Kündigung droht wegen Corona – Was kann man machen?

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Die Coronapandemie hinterlässt tiefe Spuren. Isolation und Ausgangsbeschränkungen stehen an der Tagesordnung und die Wirtschaft wird in große Mitleidenschaft gezogen. Unternehmen verlieren Umsätze in Millionenhöhe und müssen sich neu strukturieren, um das nächste Jahr noch mitzuerleben. Infolgedessen bangen viele Arbeitnehmer auch um Ihren Job. Doch sind Kündigungen wegen Corona überhaupt rechtskonform? Wir klären Sie auf!

Man unterscheidet 3 Kündigungsarten

Das Arbeitsrecht schreibt klare Gesetze vor. Auch wenn wir uns also aktuell in einer absoluten Ausnahmesituation befinden, müssen laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte Regeln eingehalten werden. Das heißt, dass sich der Arbeitnehmer an die tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist, den Kündigungsschutz, die Sozialauswahl und die Regelungen für die Kündigungsschutzklage zu halten hat. Weiterhin ist auch vorgegeben, dass die Kündigung in Schriftform abzugeben ist und über eine eigenhändige Unterschrift verfügen muss. Da Corona kein Sonderkündigungsrecht in Kraft setzt, müssen die Unternehmen sich auch auf einen Kündigungsgrund beziehen.

Personenbedingte Kündigung

Gegen eine personenbedingte Kündigung aufgrund von Corona sind Sie geschützt. Denn normalerweise greift diese nur, wenn der Mitarbeiter die Arbeitserlaubnis verliert, keinen Führerschein besitzt oder krankheitsbedingt ausfällt. Corona stellt zwar eine Erkrankung dar, doch es ist nicht wahrscheinlich, dass der Angestellte in den nächsten Jahren beständig ausfallen wird. Die Infektion mit Covid-19 dauert durchschnittlich nur zwei Wochen. Sollte ein erkrankter Mitarbeiter über längeren Zeitraum erkranken, erhält er zunächst für sechs Wochen weiterhin sein Gehalt und kann dann Krankengeld beziehen. Eine Kündigung ist dementsprechend nicht gerechtfertigt. 

Verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt der Mitarbeiter seinen vertraglich vorgegebenen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach. Dies kann beispielsweise eine Arbeitsverweigerung aus Angst vor einer Ansteckung sein oder das mutwillige Infizieren der Kollegen mit Covid-19. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden Sie in der Regel zunächst abgemahnt, bevor die schriftliche Kündigung folgt.

Betriebsbedingte Kündigung

Die Pandemie fordert zweifelsohne ihren Tribut. Geschäftliche Tätigkeiten werden vorübergehend oder vollkommen eingestellt durch das Ausbleiben von Aufträgen oder behördlich angeordneten Schließungen. Dadurch ist es den Unternehmen leider nicht möglich, die Mitarbeiter weiterhin zu beschäftigen. Es wird eine sogenannte Sozialauswahl getroffen, die bedingt, dass Mitarbeiter, die auf weniger sozialen Schutz angewiesen sind, entlassen werden können. 

Was ist beim Kurzarbeitergeld?

Die Bundesregierung hofft, durch die Bereitstellung von Kurzarbeitergeld Kündigungen verhindern zu können. Dementsprechend wird es als sozialwidrig eingestuft, wenn ein Unternehmen die Kündigung während der Kurzarbeit ausspricht. Doch auch wenn allgemein angenommen wird, dass Entlassungen während der Kurzarbeitsphase vollkommen ausgeschlossen sind, gibt es dennoch einige Ausnahmen. So sind Unternehmen beispielsweise durchaus berechtigt, die Kündigung zu veranlassen, wenn sich der Mitarbeiter schon vor der Krise in Kurzarbeit befand. Die Rechtskonformität sollte dennoch bei jeder Art von Kündigung vom Experten untersucht werden. Haben Sie noch keinen Anwalt, sollten Sie sich dringend um einen ortsansässigen Rechtsbeistand kümmern. Mit den richtigen Schlagworten wie beispielsweise “Anwalt Arbeitsrecht Kassel” kann im Internet schnell fachkundige Hilfe gefunden werden.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung?

Aus rechtlicher Sicht gesehen, wird eine Abfindung im Regelfall nicht vorgeschrieben. Abfindungen und Aufhebungsverträge werden häufig nur dann eingesetzt, wenn der Kündigungsschutz greift, das Unternehmen sich jedoch dennoch vom Mitarbeiter trennen möchte. Anders sieht die Lage aus, wenn ein Sozialplan vorliegt. In diesem Fall ist eine Abfindung sehr wahrscheinlich, vor allem wenn ein Sprecherausschuss vorhanden ist. 

Bei Betrieben ab 10 Mitarbeiter ist eine Kündigungsschutzklage möglich

Um das Kündigungsschutzgesetz geltend zu machen, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Arbeitsverhältnis zum Beispiel bereits sechs Monate bestehen, da bei Kündigungen in der Probezeit weniger strikte Regelungen gelten. Außerdem muss das Unternehmen auch mindestens 10 Mitarbeiter besitzen. Nur dann ist es möglich, eine Kündigungsschutzklage in die Wege zu leiten. Um diese gesetzeskonform zu gestalten, muss die Drei-Wochen-Frist ab Erhalt der Kündigung eingehalten werden 


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