Durchsuchungsmaßnahmen und Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds einer rechtsextremistischen kriminellen Vereinigung

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(ots)Die Bundesanwaltschaft hat am 1. Juni 2022 auf Grundlage eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2022 ein mutmaßliches Mitglied einer rechtsextremistischen kriminellen Vereinigung festnehmen lassen. Dabei handelt es sich um

den deutschen Staatsangehörigen Matthias B.

Die Festnahme erfolgte in Röderaue (Sachsen). Zudem wurden Räumlichkeiten des Beschuldigten sowie weiterer drei Beschuldigter in Sachsen und Brandenburg durchsucht. Eingesetzt waren Beamte der sächsischen und brandenburgischen Polizei unter Führung der mit den Ermittlungen beauftragten Sonderkommission Rechtsextremismus (Soko Rex) des Landeskriminalamtes Sachsen.

Die Beschuldigten sind der Gründung und/oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verdächtig (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB). Gegen den festgenommenen Matthias B. besteht dringender Tatverdacht.

Dem Verfahren liegen im Wesentlichen folgende Vorwürfe zugrunde:

Alle Beschuldigten betätigten sich gemeinsam spätestens ab August 2018 mitgliedschaftlich in einer kriminellen Vereinigung. Der Zweck dieser Vereinigung war es, unter dem Dach des Verlags “Der Schelm” eine nationalsozialistische und antisemitische Ideologie insbesondere durch den Verkauf entsprechender Bücher zu verbreiten und damit fortgesetzt Volksverhetzungsdelikte (§ 130 StGB) zu begehen. Über den Verlag vertrieben die Beschuldigten rechtsextremistische Schriften, vor allem Nachdrucke indizierter Werke. Sie nutzten dafür auch Lagerräume, in denen sie mehrere tausend im Ausland gedruckter Bücher mit strafrechtlich relevanten Inhalten vorrätig hielten. Matthias B. kam in der Vereinigung eine herausgehobene Funktion zu. Unter anderem bearbeitete er über das Internet eingegangene Bestellungen und wies andere Gruppenmitglieder zum Versand der Bücher an.

Die Bundesanwaltschaft hatte das Verfahren am 14. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernommen (§ 142a Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG).

Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages (2. Juni 2022) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

 

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)


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