Berlin (DAV). Ein Elektrofahrzeug genießt kein generelles Vorrecht beim Parken. Das gilt auch, wenn das Auto an einer Ladestation in einer Privatstraße parkt, ohne zu laden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16. November 2016 (AZ: 227 C 76/16).
Der Autofahrer parkte mit seinem Elektrofahrzeug in einer Privatstraße. Dort gab es eine Ladestation, Parken war verboten. Nur Fahrer, die ihr Fahrzeug an der Station aufladen, durften dies. Da das Kabel nicht passte, stellte der Mann das Auto nur ab, ohne es aufzuladen. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, er sollte die Kosten von 150 Euro übernehmen.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Es gebe kein generelles Vorrecht für Elektrofahrzeuge. Gerade im Bereich eine Privatstraße könne der Eigentümer selbst bestimmen, wer dort halten und parken dürfe. So könne er dies auch davon abhängig machen, ob tatsächlich ein Elektrofahrzeug aufgeladen werde. Der Mann musste die Abschleppkosten übernehmen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
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