stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen beanstandete mehrere Produkte. Es fehle die Angabe der Stückzahl auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden. Der Hersteller wehrte sich gegen das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin feststellen lassen, dass sie nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoßen habe.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah in der fehlenden Angabe der Stückzahl einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Nach dieser Verordnung müssen bei Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen die Endverbraucher über die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der enthaltenen Einzelpackungen informiert werden. Die Pflicht zur Nennung der Stückzahl sei auch verhältnismäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Der Angabe der Stückzahl habe einen ergänzenden Informationswert. Wenn es auf die Stückzahl für bestimmte Anlässe ankommt – beispielsweise bei einer feststehenden Anzahl an Gästen – ist diese Angabe sogar wichtiger als die Gesamtnettofüllmenge.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

 

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