Stadt Kassel definiert Verbotszonen für das Abbrennen von Feuerwerk

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Für die Stadt Kassel gelten grundsätzlich die landesweiten Regelungen der Corona Virus-Schutzverordnung (CoSchuV). Für den Jahreswechsel sieht diese Sonderregelungen ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern auf publikumsträchtigen öffentlichen Orten vor.

Per Allgemeinverfügung hat die Stadt Kassel folgende öffentliche Bereiche als solche Orte definiert:

 

Die Goetheanlage,

den Bebelplatz,

die Jägerstraße,

die Untere Königsstraße (vom Stern bis Kreuzungsbereich Holländischer Platz, inkl. Gehwege vor Holländischer Str. 17 und Wolfhager Str. 2), den Nordstadtpark, den Bettenhäuser Dorfplatz, den Wehlheider Platz, den Rudolphsplatz, die Samuel-Beckett-Anlage, den Königsplatz, die Friedrich-Ebert-Straße zwischen Weißenburgstraße und Annastraße, inkl. Teilen der Bürgermeister-Brunner-Straße und der Karthäuser Straße (zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Akazienweg), den Vorplatz vor der “Alten Hauptpost” (zwischen Karthäuser und Bürgermeister-Brunner-Straße), den Platz der elf Frauen inkl. angrenzender Grünfläche (Grüne Banane), sowie den unmittelbaren Bereichen bis zur Entfernung von 100 Metern zu den Fassaden des Schlosses Wilhelmshöhe, dem Herkules und der Orangerie. 

Im Bereich der Grimmwelt sind zudem die Zugänge auf die Dachterrasse in der Silvesternacht gesperrt.

Das Abbrennverbot auf den oben angeführten Orten gilt für den Silvester- und den Neujahrestag insgesamt und somit auch in diesen 48 Stunden, an denen normalerweise das Abbrennen erlaubt ist. Verstöße hiergegen werden mit einem Bußgeld geahndet. Stadt- und Landespolizei werden in diesem Zeitraum, insbesondere in der Silvesternacht, mit einem verstärkten Aufgebot diese Flächen kontrollieren.

Weitere besondere regionale Schutzmaßnahmen sieht die CoSchuV erst ab einer – an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschrittenen – Inzidenz von 350 vor. Glücklicherweise liegt die Stadt Kassel aktuell weit unter diesem Wert, sodass für die Silvesternacht, die im § 27 CoSchuV angeführten besonderen Schutzmaßnahmen (wie beispielsweise Ausweisung von Alkoholkonsumverbotszonen oder Ausweitung der MNB-Pflicht im öffentlichen Raum) keine Anwendung finden.

 

Dennoch appelliert die Stadt Kassel insbesondere bei Treffen zum Jahreswechsel zu besonderer Vorsicht und Einhaltung und Beachtung der allgemein gültigen Regelungen. An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seit Dienstag, den 28. Dezember, Geimpfte und Genesene nur in Gruppen von maximal zehn Personen im öffentlichen Raum treffen dürfen. Nicht immunisierte Personen, also nicht Geimpfte bzw. Genesene, dürfen sich nur mit dem eigenen Hausstand sowie maximal zwei Personen eines anderen Hausstandes in der Öffentlichkeit treffen.

 

Hier die Allgemeinverfügung lesen:

 

Stadt Kassel

Amtsblatt_2021_84-Sonderausgabe


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