Reiserücktritt ohne Versicherung: Können Kosten trotzdem zurückerstattet werden?

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Köln, Juni 2018. Der Urlaub ist lange im Voraus gebucht und die Vorfreude steigt – doch dann kann die Reise nicht wie geplant angetreten werden. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, wurde auch noch bei der Reiserücktrittsversicherung gespart. Ob man Anspruch auf Erstattung hat und welche Kosten selber getragen werden müssen, erklärt Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

 

Kann eine Reise kostenfrei storniert werden?

Generell gilt: Ohne eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Stornierung grundsätzlich kostenpflichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Reisemangel oder höhere Gewalt vorliegt wie ein drohender Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen. „In diesen Fällen muss der Veranstalter sämtliche Kosten für die Stornierung tragen“, so der Rechtsexperte Mingers. Ist der Veranstalter zum Beispiel schon beratend tätig geworden, kann er diese Kosten einbehalten. Erstattet werden also nur die nicht in Anspruch genommen Leistungen.

 

Was kostet ein Reiserücktritt ohne Versicherung?

Pauschal kann man keine Angaben über die Höhe etwaiger Stornogebühren machen. Die Reiseveranstalter haben hier ihre „eigenen Regeln“. Fakt ist aber: Umso kurzfristiger die Stornierung, desto höher die Gebühren. Häufig bewegen sich die Kosten aber in einer Spanne von 20 bis 60 Prozent der Reise. „Wer am Reisetag zurücktreten möchte, muss gegebenenfalls sogar bis zu 90 Prozent der Kosten tragen“, erklärt Mingers die Rechtslage.

Rechtsanwalt Markus Mingers

Auch bei separat gebuchten Flügen sieht die Lage düster aus. In der Regel werden hier keine Kosten ersetzt. Das gilt vor allem bei Billig-Airlines. Aber auch bei teureren Fluggesellschaften ist es nicht unüblich, dass die gesamte Summe einbehalten wird.

 

Terrorgefahr kein Grund für kostenfreien Reiserücktritt!

Soweit eine Terrorwarnung für das Urlaubsziel vorliegt, ist der Veran-stalter dazu verpflichtet, über die Lage zu informieren. Häufig erfährt dieser von einem Anschlag aber selbst erst über die Medien, sodass eine entsprechende Informationspflicht wegfällt.

In diesem Fall gilt Terrorgefahr nicht als Grund für eine kostenfreie Stornierung. „Anders ist es, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt und die Reise schon vorab gebucht worden war“, weiß Mingers.

 

Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht.

 

www.mingers-kreuzer.de

 

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