Meilenstein-Urteil in der Diesel-Abgas-Affäre: VW-Käuferin bekommt mehr als nur den Kaufpreis zurück

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Tausende geschädigte Kunden klagen gegen den Volkswagen-Konzern auf Rücknahme ihrer manipulierten Diesel-Fahrzeuge. In der Regel erhalten die Verbraucher von den Gerichten auch eine Teilrückzahlung des Kaufpreises. Die bis zum Urteil gefahrenen Kilometer werden hier meist als Nutzung angerechnet. Auch im jüngsten Urteil hat eine Autobesitzerin aus Gnissau recht bekommen. Sie erhielt nun jedoch nicht nur den vollen Kaufpreis zurück, sondern noch Geld darüber hinaus.

Vor Bekanntwerden der Affäre hatte sie ein Fahrzeug der Marke Skoda, Modell Octavia TDI gekauft. In dem Fahrzeug war der VW-Motor mit der Kennung EA 189 eingebaut, den VW mit einer Motorsteuerungssoftware ausgerüstet hatte, die erkennt, ob ein Fahrzeug auf dem Prüfstand steht. Die Software hat die Emission von Stickoxiden bei der Prüfung so reduziert, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte scheinbar eingehalten wurden. Tatsächlich lagen die Angaben während dieser Laborsituation aber erheblich unter den tatsächlichen Fahrwerten auf der Straße im Alltag, sodass die Käuferin sogar mit einer Stilllegung des Autos mangels Zulassungsfähigkeit rechnen musste. Die schriftliche Aufforderung der Geschädigten, VW solle den Kaufpreis gegen Rückgabe des PKW zurückerstatten, blieb erfolglos. Die Besitzerin des Betrugs-Diesels klagte daher und ließ sich dabei von der BRR Baumeister Rosing Verbraucherkanzlei (www.diesel-gate.com) vertreten – mit beachtlichem Ergebnis.

Klägerin erhält sogar mehr als Kaufpreis zurück

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck hat entschieden: VW muss aufgrund der Abgasmanipulation das Fahrzeug zurücknehmen und den vollen Kaufpreis zuzüglich Zinsen erstatten. “Bemerkenswert an diesem Fall ist, dass von dem gezahlten Kaufpreis für die gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung abgezogen wird. Damit erhält unsere Mandantin einen Betrag zurückerstattet, der ihren ursprünglich bezahlten Kaufpreis sogar um einige tausend Euro übersteigt”, so Helmut Dreschhoff, Rechtsanwalt der BRR Baumeister Rosing Verbraucherkanzlei. In der Regel wird bei der Rückerstattung vom Kaufpreis nämlich eine sogenannte “Nutzungsentschädigung” für die gefahrenen Kilometer abgezogen. In diesem Fall entschied das Gericht aber auch in diesem Punkt zugunsten der Verbraucherin. Die Klägerin hätte das Auto zwar fahren und damit nutzen können. Allerdings hätte die Nutzung auch jederzeit wieder verboten und dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis entzogen werden können. Ein klarer Erfolg für die Verbraucherin, wenngleich VW gegen diese Entscheidung noch in Berufung gehen kann.

Geschädigte Autokäufer sollten bis Ende des Jahres aktiv werden und über www.diesel-gate.com ein kostenloses Beratungsgespräch anfordern, um ihren Schadensersatzanspruch zu sichern.

 

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