Von einem, der auszog, die Demokratie zu retten – und sie dabei beschädigte?
Nancy Faeser trat an, um als Bundesinnenministerin „den Rechtsextremismus zu bekämpfen“, „Demokratie zu verteidigen“ und „Hass im Netz zu stoppen“. Was sie hinterließ, ist ein innenpolitisches Trümmerfeld, ein beschädigter Rechtsstaat – und eine Vielzahl offener Fragen über die rechtliche Zulässigkeit ihrer Maßnahmen.
1. Privatsphäre ade – Der Staat in deinem Wohnzimmer
Eines der umstrittensten Kapitel war die Ausweitung der Überwachungsbefugnisse des Staates, insbesondere die Möglichkeit, Privatwohnungen auszuspähen – mit richterlicher Anordnung, versteht sich. Doch was nützt ein Richtervorbehalt, wenn das Innenministerium den Verfassungsschutz auf Menschen loslässt, die keine Straftaten begangen haben, sondern schlicht „falsche Meinungen“ äußern?
Die juristische Debatte ist klar: Der Artikel 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eingriffe sind nur bei konkreter Gefahr und verhältnismäßig erlaubt. Die präventive Überwachung wegen „staatsfeindlicher Delegitimierung“ überschreitet diese Grenze massiv. Der Staat darf nicht zur Gedankenpolizei werden.
Juristisches Fazit: Ein verfassungsrechtlich hochbedenklicher Eingriff. Bei gezieltem Missbrauch: Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch (§ 339 StGB)?
2. Etikettenschwindel: „Gesichert rechtsextrem“ – oder politisch unbequem?
Die Ausweitung der Verfassungsschutzkategorien unter Faeser brachte neue Spielräume für politische Willkür: Die Einstufung als „Verdachtsfall“ oder gar „gesichert rechtsextrem“ kann mittlerweile auf vagen Indizien beruhen – etwa missliebige Kritik an Regierungspolitik, EU oder Migrationsfragen.
Die Einordnung von oppositionellen Gruppen, ja selbst gewählten Abgeordneten (AfD), als „Verfassungsfeinde“ wird zunehmend zum politischen Kampfmittel. Der Verfassungsschutz, einst Wächter gegen Gefahren, wird so zur Waffe gegen Opposition.
Juristische Einschätzung: Wenn diese Praxis nicht auf objektiver Grundlage beruht, sondern zur Einschüchterung dient, könnte man über Verletzung der Neutralitätspflicht und indirekte Wahlbeeinflussung diskutieren – ein Fall für das Bundesverfassungsgericht, mindestens politisch aber eine Bankrotterklärung.
3. Das Verbot von COMPACT – ein Lehrstück staatlicher Hybris?
Das Magazin COMPACT wurde im Frühjahr 2024 vom Bundesinnenministerium verboten, inklusive Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Begründung: Es verbreite „rechtsextremistische Narrative“. Unabhängig davon, wie man zum Magazin steht – die Pressefreiheit ist ein grundgesetzlich geschütztes Gut (Art. 5 GG).
Ein solches Verbot müsste extrem strengen Maßstäben genügen. Doch statt juristischer Präzision setzte Faeser auf das politische Signal. Die Maßnahme wurde von vielen als gezielte Einschüchterung alternativer Medien verstanden. Das Bundesverwaltungsgericht wird urteilen – aber der Schaden für den demokratischen Diskurs ist längst geschehen.
Juristisches Problem: Wenn die Pressefreiheit ohne dringenden Beweis der Gefährlichkeit eingeschränkt wird, steht schnell der Vorwurf des Verfassungsbruchs im Raum. In autoritären Staaten nennt man das Zensur. Und in Deutschland?
4. Was bleibt: Ein Land, das sich fürchtet – nicht vor Extremisten, sondern vor der eigenen Regierung
Faesers Innenpolitik hat eines geschafft: das Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu erschüttern. Wer legitime Kritik übt, wird unter Generalverdacht gestellt. Wer alternative Medien konsumiert, gilt als Verdachtsfall. Der Staat misstraut seinem Bürger – eine Umkehr der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?
5. Sollten Politiker zur Rechenschaft gezogen werden?
Die politische Verantwortung wird selten juristisch verfolgt. Doch es gibt Grenzen. Wenn Minister sehenden Auges gegen Grundrechte verstoßen, wenn sie ihre Kompetenzen überschreiten oder bewusst rechtswidrige Anordnungen erteilen, darf Strafverfolgung kein Tabu sein. Der Amtseid verpflichtet zur Wahrung des Grundgesetzes, nicht zur Verfolgung ideologischer Ziele.
§ 92 StGB – Vorbereitung eines verfassungswidrigen Unternehmens, § 344 StGB – Verfolgung Unschuldiger, § 339 StGB – Rechtsbeugung: Alles theoretisch denkbare Tatbestände, deren Prüfung in einer funktionierenden Demokratie kein Skandal, sondern Pflicht wäre.
Fazit: Demokratie braucht keine „Schutzbeauftragte“ mit Tunnelblick
Nancy Faesers Amtszeit zeigt, wie schnell demokratische Mittel zu autoritären Werkzeugen verkommen können, wenn politische Macht nicht durch Recht, sondern durch Ideologie geleitet wird. Der Schaden für die Bundesrepublik ist real – und er betrifft nicht nur das Ausland, sondern das Selbstverständnis des Rechtsstaates.
Die zentrale Frage bleibt:
Wann wird politische Verantwortung zur rechtlichen?
Und wer schützt uns vor denen, die uns angeblich schützen wollen?
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