Haftbefehl wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen…

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…und Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung “Islamischer Staat” (IS) vollstreckt

 

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Karlsruhe (ots) – Die Bundesanwaltschaft hat am (8. August 2017) einen Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 31. Juli 2017 gegen

den 29-jährigen syrischen Staatsangehörigen Fares A. B.

durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vollstrecken lassen. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung “Islamischer Staat” (IS) (§§ 129b Abs. 1 i.V.m. 129a Abs. 1 StGB) Kriegsverbrechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VStGB) sowie eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen zu haben. Ihm wird darüber hinaus die Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung “Jabhat al-Nusra” (JaN) vorgeworfen.

In dem Haftbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Beschuldigte schloss sich 2013 in Syrien der “Jabhat al-Nusra” an. Im Frühsommer 2014 wechselte er zum sogenannten Islamischen Staat. Er war unter anderem in einem Gefängnis des “IS” eingesetzt und beteiligte sich dort an der Misshandlung von mindestens drei Gefangenen der Terrororganisation. Zudem misshandelte Fares A. B. gemeinsam mit anderen “IS”-Mitgliedern bei einer Fahrzeugkontrolle den Fahrer eines Pickups. Unter anderem schlug der Beschuldigte seinem Opfer mehrmals mit seinem Maschinengewehr gegen den Kopf. Im Sommer 2014 exekutierte er gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des “IS” einen zuvor von der Terrororganisation Festgenommenen auf einem Dorfplatz in der Provinz Deirezzor. Dem Getöteten war Gotteslästerung vorgeworfen worden. Bei der Exekution gaben der Beschuldigte und seine beiden Kumpane jeweils einen Schuss auf ihr Opfer ab. Anschließend wurde der Leichnam drei Tage auf dem Dorfplatz zur Schau gestellt.

Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der dem Beschuldigten den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug von Untersuchungshaft als Überhaft angeordnet hat.

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beauftragt.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)

 

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