Hessische Kommunen sollen zukünftig mit mehr Planungssicherheit bis zu vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr veranstalten können. Die entsprechende Novelle des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) stellt der Hessische Sozial- und Integrationsminister Kai Klose heute bei der ersten Lesung im Landtag vor. Er betont dabei den Verfassungsrang der Sonntagsruhe in Deutschland und verweist darauf, dass eine Lösung, die für alle Beteiligten mehr Planungssicherheit ermöglicht, sich innerhalb des rechtlichen Rahmens bewegen müsse. Der Gesetzentwurf hält deshalb am Anlassbezug verkaufsoffener Sonntage fest. „Den Anlassbezug zu streichen würde den Kommunen nicht dabei helfen, verkaufsoffene Sonntage planungssicherer durchzuführen – im Gegenteil: Das würde die Unsicherheit erhöhen“, so Klose mit Blick auf Nordrhein-Westfalen. Dort sind durch die Streichung des Anlassbezugs nur neue Rechtsschwierigkeiten entstanden, die die Kommunen vor große Probleme stellen.
Die Gesetzesänderung in Hessen ist daher nicht umfangreich, aber von großer Bedeutung. So muss die Freigabeentscheidung für eine Sonntagsöffnung künftig drei Monate im Voraus veröffentlicht werden. Dadurch wird das Risiko sehr kurzfristiger Gerichtsentscheidungen deutlich verringert. Außerdem sollen Widersprüche und Klagen gegen die Freigabeentscheidungen der Kommunen keine aufschiebende Wirkung haben. Der bisherige Anlassbegriff „örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen“ wird durch die allgemeinere Formulierung „besondere örtliche Ereignisse“ ersetzt. Dazu gehören auch Ereignisse, die sich möglicherweise nicht als „Fest“ definieren lassen wie z.B. größere Sportveranstaltungen.
Sonntagsruhe komme eine besondere Bedeutung zu
So soll zukünftig für alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr ermöglicht werden – ein Ziel, das die Hessische Landesregierung mit den Kommunen eint. Die Zahl der erfolgreich durchgeführten Sonntagsöffnungen ist bereits gegenwärtig deutlich größer als die Zahl der gerichtlich untersagten. So beteiligten sich im Jahr 2016 knapp die Hälfte der Kommunen an einer Umfrage und meldeten dabei für die Jahre 2012 bis 2016 insgesamt 1.616 durchgeführte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage, die tatsächliche Zahl dürfte demnach noch höher sein. Demgegenüber scheiterte lediglich eine zweistellige Zahl von Sonntagsöffnungen vor Gericht.
Gescheitert sind verkaufsoffene Sonntage vor Gericht, wenn die Grundsätze der Rechtsprechung bei der Freigabeentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. „Um die Freigabeentscheidungen der Kommunen möglichst gerichtsfest zu machen, werden wir gemeinsam mit ihnen einen Handlungsleitfaden für die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage erstellen, der dafür sorgt, die gefestigte Rechtsprechung, die sich aus der Sonntagsruheverpflichtung des Grundgesetzes entwickelt hat, besser zu berücksichtigen“, so Minister Klose. Zusätzlich erinnerte der Minister, dass „wir in Hessen bereits äußerst liberale Öffnungszeitenregelungen haben und es de facto möglich ist, das ganze Jahr über, an sechs Tagen in der Woche, von 0 Uhr bis 24 Uhr, Ladengeschäfte aller Art zu öffnen. Auch deshalb kommt der Sonntagsruhe eine besondere Bedeutung zu.“
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