Pokal-, Hege- und Wettangeln laut Staatsanwaltschaften Straftatbestände: etwa 100 Angelnde nach PETA-Anzeigen für schuldig befunden

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Stuttgart, 10. Mai 2021 – Durch Anzeigen erreichte PETA in den vergangenen Monaten gegen etwa 100 Teilnehmende von Pokal-, Hege- und Wettangelveranstaltungen klare Schuldzuweisungen mehrerer Staatsanwaltschaften. Die Tierrechtsorganisation weist darauf hin, dass die Veranstaltungen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, da kein laut Gesetz erforderlicher „vernünftiger Grund“ für das Töten der Fische vorliegt.

 

„Wenn Anglerinnen und Angler und ihre Verbände behaupten, dass PETAs Strafanzeigen erfolglos seien und eingestellt würden, ist das noch nicht mal die halbe Wahrheit. Zwar wurden gegen etwa hundert Beanzeigte keine Strafen ausgesprochen, aber eingestellte Verfahren bedeuten nicht, dass keine Straftat vorliegt: Mehrere Staatsanwaltschaften haben Straftatbestände bestätigt. Denn bei diesen Angelveranstaltungen werden rein zum Vergnügen gesetzlich geschützte Wirbeltiere gequält und getötet. Wer diesem vermeintlichen Freizeitvergnügen weiter nachgeht, handelt vorsätzlich“, so Dr. Edmund Haferbeck, Leiter der Rechts- und Wissenschaftsabteilung bei PETA.

 

Staatsanwaltschaften haben sich klar positioniert

PETA hat durch Strafanzeigen gegen Teilnehmende von Pokal-, Hege- und sonstigen Wettangelveranstaltungen wie dem Königsfischen bereits Sanktionen gegen die Täterinnen und Täter erreicht. In etwa 100 Fällen wurden die Verfahren zwar eingestellt, allerdings nur wegen geringer Schuld und mit klarer Schuldzuweisung der Tierquälerei.

Staatsanwaltschaft Mannheim bestätigt Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
In einem Fall zum Angelsportverein Hockenheim 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim das Verfahren wegen geringer Schuld ein, merkte jedoch an, dass es sich um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handelt: „Strafbar nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz. Unstreitig war der spätere Verzehr der Fische vorliegend nicht beabsichtigt. Der Angelsportverein beruft sich in seiner öffentlichen Stellungnahme vielmehr darauf, dass das Fischen der Erfüllung der Hegepflicht diene. Dies trifft nicht zu, es handelt sich um eine reine Schutzbehauptung. […] Gesichtspunkte der Hege und Pflege traten dabei völlig in den Hintergrund. […] Die Beschuldigten sind bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei dem ‚Königsfischen‘ handelt es sich um eine seit Langem gepflegte Tradition, bei der sich erst allmählich ein Wertewandel vollzieht. Angesichts des Lebensalters der Beschuldigten und ihres straffreien Vorlebens ist davon auszugehen, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird.“ (Az.: 622 Js 21593/20)
 

Staatsanwaltschaft Hagen: Gemeinschaftsfischen aus Wettbewerbsgründen ist Straftat
Ein Verfahren gegen 37 Angelnde des „Trout Area Treffens“ im „Angelparadies“ Steinbachtal in Breckerfeld stellte die Staatsanwaltschaft Hagen ebenfalls nur wegen geringer Schuld ein: „Grundsätzlich ist insoweit zwar festzustellen, dass die Durchführung des Gemeinschaftsfischens aus Wettbewerbsgründen und nicht ausschließlich aus Gründen der Nahrungsgewinnung ein Vergehen nach § 17 des Tierschutzgesetzes darstellt. Der Beschuldigte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und der Schwerpunkt des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz liegt im Bereich der Organisation und Durchführung der Veranstaltung.“ (Az.: 200 Js 849/20 u. a.) Gegen diese wurden drei Strafbefehle beim Amtsgericht Schwelm beantragt.

Urteil der Staatsanwaltschaft Regensburg zum „Königsfischen“
Auch die Staatsanwaltschaft Regensburg (Zweigstelle Straubing) stellte ein Verfahren gegen 64 Personen des Bezirksfischereivereins Straubing e.V. (2018) und des Fischereivereins Roding (2021) wegen Königsfischens lediglich wegen geringer Schuld ein: „Auch wenn § 13 AVBayFiG das Gemeinschaftsfischen regelt und grundsätzlich als möglich darstellt, kann sich hieraus nichts anderes ergeben, denn hierbei handelt es sich um eine landesrechtliche Vorschrift, welche der vorrangigen bundesrechtlichen Vorschrift des § 17 TierSchG weichen muss, Art. 31 GG. […] Aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit das sog. Königsfischen/Gemeinschaftsfischen weit verbreitet war und ist und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die grundsätzlich genehmigungsfreie Veranstaltung von den Behörden auch nicht untersagt wurde, dem Beschuldigten als Teilnehmer dieser Fischereiveranstaltung daher insofern allenfalls ein geringes Verschulden angelastet werden kann, konnte das Verfahren nochmals gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden.“ (Az.: 707 Js 7216/21 u. a.).

 

PETAs Motto lautet: Tiere sind nicht dazu da, dass wir an ihnen experimentieren, sie essen, sie anziehen, sie uns unterhalten oder wir sie in irgendeiner anderen Form ausbeuten. Die Organisation setzt sich gegen Speziesismus ein – eine Weltanschauung, die den Menschen als allen anderen Lebewesen überlegen einstuft.

 

Weitere Informationen:

PETA.de/Themen/Catch-and-Release

PETA.de/Themen/Fische

PETA.de/Neuigkeiten/Strafanzeige-Sido-Knossi

 

 

PETA Deutschland e.V. ist mit über 1,5 Millionen Unterstützern die größte Tierrechtsorganisation des Landes und setzt sich durch Aufdecken von Tierquälerei, Aufklärung der Öffentlichkeit und Veränderung der Lebensweise dafür ein, jedem Tier zu einem besseren Leben zu verhelfen.
 


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