Shisha Bar ist keine Gaststätte

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Dortmund/Berlin (DAV). In den letzten Jahren sind Shisha Bars bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen immer beliebter geworden und sind immer häufiger im Stadtbild zu sehen. Der Betrieb solcher Bars ist nicht nur für die Betreiber mit erhöhten Auflagen verbunden, auch auf die unmittelbaren Anwohner sind Auswirkungen denkbar.

Zunächst sind dies die Beeinträchtigungen, die auch mit einer „normalen“ Gaststätte verbundenen sind: An- und Abfahrverkehr, Musik und Gäste, die vor dem Ladenlokal stehen und sich unterhalten. Kann also in einer Einheit, deren Nutzung als „Gaststätte“ deklariert ist auch immer auch eine Shisha Bar betrieben werden?

Mit dieser Frage beschäftigt sich das Landgerichts Dortmund in seiner Entscheidung vom 22. September 2020 (AZ.: 1 S27/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung handelte es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Teilungserklärung festgehalten war, dass die im Erd- und Untergeschoss liegenden Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte genutzt werden können. Der Eigentümer hatte diese Räumlichkeiten zum Betrieb einer Shisha Bar vermietet. Hierdurch fühlte sich ein Miteigentümer und Anwohner extrem belästigt. Er forderte den Eigentümer auf, die Vermietung zum Betrieb einer Shisha Bar zu unterlassen.

Mit diesem Antrag hatte der Eigentümer Erfolg. Das Gericht sah, dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise mit dem Betrieb der Shisha Bar eine größere Störung und Belastung der übrigen Eigentümer einhergeht, als dies bei der Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte der Fall wäre. Insbesondere stellte das Gericht auf die erhöhte Brandgefahr sowie die erhöhte Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung ab. Denn üblicherweise spielt das Rauchen bei einer Gaststätte insbesondere zur heutigen Zeit nur eine untergeordnete Rolle, bei dem Betrieb einer Shisha Bar ist das Rauchen der Wasserpfeife dahingegen der Hauptzweck des dortigen Besuchs. Da die hier tatsächlich ausgeübte Nutzung mehr störend ist als die, die in der Teilungserklärung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern festgelegt wurde, hat der beeinträchtigte Eigentümer ein Anspruch darauf, dass dies unterlassen wird. Das Gericht gab der Klage statt.

Informationen: www.mietrecht.net


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