Sicherheitsabstand, wenn Fahrräder sich gegenseitig überholen?

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Oldenburg/Berlin (DAV). Üblicherweise gilt beim Überholen von Fahrrädern ein Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m. Gilt dies auch für Fahrräder untereinander? Nein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 27. September 2021 (AZ: 2 U 121/21). Auch bei weniger Abstand kann der Überholende vom anderen Radfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Kläger fuhr mit seinem Rad auf der Straße. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt eines Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Nachdem der Kläger eine kurze Strecke hinter dem Beklagten blieb, setzte er zum Überholen an. In diesem Moment schwenkte der Beklagte mit seinem Fahrrad erheblich nach links aus und es kam zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne abgerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.

Das Landgericht wies die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz noch ab. Der Kläger, so das Landgericht, hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m zu dem Beklagten nicht habe einhalten können.

Der Kläger blieb mit anwaltlicher Hilfe hartnäckig und hatte – teilweise – Erfolg. Das Oberlandesgericht sprach ihm 50 % Schadensersatz und 3.500 Euro Schmerzensgeld zu.

Ein Überholen durch Fahrradfahrer setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus. Andernfalls könnten sich Fahrradfahrer fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Falle war der Radweg auch ausreichend breit. Auch war der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, so das Gericht. Allerdings traf den Kläger ein Mitverschulden von 50%. Er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.

Information: www.verkehrsrecht.de


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