Mietübernahme als Sozialhilfe für Häftling

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Celle/Berlin (DAV). Die Miete eines Häftlings muss in bestimmten Fällen vom Sozialamt übernommen werden. Letztlich hängt es von der Prognose des Einzelfalls ab. Eine relativ kurze Haft sowie die bessere Integrationsmöglichkeit sprechen dafür. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juni 2021 (AZ: L 8 SO 50/18).

Der 43-jährige Mann wohnt seit 2005 in einer Zweizimmerwohnung für eine Kaltmiete von 225,- €. Bislang übernahm das Jobcenter die Miete. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung und Alkoholismus steht er unter Betreuung. 2014 musste er eine rund siebenmonatige Freiheitsstrafe antreten. Er beantragte beim Sozialamt die Übernahme der Mietkosten während der Haftzeit. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Haftzeit sechs Monate überschreite. Der Betreuer könne sich nach der Entlassung um eine neue Wohnung kümmern.

Das sah das Landessozialgericht anders und verpflichtete das Sozialamt zur Übernahme der Miete. Durch den drohenden Wohnungsverlust bei Haftentlassung sei aufgrund der besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu rechnen. Es sei nicht absehbar, dass er diese nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Bei ihm bestehe eine instabile Persönlichkeit mit geminderter Frustrationstoleranz und Affektstörung. Daher drohe die Verschärfung seiner Schwierigkeiten nach der Haftentlassung. Er sollte geordnete Verhältnisse wie eine vertraute Wohnung vorfinden. Absehbar seien auch höhere Kosten bei einem Wohnungswechsel. Daher könne eine seit fast zehn Jahren bewohnte Wohnung gehalten werden. Auch wenn ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen wäre, habe das Sozialamt es versäumt, dem Mann angesichts der relativ kurzen Haftstrafe die nötige schnelle Orientierungshilfe anzubieten. Daher habe das Sozialamt die Kostenübernahme rechtswidrig abgelehnt. Es müsse nicht nur die Mietkosten, sondern auch die Kosten für die Verteidigung gegen eine Räumungsklage von rd. 2.000 € tragen.

 

Informationen: www.dav-sozialrecht.de


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