Drei Steuertipps für Hundebesitzer

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(ots) Homeoffice, Kontaktbeschränkungen, kaum Freizeitmöglichkeiten – da ist das Gassi gehen mit dem geliebten Vierbeiner eine willkommene Abwechslung. Zwar muss man als Hundehalter die Hundesteuer bezahlen, aber dass man mit dem Hund auch noch Steuern sparen kann, wissen die wenigsten. Wie das funktioniert, und was dabei zu beachten ist, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Drei Steuerspartipps für Hundefreunde.

1. Hundehalterhaftpflicht ist absetzbar

Die Hundehalterhaftpflicht ist – ebenso wie viele andere private Versicherungen – abzugsfähig. Steuerzahler können also die entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800 Euro.

Achtung: Der Steuervorteil bei der Hundehalterhaftpflicht gilt nicht für andere Tierversicherungen – wie zum Beispiel Versicherungen gegen Krankheit.

2. Professionelle Hundebetreuung von der Steuer absetzen

Füttern und Fell bürsten, ausführen und austoben: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet hier: haushaltsnahe Dienstleistungen.

Dabei handelt es sich um Arbeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter – etwa ein Hundesitter – in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Noch ist das in Anbetracht der Corona-Pandemie und ihren derzeit strengen Kontaktbeschränkungen zwar nicht möglich. Doch sollten im Frühjahr oder Sommer diese Einschränkungen gelockert werden oder gar entfallen, sollten Herrchen oder Frauchen steuerlich gesehen Folgendes dabei beachten:

-  20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten erkennt das Finanzamt steuermindernd an. Oder anders gesagt: Frauchen oder Herrchen tragen die Rechnungssummen ihrer haushaltsnahen Dienstleistungen, die sich innerhalb eines Kalenderjahres angesammelt haben, in die Steuererklärung ein. Und das zuständige Finanzamt zieht dann 20 Prozent dieser Kosten von der Steuerschuld ab. 
-  Allerdings ist der jährliche Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 4.000 Euro begrenzt. 
-  Materialkosten werden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam ist, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen.

Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das heißt, die Pflege und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung bzw. auf dessen Grundstück – unter Beachtung der derzeit oder künftig geltenden Kontakteinschränkungen. Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.

Aber was gilt für den Gassi-Service? Kann ich den Hundesitter noch von der Steuer absetzen, wenn dieser regelmäßig mit dem Tier nach draußen geht und das Grundstück des Halters verlässt? Die Antwort lautet: ja, unter Umständen. Ist der Gassi-Service Teil eines umfassenderen Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten – etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen – vor allem im Haushalt des Hundehalters erledigt werden, so lässt sich das Gesamtpaket in der Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist ein Steuerabzug nicht möglich.

Und noch etwas ist zu beachten: Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen sind für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig – erstens die Rechnung des jeweiligen Dienstleisters und zweitens der Überweisungsbeleg, der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

3. Hundefriseur beim Finanzamt geltend machen

Eine Besonderheit ergibt sich für Hundefriseure: Wer seinen Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen lässt, kann die entstehenden Kosten nicht von der Steuer absetzen, da es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Wenn allerdings der Hundepfleger und -verschönerer in die Wohnung des Halters kommt, kann das steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall greifen alle Regeln und Vorgaben, die für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten.

 

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Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

 

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