u. a wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Karlsruhe (ots) Die Bundesanwaltschaft hat heute (22. September 2022) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2022
den deutschen und kosovarischen Staatsangehörigen Etrit P. in Iserlohn durch Beamte des mit den Ermittlungen beauftragten Bundeskriminalamtes festnehmen lassen.
Der Beschuldigte ist als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (§§ 1, 3 JGG) der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) in zwei Fällen dringend verdächtig. Zudem besteht der dringende Tatverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Etrit P. vertritt radikal-islamisches Gedankengut und identifiziert sich mit den Gewalttaten des „Islamischen Staates“ (IS). Insbesondere befürwortet er dessen auch in Europa verübte Terroranschläge. Unter dem Einfluss eines Anhängers der Vereinigung, der über einen Messengerdienst IS-Propagandamaterial verbreitet und zu einer Beteiligung am Jihad aufruft, plante der noch jugendliche Beschuldigte, im Namen der Organisation einen Anschlag in der Bundesrepublik Deutschland zu verüben. In Umsetzung dieses Entschlusses ließ er sich bereits unterrichten, wie man eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) baut. Jedoch befürchtete Etrit P., dass seine Anschlagspläne vereitelt werden könnten. Deshalb entschloss er sich zu einem Messerangriff auf Polizeibeamte. Zu einer Umsetzung seiner Pläne kam es aufgrund des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden nicht mehr.
Der Beschuldigte wurde heute (22. September 2022) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2017/01/Generalbundesanwalt-beim-BGH.png?fit=800%2C445&ssl=1445800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-09-23 13:00:072022-09-22 21:35:44Festnahme eines mutmaßlichen Unterstützers der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“
(ots)Kassel-Mitte: Am Mittwochmittag ertappte der Ladendetektiv eines Kaufhauses in der Oberen Königsstraße gegen 11 Uhr einen Mann beim Diebstahl von zwei Parfüms im Wert von rund 180 Euro.
Er hielt den Täter fest und übergab ihn anschließend der gerufenen Streife des Polizeireviers Mitte.
Da bei dem 26-Jährigen aus Litauen ein Einhandmesser griffbereit in der Hosentasche gefunden wurde, lautete der strafrechtliche Vorwurf gegen ihn Diebstahl mit Waffen.
Die Staatsanwaltschaft Kassel stellte anschließend bei Gericht den Antrag auf ein „beschleunigtes Verfahren“, weswegen der 26-Jährige, der keinen Wohnsitz in Deutschland hat, in polizeilichem Gewahrsam bleiben musste.
Bereits am gestrigen Donnerstag, nur einen Tag nach der Tat, fand dann die Hauptverhandlung bei Gericht statt.
Der 26-Jährige wurde wegen des Diebstahls mit Waffen zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Polizeipräsidium Nordhessen
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https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2019/06/Justizia-800-x-frei.png?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-09-23 11:00:102022-09-22 21:06:55Parfüm-Dieb mit Einhandmesser in der Tasche wird einen Tag später verurteilt
Der VGH hat entschieden dass es heute möglich sein wird
Die Autobahn GmBH ist mit ihrer Auffassung/Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert.
Die Critical Mass Demo darf nun auf der A 66 und der A 648 stattfinden.
Erst gestern hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof darüber entschieden.
Bereits in zweiter Instanz bekamen die Organisatoren der Critical Mass Demo vor den Richtern ihr Recht.
Damit ist die Entscheidung auch nicht mehr anfechtbar.
Die beiden Autobahnen sollen deshalb am Sonntag zwischen 12.30 und 16.30 Uhr in Richtung Wiesbaden bis zur Anschlussstelle Erbenheim für den Autoverkehr gesperrt werden.
Die Autobahn GmbH hatte sich dagegen gewandt, weil sie Verkehrsbehinderungen befürchtete. Das Ziel dieser Demo soll aber sein, dass am ENde eine Unterschriftenliste überreicht werden wird.
Nötig hierfür waren 43000 Unterschriften. Der Fahrrad-Demo-Organisators Werner Buthe rechnet mit einer wesentlich höheren Zahl an Unterschriften.
Der VGH erlaubte es überdies, dass ein Transparant mitgeführt werden darf, eine gemeinsame Pause an einem Rasthof wurde aber untersagt, genauso wie das Hinzukommen weiterer Teilnehmer an faktisch jeder Auffahrt.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2017/03/Bundesautobahn.png?fit=800%2C445&ssl=1445800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-08-28 10:30:362022-08-28 10:15:44Heute auf der Autobahn mal Fahrradfahren?
Hamm/Berlin (DAV). Ein unbefugtes Tragen einer Uniform kann schon dann vorliegen, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Auch ein „Buchstabensalat“ schützt vor Strafe nicht. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2022 (AZ: 4 RVs 62/22). Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt.
Der heute 43-jährige Angeklagte fuhr mittags mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen und silberfarbenen reflektierenden Streifen. Aufgedruckt war „POZILEI“ in großen, grausilberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, Amtsanmaßung konnte ihm also nicht zur Last gelegt werden.
Das Landgericht Paderborn wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen. Dabei reiche es aus, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das Landgericht aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks „POZILEI“. Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nichtexistierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als „POLIZEI“ gelesen, da lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf zielte der „Buchstabensalat“ nach Meinung der Richter auch ab.
Die Verurteilung wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Die neongelbe Warn- und Schutzjacke unterscheide sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ prangt. Das gesamte Erscheinungsbild könne bei einem nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führen, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Die Vorschrift solle schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/POZILEI.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-08-12 08:00:402022-08-11 21:07:18„POZILEI“ ist nicht gleich „Polizei“ – oder doch?
Saarbrücken/Berlin (DAV). Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss vorsichtig sein und darf andere nicht gefährden. Im Zweifel ist man bei einer Kollision Schuld (Anscheinsbeweis). Fährt aber jemand in einer Spielstraße an dem Aussteigenden mit 20 statt der erlaubten 7 km/h vorbei, haftet er aus der Betriebsgefahr zu 25 %. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 2022 (AZ: 13 S 135/21).
Die verkehrsberuhigte Einbahnstraße war als Spielstraße beschildert. Es kam zu einer Kollision des Autos der Klägerin mit der linken Hintertür eines Taxis. Der Taxigast wollte gerade aussteigen und hatte die Tür geöffnet. Die Klägerin meint, die Tür wurde plötzlich geöffnet. Die Beklagten, der Fahrgast und die KfZ-Versicherung des Taxis, hatten geltend gemacht, links neben dem Taxi habe es ausreichend Platz gegeben, um den Wagen gefahrlos zu passieren. Die Tür sei bereits geraume Zeit geöffnet und der Gast sei bereits im Aussteigen begriffen gewesen, als die Klägerin am Taxi mit unangemessener Geschwindigkeit vorbeifuhr.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Es sah nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Verantwortung bei den Beklagten. Das Landgericht änderte diese Entscheidung. Demnach musste die Klägerin 25 % des Schadens aus der Betriebsgefahr selbst tragen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin mit 20 km/h selbst erheblich über der erlaubten Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) gefahren war. Daher trete die Betriebsgefahr nicht zurück. Es würde dann das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten. Der Aussteigende hafte überwiegend, da er auf den von hinten kommenden Verkehr achten müsse.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/Spielstrasse.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-08-11 09:00:422022-08-10 20:26:45Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen in einer Spielstraße
(ots) Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Juli 2022 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen
den deutschen Staatsangehörigen Peter S. erhoben.
Gegen den Angeschuldigten besteht der hinreichende Tatverdacht des Mordes, des versuchten Mordes zum Nachteil von 20 Menschen sowie der Brandstiftung mit Todesfolge und mit versuchter Todesfolge (§§ 211, 212 Abs. 1, §§ 307 Nr. 1, 306 Nr. 2 a. F., §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Peter S. besuchte am späten Abend des 18. September 1991 eine Gaststätte in Saarlouis, wo er sich mit rechtsextremistischen Gesinnungsgenossen unter anderem über die rassistisch motivierten Anschläge auf Unterkünfte für Ausländer in Hoyerswerda austauschte. Die Gesprächsteilnehmer machten deutlich, dass sie die Begehung solcher Anschläge auch in Saarlouis gutheißen würden.
Nach Schließung der Gaststätte begab sich der Angeschuldigte in den frühen Morgenstunden des 19. September 1991 zu einem Wohnheim für Asylbewerber in der Saarlouiser Straße, um dort aus seiner rechtsextremistischen und rassistischen Gesinnung heraus einen Brand zu legen. Er betrat das Gebäude, goss im Treppenhaus des Erdgeschosses aus einem Kunststoffkanister Benzin aus und entzündete es. Das Feuer breitete sich mit großer Geschwindigkeit im gesamten Treppenhaus aus und erfasste im Flur des Dachgeschosses einen 27-jährigen ghanaischen Staatsangehörigen. Dieser erlitt schwerste Verbrennungen und eine Rauchvergiftung, die noch am Tattag zu seinem Tod führten. Zwei weitere Hausbewohner konnten sich nur durch Sprünge aus dem Fenster retten und trugen dadurch Knochenbrüche davon. Den übrigen 18 Bewohnern gelang es, sich unverletzt in Sicherheit zu bringen.
Der Angeschuldigte wurde am 4. April 2022 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. im Übrigen Pressemitteilungen Nr. 18 und 19 vom 4. April 2022).
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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Kiel/Berlin (DAV). Wer sich auf eine Stellenanzeige bewirbt, darf wegen seines Geschlechts nicht diskriminiert werden. Wird in dem Text der Anzeige ein sogenanntes Gendersternchen verwendet, liegt keine Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Menschen vor. Diese soll gerade dadurch vermieden werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2021 (AZ: 3 Sa 37 öD/21).
Bei einer Ausschreibung von mehreren Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen wurden unter anderem folgende Sätze verwendet: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“
Die zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit der Klage wurden Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht. Sie sei als Person unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ nicht geschlechtsneutral sei.
Beim Arbeitsgericht war die klagende Person noch erfolgreich und erhielt aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 Euro betragen.
Dieser Antrag wurde vom Landesarbeitsgericht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Außerdem gehe es auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurück. Ziel der Verwendung sei es zum einen, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen. Zum anderen solle es auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, könne dahingestellt bleiben. Durch die Verwendung des Zusatzes „m/w/d“ werde ebenfalls deutlich, dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.
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Celle/Berlin (DAV). Medizinisches Cannabis eignet sich zur Behandlung von chronischen Schmerzen. Dies bedeutet aber nicht, dass man einen Anspruch gegen die Krankenkasse hat, mit Cannabis versorgt zu werden. Die Krankenkasse kann dies mit dem Hinweis auf eine nachhaltige Behandlung der Schmerzursachen ablehnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 7. Juni 2021 (AZ: L 16 KR 163/21 B ER).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein 42-Jähriger chronische Rückenschmerzen. Nach einer Krebsoperation im Jahre 2013 kamen weitere Beschwerden hinzu, die durch eine zu große Hodenprothese ausgelöst wurden. Nachdem der Mann verschiedene Medikamente ausprobierte hatte, ließ er sich zunächst Cannabisblüten auf Privatrezept verordnen. Dies konnte er sich jedoch nicht dauerhaft leisten. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Andere Medikamente hätten nicht den gewünschten Effekt.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Der Mann leide an keiner schweren Erkrankung und habe andere therapeutische Maßnahmen bisher nicht ausgeschöpft. Rückenschmerzen könnten durch eine Reha behandelt werden und wenn die Hodenprothese zu groß sei, könne eine kleinere implantiert werden.
Seinen Eilantrag begründete der Mann damit, dass herkömmliche Schmerzmittel nicht helfen würden, so dass er nun dringend Cannabis benötige. Ihm sei zwar ein Austausch der Prothese angeboten worden, jedoch lehne er den Eingriff aus Sorge vor Impotenz ab.
Das Landessozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Es liege kein medizinisch dringendes Akutgeschehen vor. Wer ein zu großes Hodenimplantat über sechs Jahre lang nicht austauschen lasse, seinen Widerspruch bei der Kasse nur zögerlich begründe, könne sich dann bei Gericht nicht auf Eilbedürftigkeit berufen. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass Rückenschmerzen und eine beschwerdeträchtige Hodenprothese allein durch Cannabis behandelt werden müssten.
800Lüneburg/Berlin (DAV). Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2021 (AZ: 10 ME 170/21).
Der fünfjährige Antragsteller begehrt vom Landkreis einen zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit einer Betreuungszeit von jeweils 6 Stunden von montags bis freitags. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Antrag abgelehnt. Sein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes sei bereits Jahr 2019 erfüllt worden. Der Platz sei aber in der Zwischenzeit von dem Kindertagesstätten-Verband wegen des Verhaltens des Kindes gekündigt worden. Die Eltern des Antragstellers müssten gegen die Kündigung des Betreuungsvertrags im zivilrechtlichen Kündigungsschutzverfahren vorgehen.
Beim Oberverwaltungsgericht ist der Antragsteller erfolgreich. Es hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Landkreis verpflichtet, dem Antragsteller einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden zur Verfügung zu stellen.
Der dem Antragsteller im Jahr 2019 nachgewiesene Kindergartenplatz stehe nicht mehr zur Verfügung. In der Zwischenzeit sei der Platz durch ein anderes Kind belegt worden. Ein zivilrechtliches Kündigungsschutzverfahren könne also nicht den gewünschten Erfolg haben. Auch hätten die Eltern im Hinblick auf das Wohl ihres Kindes nicht gegen den Willen der Einrichtung eine weitere Betreuung ihres Kindes erzwingen müssen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass der Landkreis von seinen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber dem Kindertagesstätten-Verband selbst keinen Gebrauch gemacht habe. Daher könne dem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass die Eltern nicht gegen die als rechtswidrig angesehene Kündigung vorgegangen seien.
Auch dürfe sich der Landkreis nicht auf darauf berufen, dass es keine Plätze gebe. Der Anspruch auf einen Platz stehe gerade nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt.
Zum erforderlichen Umfang der Betreuung führte das Gericht aus, dass zwar aus dem Bundesrecht kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung für Dreijährige bestehe, allerdings gebe es im Bundesrecht und im Landesrecht auch keine konkreten Vorgaben. Die Tageseinrichtungen sollten aber den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dieses Ziel könne mit einer lediglich 4-stündigen Betreuung nicht erreicht werden. „Bei Berücksichtigung der Wegezeiten wird bei einer Betreuung in diesem Umfang bereits eine Halbtagstätigkeit zeitlich nicht ermöglicht“, so das Gericht. Daher bedürfe es zur Erfüllung des Anspruchs einer Betreuung an 5 Tagen in der Woche im Umfang von jeweils 6 Stunden.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2019/07/kindergarten_1562530414-e1657999055472.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-07-17 09:00:242022-07-16 21:18:35Dreijährige Kinder haben Anspruch auf 6-stündige Betreuung in einem Kindergarten
Landauf und Landab wird sich gestritten, um was genau?
Um einen Ballermannhit.
Einfach struktuirt – einfach zum Mitgröhlen, nach 10 Sangria.
Je mehr Aufmerksamkeit auf den Song „Layla“ fokussiert wird, umso größer wird die Aufregung über die Inhalte des Songs.
Ich hab' 'nen Puff und meine Puffmama heißt LaylaSie ist schöner, jünger, geilerLa-la-la-la-la-la-la-LaylaLa-la-la-laDie wunderschöne LaylaSie ist schöner, jünger, geilerLa-la-la-la, die wunderschöne LaylaLa-la-la-la-la-la-la-LaylaLa-la-la-la, la-la-la-la-la-laDann war es auch um mich geschehenDas wollte ich aus der Nähe sehenIch ging in den Laden und schon stand sie daGeile Figur, blondes Haar
Das sei natürlich sexistisch, urteilte der Direktor des Zentrums für Populäre Kultur und Musik an der Universität Freiburg, Michael Fischer.
Das nahmen verschiedene Festveranstalter zum Anlaß den Song auf ihrem Fest zu verbieten.
Unseres Wissens nach war Würzburg die erste Stadt.
Das Würzburger Kiliani-Fest hatte den aktuellen Nummer-1-Hit der Charts auf die rote Liste gesetzt und die Diskussion angestoßen.
In Düsseldorf ist es ebenfalls auf einem Fest untersagt, „Layla“ zu spielen. Dort hat der Verein als Ausrichter auf Betreiben der Stadt versprochen diesen Song nicht zu spielen.
Bayerns Sozial- und Frauenministerin Ulrike Scharf:
„Bei aller künstlerischen Freiheit, das Verbot der Stadt Würzburg für das Kiliani-Volksfest kann ich absolut nachvollziehen. Derartige Texte haben auf Volksfesten und anderweitig überhaupt nichts verloren! Schon Worte können verletzen. Dieses Lied ist ganz klar sexistisch, Prostitution wird darin verharmlost.“
Fraglich ist wirklich, was passieren würde, wenn LAYLA nun doch gespielt würde.
Wer soll dann was genau vollstrecken? Das Ordnungsamt? Die Polizei?
Man kann das Abspielen eines Liedes nicht verbieten. Das dürfte unter die sogenannte Freiheit der Kunst zu subsumieren sein. Es ist einzig möglich, in einer Art Selbstverpflichtung des VERANSTALTERS zu sagen, dass man das Lied nicht spielen mag – aber eben nur der Veranstalter. Damit wären die Städte und Gemeinden nur dann am Zug, wenn sie ebenfalls als Veranstalter auftreten würden.
GEORGine findet das ist Mist und 402 Leuten gefällt das. Immerhin Nice to Know
Die gesamte Situation ist völlig abstrus aber ist eine enorme Promo für die Jungs, deshalb gibts den Song hier für euch :
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Oldenburg/Berlin (DAV). Üblicherweise gilt beim Überholen von Fahrrädern ein Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m. Gilt dies auch für Fahrräder untereinander? Nein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 27. September 2021 (AZ: 2 U 121/21). Auch bei weniger Abstand kann der Überholende vom anderen Radfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger fuhr mit seinem Rad auf der Straße. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt eines Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Nachdem der Kläger eine kurze Strecke hinter dem Beklagten blieb, setzte er zum Überholen an. In diesem Moment schwenkte der Beklagte mit seinem Fahrrad erheblich nach links aus und es kam zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne abgerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.
Das Landgericht wies die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz noch ab. Der Kläger, so das Landgericht, hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m zu dem Beklagten nicht habe einhalten können.
Der Kläger blieb mit anwaltlicher Hilfe hartnäckig und hatte – teilweise – Erfolg. Das Oberlandesgericht sprach ihm 50 % Schadensersatz und 3.500 Euro Schmerzensgeld zu.
Ein Überholen durch Fahrradfahrer setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus. Andernfalls könnten sich Fahrradfahrer fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Falle war der Radweg auch ausreichend breit. Auch war der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, so das Gericht. Allerdings traf den Kläger ein Mitverschulden von 50%. Er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2020/05/RadwegFahrradweg.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-07-08 10:00:522022-07-07 08:33:25Sicherheitsabstand, wenn Fahrräder sich gegenseitig überholen?
Koblenz/Berlin (DAV). Wird auf einem Parkplatz im Stadtwald ein Wagen durch Astbruch beschädigt, kann die Gemeinde für den Schaden haftbar gemacht werden. Auch bei regelmäßigen Kontrollen haftet sie, wenn ein abgestorbener Ast übersehen wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 15. Februar 2022 (AZ: 1 O 72/20).
Der Kläger parkte in einem Juni sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald. Von einem Baum brach ein ca. 4 m langer Ast ab und beschädigte den Wagen. Zuletzt hatte die Gemeinde Anfang Januar des Jahres eine Baumkontrolle im Bereich des Parkplatzes durchgeführt.
Der Kläger verlangte von der Stadt Schadensersatz. Sie müsse haften, da sie als Eigentümerin des Waldes für die Sicherung des Parkplatzes verantwortlich sei. Die Kontrolle im Januar sei nicht ausreichend gewesen, jedenfalls hätte vor Öffnung des Kletterwaldes Anfang April eine weitere Kontrolle durchgeführt werden müssen.
Die beklagte Stadt sah sich nicht in der Pflicht. Im Bereich eines Waldparkplatzes könne keine mehr als halbjährliche Kontrolle erwartet werden. Wenn dabei ein versteckter abgestorbener Ast übersehen werde, sei das ein Restrisiko, mit dem man leben müsse.
Das Gericht verurteilte die Stadt dennoch zum Schadenersatz in Höhe von 7.420,03 Euro. Nach der Vernehmung des Försters und Anhörung eines Sachverständigen war das Gericht überzeugt, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen im Bereich des Parkplatzes die Gefahr eines Astbruches erkennbar gewesen wäre.
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(ots)Die Bundesanwaltschaft hat am 1. Juni 2022 auf Grundlage eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2022 ein mutmaßliches Mitglied einer rechtsextremistischen kriminellen Vereinigung festnehmen lassen. Dabei handelt es sich um
den deutschen Staatsangehörigen Matthias B.
Die Festnahme erfolgte in Röderaue (Sachsen). Zudem wurden Räumlichkeiten des Beschuldigten sowie weiterer drei Beschuldigter in Sachsen und Brandenburg durchsucht. Eingesetzt waren Beamte der sächsischen und brandenburgischen Polizei unter Führung der mit den Ermittlungen beauftragten Sonderkommission Rechtsextremismus (Soko Rex) des Landeskriminalamtes Sachsen.
Die Beschuldigten sind der Gründung und/oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verdächtig (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB). Gegen den festgenommenen Matthias B. besteht dringender Tatverdacht.
Dem Verfahren liegen im Wesentlichen folgende Vorwürfe zugrunde:
Alle Beschuldigten betätigten sich gemeinsam spätestens ab August 2018 mitgliedschaftlich in einer kriminellen Vereinigung. Der Zweck dieser Vereinigung war es, unter dem Dach des Verlags „Der Schelm“ eine nationalsozialistische und antisemitische Ideologie insbesondere durch den Verkauf entsprechender Bücher zu verbreiten und damit fortgesetzt Volksverhetzungsdelikte (§ 130 StGB) zu begehen. Über den Verlag vertrieben die Beschuldigten rechtsextremistische Schriften, vor allem Nachdrucke indizierter Werke. Sie nutzten dafür auch Lagerräume, in denen sie mehrere tausend im Ausland gedruckter Bücher mit strafrechtlich relevanten Inhalten vorrätig hielten. Matthias B. kam in der Vereinigung eine herausgehobene Funktion zu. Unter anderem bearbeitete er über das Internet eingegangene Bestellungen und wies andere Gruppenmitglieder zum Versand der Bücher an.
Die Bundesanwaltschaft hatte das Verfahren am 14. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernommen (§ 142a Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG).
Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages (2. Juni 2022) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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(ots)In einem gemeinsamen Ermittlungskomplex der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Eingreifreserve – und des Hessischen Landeskriminalamts (HLKA) – Besondere Aufbauorganisation (BAO) effectus – ist am 26.04.2022 ein deutscher Staatsangehöriger wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, des schweren Bandendiebstahls und der Sachbeschädigung festgenommen worden.
Bei dem 41-jährigen Beschuldigten soll es sich um den Angehörigen einer Tätergruppierung aus dem Rhein-Main-Gebiet handeln, die sich auf Sprengungen von Geldautomaten spezialisiert hat. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich an zwei Geldautomatensprengungen der Gruppierung beteiligt zu haben, für die er hochexplosive Gassprengsätze vorbereitet haben soll.
Die von dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Gassprengsätze sollen vor rund zwei Jahren in der Nacht vom 20.05.2019 auf den 21.05.2019 bei der Sprengung eines Geldautomaten in einer Bankfiliale in Friedberg und in der Nacht vom 23.05.2019 auf den 24.05.2019 bei der Sprengung eines Geldautomaten in einer Bankfiliale in Schlüchtern zum Einsatz gekommen sein. Anders als in Friedberg, gelang es den Tätern in Schlüchtern Bargeld in Höhe von über 230.000 Euro zu entwenden. Bei den Taten entstand ein Sachschaden in Höhe von insgesamt über 70.000 Euro.
Wegen der Sprengungen in Friedberg und Schlüchtern sowie weiterer Taten verurteilte das Landgericht Gießen im April und Juni 2021 drei weitere Angehörige der Tätergruppierung zu Freiheitsstrafen in Höhe von 1 Jahr bis zu 6 Jahren.
Am Dienstagmorgen (26.04.2022) wurde der Beschuldigte von Ermittlern des HLKA in seiner Wohnung in Eschborn (Main-Taunus-Kreis) festgenommen.
Er wurde im Anschluss an die Festnahme dem Haftrichter beim Amtsgericht Offenbach am Main vorgeführt, der gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet hat.
Weitere Hintergrundinformationen zum Kriminalitätsphänomen: Im Jahr 2021 ist die Anzahl der Geldautomatensprengungen in Hessen gestiegen. Es wurden 56 Geldautomatensprengungen statistisch erfasst, in jedenfalls 27 Fällen konnten Täter an das Bargeld in den Automaten gelangen. Demgegenüber wurden im Jahr 2020 30 Fälle festgestellt, wobei es in 24 Fällen bei einem Versuch blieb. Die Sprengungen von Geldautomaten haben in Hessen im Jahr 2021 zu einem Sachschaden von insgesamt ca. 2,6 Mio. Euro geführt. Die Täter entwendeten aus den gesprengten Geldautomaten Bargeld in Höhe von über 2,5 Mio. Euro. Im Jahr 2022 kam es in Hessen bislang zu 13 Sprengungen von Geldautomaten.
Hessisches Landeskriminalamt
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Berlin (DAV). Anlässlich zweier Verfassungsbeschwerden, die in dieser Woche vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt werden, betont der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Notwendigkeit einer angemessenen Gefangenenvergütung. Um dem Resozialisierungsanspruch gerecht zu werden, müssen Inhaftierte ein Arbeitsentgelt erhalten, das mehr als nur eine symbolische Anerkennung ist. Mit der Vergütung müssen auch etwaige Wiedergutmachungsleistungen, Unterhaltszahlungen oder Schuldenabbau möglich sein. Auch der Altersarmut ist vorzubeugen. Der DAV regt die Bildung einer Kommission zur Ermittlung einer gerechten Entlohnung an.
Das neue Abschiebegefängnis in Darmstadt
Zwei Verfassungsbeschwerden zum Thema Gefangenenvergütung werden diesen Mittwoch und Donnerstag vor dem BVerfG verhandelt. Sie richten sich gegen die zu geringe Höhe des Entgelts für Arbeitsleistungen während der Haftzeit. Aktuell liegt der mittlere Tagessatz der Gefangenenvergütung bei 14,21 Euro in den alten Bundesländern und bei 13,61 Euro in den neuen Bundesländern. Ausgehend von einem 8-Stunden-Tag entspricht das einem Stundenlohn von 1,77 bzw. 1,70 Euro.
„Es geht nicht darum, hier den gesetzlichen Mindestlohn zu fordern“, stellt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Leiter Politische Kommunikation und Medien des DAV, klar. „Denn natürlich werden Unterkunft und Grundverpflegung von der Justiz gestellt.“ Deswegen seien Gefangene auch grundsätzlich zur Arbeit während ihrer Haftzeit verpflichtet. „Es muss den Inhaftierten verdeutlicht werden, dass sich Arbeit lohnt, das folgt schon aus dem Resozialisierungsgebot. Dieses verlangt nach mehr als einem Entgelt, das gerade ausreicht für Dinge des täglichen Bedarfs aus den Gefangenenshops.“ Zumal diese Produkte, wie Zigaretten, Schokolade oder Rasierer, in der JVA deutlich teurer seien als draußen.
Der deutsche Strafvollzug beruht auf dem Prinzip der Resozialisierung: Ehemaligen Strafgefangenen muss es nach ihrer Entlassung möglich sein, ein straffreies Leben zu führen. Dafür muss sich ehrliche Arbeit buchstäblich lohnen – faktisch und nach der Überzeugung der Betroffenen. Beides ist nach Auffassung des DAV bei den aktuellen Sätzen zweifelhaft.
Schuldenspirale und Altersarmut vermeiden
Die Welt steht nicht still während der Inhaftierung: Viele Gefangene haben Familien, für die Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Oft gibt es Schulden, die nach der Haftentlassung womöglich zur nächsten Straffälligkeit verleiten können. „Solche normalen finanziellen Verpflichtungen, aber auch tatbezogene Wiedergutmachungen wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld sollten mit dem leistbar sein, was Gefangene sich erarbeiten“, betont Walentowski. Hinzu kommt, dass Inhaftierte ihr Überbrückungsgeld selbst ansparen müssen, also das, was sie nach der Entlassung benötigen, bevor ein Antrag auf Sozialleistungen beschieden ist.
Neben der Vergütung werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Gerade in puncto Rente ist bei langjährigen Inhaftierten die Altersarmut damit vorprogrammiert. Nach Ansicht des DAV muss dies dringend überdacht werden.
Wertschätzung der Erwerbsarbeit
Der DAV sieht hier dringenden Handlungsbedarf – und einen Prüfauftrag, etwa durch eine Kommission: Wie sähe eine gerechte Entlohnung aus, Unterbringung und Verpflegung angerechnet, um den Übergang in ein Leben in Freiheit zu ermöglichen? Wieviel monetäre Anerkennung muss ein Häftling für seine Arbeit erhalten, um ihm langfristig den Wert einer regulären Erwerbstätigkeit zu vermitteln?
Eine größere Wertschätzung von Arbeit hinter Gittern käme am Ende beiden Seiten zugute: Für die Inhaftierten vergrößert sich die Chance einer wirklichen Resozialisierung. Und der Staat würde dem Eindruck entgegenwirken, es gehe hier um billige Arbeitskräfte.
Bei Fremdaufträgen durch Firmen würden Tariflöhne bezahlt, von denen die Inhaftierten nichts haben. „Die Inhaftierten erwirtschafteten schon 2011 einen Umsatz von 150 Millionen Euro,“ so Walentowski. Ein Teil solle auch bei denen ankommen, die die Arbeit erledigten. Deutscher Anwaltverein
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München/Berlin (DAV) Menschen ändern oftmals im Laufe ihres Lebens ihren Willen, auch ihren letzten! Manchmal möchten sie zu einer früheren Entscheidung, einem früheren Testament zurückkehren. Doch dabei gibt es jedoch juristische Fallstricke, die zu beachten sind: So erlangt ein durch ein nachfolgendes privatschriftliches Testament widerrufendes notarielles Testament nicht dadurch (erneute) Wirksamkeit, dass es durch den Erblasser (erneut) mit Datumsangabe unterschrieben wird, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 26.1.2022 (31 Wx 441/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Frau errichtet 2017 ein notarielles Testament. In einem handschriftlichen Testament von 2018 widerruft sie dieses wirksam. Schließlich entscheidet sie sich dafür, doch zu dem ursprünglichen Testament von 2017 zurückzukehren. Dazu unterschreibt sie die beglaubigte Abschrift des Testaments von 2017, die sie vom Notar erhalten hat 2019 erneut. Sie glaubt, dass nunmehr wieder die Regelungen von 2017 gelten.
Zu Unrecht entscheidet das Gericht. Durch ein Unterschreiben der beglaubigten Abschrift des notariellen Testamentes kann der 2017 ursprünglich formwirksam errichtete letzte Wille nicht wiederhergestellt werden. Hierdurch wurde weder ein wirksames Testament errichtet, mit dem das Testament aus 2018 widerrufen wäre und somit das Testament aus 2017 wiederaufleben würde, noch wurde ein wirksames Testament mit dem Inhalt des notariellen Testaments aus 2017 errichtet. Denn in beiden Fällen hätte es eines formwirksamen Testierens bedurft. Das aber erfordert entweder eine vollständig handgeschriebene und unterschriebene oder eine vor dem Notar abgegebene Erklärung. Ein erneutes notarielles Testament wurde aber nicht errichtet. Auch liegt keine vollständig handschriftliche Erklärung vor, wie es etwa dann der Fall sein könnte, wenn ein ursprünglich eigenhändiges Testament erneut unterzeichnet wird. Damit richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Testament von 2018.
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Hamm/Berlin (DAV). Bei einer Reflexhandlung wegen eines Wildtiers kann man Schadensersatz verlangen, wenn es sich um ein größeres Tier wie ein Reh handelt. Der Beweis für einen Ausweichunfall ist dann auch dann erbracht, wenn sich der Zeuge hinsichtlich des Abstandes und der Geschwindigkeit verschätzt. Ein Ausweichen ist vor allen Dingen dann nicht grob fahrlässig, wenn eine schwangere Fahrerin einem über die Fahrbahn laufenden Reh ausweichen wollte. Man erhält dann Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 7. Oktober 2020 (AZ: 20 U 128/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Anspruch ist berechtigt, entschied das Gericht und gab der Klage statt. Zwar trage der Geschädigte die Beweislast, dass eine Kollision mit einem Reh unmittelbar bevorstand. Schildert allerdings ein Zeuge detailliert und lebensnah den Sachverhalt, so reiche dies aus. Selbst wenn er hinsichtlich der Geschwindigkeit und des Abstandes falsche Angaben macht, ist der Beweis für einen bevorstehenden Wildunfall erbracht. Falsche Schätzungen machen die Zeugenaussage nicht unglaubwürdig. Auch ein „reflexartiges Verreißen“ des Steuers, um die Kollision mit dem Reh zu verhindern, wäre nicht an sich grob fahrlässig. Dies sei nur dann der Fall, wenn es sich um ein kleines Tier handelt. Bei einem größeren Wildtier sei es jedoch zulässig, so das Gericht. Das Gericht betonte auch, dass die Fahrerin schwanger war. Sie habe befürchten dürfen, „bei einem Frontalzusammenprall mit einem Reh durch die angelegten Sicherheitsgurte womöglich Schäden an dem ungeborenen Kind“ zu verursachen.
(ots)Die Bundesanwaltschaft hat heute (4. April 2022) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 23. März 2022
den deutschen Staatsangehörigen Peter S. durch Beamte des Landespolizeipräsidiums Saarland festnehmen lassen. Er wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgeführt werden, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.
Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Tatverdacht des Mordes, des versuchten Mordes zum Nachteil von 20 Menschen sowie der Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 211, 212 Abs. 1, § 306c, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).
In dem Haftbefehl wird ihm im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Der Beschuldigte Peter S. besuchte am späten Abend des 18. September 1991 eine Gaststätte in Saarlouis, wo er sich mit rechtsextremistischen Gesinnungsgenossen unter anderem über die rassistisch motivierten Anschläge auf Unterkünfte für Ausländer in Hoyerswerda austauschte. Die Gesprächsteilnehmer machten deutlich, dass sie die Begehung solcher Anschläge auch in Saarlouis gutheißen würden.
Nach Schließung der Gaststätte begab sich der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 19. September 1991 zu einem Wohnheim für Asylbewerber in der Saarlouiser Straße, um dort aus seiner rechtsextremistischen und rassistischen Gesinnung heraus einen Brand zu legen. Er betrat das Gebäude, goss im Treppenhaus des Erdgeschosses aus einem Kunststoffkanister Benzin aus und entzündete es. Das Feuer breitete sich mit großer Geschwindigkeit im gesamten Treppenhaus aus und erfasste im Flur des Dachgeschosses einen 27-jährigen ghanaischen Staatsangehörigen. Dieser erlitt schwerste Verbrennungen und eine Rauchvergiftung, die noch am Tattag zu seinem Tod führten. Zwei weitere Hausbewohner konnten sich nur durch Sprünge aus dem Fenster retten und trugen dadurch Knochenbrüche davon. Den übrigen 18 Bewohnern gelang es, sich unverletzt in Sicherheit zu bringen.
Die Bundesanwaltschaft hat am 16. April 2020 die Ermittlungen übernommen. Die seinerzeit bei der Landesjustiz gegen Unbekannt geführten Ermittlungen waren eingestellt worden, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Auf Grundlage neuer Erkenntnisse wurde das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken wiederaufgenommen. Es deuteten gravierende Anhaltspunkte auf einen rechtsextremistischen und rassistischen Hintergrund des Anschlags hin. Diese Annahme und der Tatverdacht gegen den Beschuldigten haben sich im Rahmen der durch die Bundesanwaltschaft fortgeführten Ermittlungen erhärtet.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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Niemand kommt ganz drum herum, bestimmte Gegenstände oder deren Verpackung bei sich zu lagern. Manche nutzen dafür den Keller, andere den Dachboden und es gibt sogar Menschen, die im Garten Dinge anhäufen. Horten kann man so ziemlich alles – von Brennholz über Autos bis zu riesigen Mengen an Zeitungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Gerichtsurteile zu diesem Thema zusammengestellt.
Die Grenze des Zulässigen ist spätestens dann erreicht, wenn das gelagerte Gut zu einer Gefahr für andere wird. Ein Grundstückseigentümer hatte eine bunte Mischung aus Einrichtungsgegenständen, organischen Stoffen und Plastiktüten bei sich im Garten deponiert. Die Behörden befürchteten, dass Schädlingsbefall drohe und Gase austreten könnten. Das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 7 L 1222/16) sah es ebenso und verpflichtete den Grundstückseigentümer zur Entsorgung.
Eine Sache, die man keinesfalls bei sich zu Hause aufheben sollte, sind Waffen und Munition. Zumindest dann nicht, wenn man nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Erstens setzt man sich damit strafrechtlichen Ermittlungen aus, zweitens drohen auch mietrechtliche Konsequenzen. Der Eigentümer kann einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 S 6/18) zu Folge fristlos kündigen.
Eher selten dürfte es vorkommen, dass jemand Autos „sammelt“. Ein Grundstücksbesitzer tat das. Unter freiem Himmel stellte er auf seinem Wochenendhausgrundstück zwei jahrelang nicht benutzte PKW ab und zusätzlich noch einen Wohnwagen in schlechtem Zustand. Es war die Frage, wie diese „Rostlauben“ rechtlich zu bewerten seien. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 10623/09) betrachtete die Gefährte als Abfall, der zu entsorgen sei.
Wer mit Brennholz heizt, der ist auf ausreichende Lagerflächen angewiesen. Sonst geht ihm in der kalten Jahreszeit der Nachschub aus. Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter vereinbart, dass er Holz in einer Scheune auf dem Grundstück stapeln dürfe. Der neue Eigentümer der Immobilie wollte das untersagen, doch das Amtsgericht Vaihingen (Aktenzeichen 1 C 217/16) wies ihn darauf hin, dass er an diese Abrede gebunden sei.
Was ist eigentlich davon zu halten, wenn jemand eine Wohnung mietet, sich aber in dieser so gut wie nicht aufhält? In einem Münchner Fall nutzte ein Betroffener stattdessen das Objekt, um eigenen und geerbten Hausrat aufzubewahren. Gelegentlich empfing er dort potenzielle Käufer der Ware. Der Vermieter wollte das nicht dulden, am Ende ging der Rechtsstreit durch drei Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 93/10). Letztlich hieß es, dass diese Art der Wohnungsnutzung nicht vertragswidrig sei.
Selbst wenn Gegenstände unberechtigt gelagert wurden, dürfen sie nicht einfach so entfernt werden. Ein Eigentümer hatte ohne vorherige Ankündigung Dinge aus dem Besitz des Mieters, die im Bereich des Dachbodens lagen, entsorgt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 235 C 267/12) bezeichnete das als pflichtwidriges Verhalten. Das Mindeste wäre es gewesen, die Hausbewohner zunächst über die bevorstehende Abholung zu informieren.
Manchmal hat das Aufheben von Dingen gar nichts mehr mit einer üblichen Lagerung zu tun, sondern kippt um in ein wahlloses Anhäufen von Gegenständen. Doch selbst ein derartiges Messie-Verhalten, also das Zustellen der Wohnung mit Textilien und Altpapier, rechtfertigt noch nicht automatisch eine Kündigung. Das Landgericht Münster (Aktenzeichen 01 S 53/20) entschied, dass alleine die abstrakte Gefahr einer Schädigung nicht ausreiche.
Ein Kellerraum, der seiner Bestimmung nach zu Lagerzwecken dienen soll, muss nicht unbedingt über Licht von außen verfügen. Im konkreten Fall war der Keller dadurch verdunkelt worden, dass vor den Fenstern eine Gartenbank und eine Sichtschutzwand aufgestellt worden waren. Der Mieter begehrte deswegen eine zehnprozentige Minderung. Das Amtsgericht Tecklenburg (Aktenzeichen 13 C 171/20) stimmte dem nicht zu. Der Keller sei im Vertrag nicht ausdrücklich als Wohnraum bezeichnet. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Mieter hier eine Modelleisenbahn und eine Sitzecke eingerichtet habe.
In einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand brannte es. Das dort gelagerte Holz hatte sich entzündet. Das Feuer griff aufgrund des geringen Abstandes auch auf die Doppelgarage des Nachbarn über, in der sich zwei Sportwagen aus dem Luxussegment befanden. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 24 U 146/18) verurteilte den Grundstückseigentümer zu Schadenersatz, da nur die bauordnungswidrige Nähe des Holzunterstandes zu dem Übergreifen des Brandes geführt habe.
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OV von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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Weilburg/Berlin (DAV). Nach der Autoreparatur haben Unfallopfer auch Anspruch auf Ersatz der Desinfektionskostenpauschale. Sie ist zwar zur Beseitigung des Unfallschadens nicht objektiv, jedoch aus Sicht des Geschädigten subjektiv erforderlich. Das eigene Fahrzeug gehört zum Bereich der Privatsphäre, bei dem niemand Sorge haben müsste, dass davon eine Infektionsgefahr ausgehen könnte. Dies entschied das Amtsgericht Weilburg am 24. August 2021 (AZ: 5 E 169/21 (51)). Das Gericht hielt eine Pauschale von 25 Euro für angemessen, aber auch 28,47 Euro mussten ersetzt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Auf der Rechnung fanden sich auch 28,47 Euro als Desinfektionskostenpauschale. Vor Gericht wurde über die Angemessenheit gestritten.
Die Frau hat Anspruch auf die volle Übernahme dieser Pauschale, so das Gericht. Es komme nicht darauf an, ob die Kosten objektiv erforderlich waren oder um fünf Euro zu hoch. Es reiche, wenn der Betroffene keinen konkreten Anhaltspunkt hat, dass dieser Kostenpunkt objektiv nicht erforderlich gewesen wäre oder er fehlerhaft sei. Das eigene Fahrzeug sei ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit bei hygienischen Verhältnissen und mögliche Kontaminationen von außen besonders hoch sei. Aufgrund des Sicherheitsgefühls wolle sich niemand einem vermeidbaren Infektionsrisiko aussetzen. Daher bestehe der Anspruch auf Kostenübernahme. Das Gericht hielt 25 Euro für angemessen. Der etwas darüber liegende Ansatz könne aus Sicht des Geschädigten aber nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden. Daher musste die gegnerische Versicherung die volle Pauschale übernehmen.
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Was sich viele User gerade bei Facebook gewünscht haben, wird endlich wahr. Die üblichen Beleidigungen wie „DU HURENSOHN“ oder „Ich f…deine Mutter“ waren schon lange nicht mehr ausreichend.
Das hat auch der amerikanische Mutterkonzern erkannt und verfolgt nun keine Mordaufrufe mehr. Aufrufe zum Mord sind jetzt unter bestimmten Bedingungen durchaus erlaubt.
10. März (Reuters) – Meta Platforms (FB.O) wird es Facebook- und Instagram-Nutzern in einigen Ländern erlauben, im Zusammenhang mit der Invasion in der Ukraine zu Gewalt gegen Russen und russische Soldaten aufzurufen, wie aus internen E-Mails hervorgeht, die Reuters am Donnerstag einsehen konnte.
Das Social-Media-Unternehmen erlaubt auch vorübergehend einige Beiträge, die zum Tod des russischen Präsidenten Wladimir Putin oder des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko aufrufen, wie aus internen E-Mails an seine Inhaltsmoderatoren hervorgeht.
„Als Folge der russischen Invasion in der Ukraine haben wir vorübergehend Formen der politischen Meinungsäußerung zugelassen, die normalerweise gegen unsere Regeln verstoßen würden, wie zum Beispiel gewalttätige Äußerungen wie ‚Tod den russischen Invasoren‘.
Glaubwürdige Aufrufe zur Gewalt gegen russische Zivilisten werden wir nach wie vor nicht zulassen“, so ein Meta-Sprecher in einer Erklärung.
Die Aufrufe zum Tod der Staatsoberhäupter werden zugelassen, sofern sie keine anderen Ziele enthalten oder zwei Indikatoren für die Glaubwürdigkeit aufweisen, wie z. B. den Ort oder die Methode, hieß es in einer E-Mail, in der eine kürzliche Änderung der Unternehmensregeln zu Gewalt und Aufwiegelung beschrieben wurde.
Unter Berufung auf den Reuters-Bericht forderte die russische Botschaft in den Vereinigten Staaten Washington auf, die „extremistischen Aktivitäten“ von Meta zu stoppen. mehr lesen
„Die Nutzer von Facebook und Instagram haben den Eigentümern dieser Plattformen nicht das Recht gegeben, die Kriterien der Wahrheit zu bestimmen und Nationen gegeneinander auszuspielen“, so die Botschaft auf Twitter in einer Nachricht, die auch von ihrem Büro in Indien geteilt wurde.
Die vorübergehenden Änderungen der Politik in Bezug auf Aufrufe zur Gewalt gegen russische Soldaten gelten laut einer E-Mail für:
Armenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russland, die Slowakei und die Ukraine.
In der E-Mail, die kürzlich an die Moderatoren verschickt wurde, wies Meta auf eine Änderung seiner Hassreden-Politik hin, die sich sowohl auf russische Soldaten als auch auf Russen im Zusammenhang mit der Invasion bezieht.
„Wir geben eine Erlaubnis nach dem Geist der Richtlinie heraus, um gewalttätige Äußerungen zuzulassen, die andernfalls im Rahmen der Hate-Speech-Richtlinie entfernt werden würden, wenn:
(a) die sich gegen russische Soldaten richten, ausgenommen Kriegsgefangene, oder
(b) die sich gegen Russen richten, wenn klar ist, dass der Kontext die russische Invasion in der Ukraine ist (z. B. wenn der Inhalt die Invasion, die Selbstverteidigung usw. erwähnt)“, hieß es in der E-Mail.
„Wir tun dies, weil wir beobachtet haben, dass in diesem speziellen Kontext ‚russische Soldaten‘ als Stellvertreter für das russische Militär verwendet wird. Die Hate-Speech-Politik verbietet weiterhin Angriffe auf Russen“, heißt es in der E-Mail.
In der vergangenen Woche hatte Russland angekündigt, Facebook im Land zu verbieten, um auf die angeblichen Einschränkungen des Zugangs zu russischen Medien auf der Plattform zu reagieren. Moskau ist während seines Einmarsches in die Ukraine, den es als „Sondereinsatz“ bezeichnet, hart gegen Tech-Unternehmen vorgegangen, darunter auch Twitter (TWTR.N), das nach eigenen Angaben in dem Land Beschränkungen unterliegt.
Viele große Social-Media-Plattformen haben im Zusammenhang mit dem Konflikt neue Inhaltsbeschränkungen angekündigt, darunter die Sperrung der russischen Staatsmedien RT und Sputnik in der Europäischen Union, und haben während des Krieges Ausnahmeregelungen in einigen ihrer Richtlinien demonstriert.
E-Mails zeigten auch, dass Meta die Lobpreisung des rechtsgerichteten Asow-Bataillons zulassen würde, was normalerweise verboten ist – eine Änderung, über die The Intercept zuerst berichtete.
Der Meta-Sprecher sagte zuvor, das Unternehmen mache „vorläufig eine enge Ausnahme für Lob des Asow-Regiments ausschließlich im Zusammenhang mit der Verteidigung der Ukraine oder in ihrer Rolle als Teil der ukrainischen Nationalgarde“.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/03/FACEBOOK.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-03-11 07:30:362022-03-11 08:25:20Facebook wird endlich Blutrünstiger – Öffentliche Aurufe zur Gewalt und zu Mord sind jetzt ok.
Stuttgart/Berlin (DAV). Bei einer Betriebsprüfung, etwa durch die Rentenversicherung, müssen Arbeitgeber mitwirken und die gewünschten Unterlagen vorlegen. Ansonsten droht ein Zwangsgeld. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich keine Beitragsnachforderung ergibt. Auch der Hinweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren wegen der vorherigen Prüfung reicht nicht. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 (AZ: L 5 BA 2751/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Kläger betreibt eine Speditionsfirma. Schon für den Zeitraum 2010 bis 2013 führte die Rentenversicherung eine Betriebsprüfung durch. Sie forderte eine Nachzahlung von Beiträgen (einschließlich Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 46.000 €. Diesbezüglich lief noch ein Rechtsstreit vor Gericht.
Im September 2018 kündigte die beklagte Rentenversicherung eine erneute Betriebsprüfung an. Hierauf entgegnete der Kläger, eine erneute Betriebsprüfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Prüfung noch das Gerichtsverfahren laufe. Am festgesetzten Prüftermin im November 2018 traf die Beklagte den Kläger nicht persönlich an. Telefonisch erklärte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen. Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen kam der Kläger nicht nach.
Die Rentenversicherung terminierte die Betriebsprüfung auf den 13. Dezember 2018 und gab dem Kläger auf, bis dahin seine Geschäftsbücher und -unterlagen für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen. Falls er dies nicht tue, müsse er ein Zwangsgeld von 500 € leisten. Zur Beurteilung, ob Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger ordnungsgemäß abgeführt wurden, sei es unerlässlich, eine Betriebsprüfung mit den vorzulegenden Unterlagen durchzuführen. Der Abschluss des laufenden Verfahrens könne nicht abgewartet werden. Die Aufklärung dürfe nicht weiter verzögert werden, um etwaigen Schaden für die Versichertengemeinschaft und die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
Mit seiner Klage führt der Kläger an, andere Betriebe würden bei weitem nicht in der Häufigkeit geprüft. Er werde von der Beklagten drangsaliert.
Das Gericht verpflichtete den Spediteur, alle genannten Unterlagen vorzulegen. Dies sei seine Pflicht. Die Prüfung diene der Feststellung, ob Beträge vollständig abgeführt worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung hänge auch nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Daher komme es auch nicht darauf an, dass noch ein Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung laufe und wie dieses ausgehe. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen. Er könne daher mit der Behauptung, keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, die Prüfung nicht verhindern. Im Übrigen seien die Träger der Rentenversicherung zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Das Gericht hielt auch das angedrohte Zwangsgeld für angemessen: Dieses bewege sich im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens 10 € und höchstens 50.000 €.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/02/containerspedition.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-02-25 12:00:152022-02-24 21:54:05Keine Unterlagen bei Betriebsprüfung vorgelegt: Zwangsgeld gegen Arbeitgeber
Darmstadt/Berlin (DAV). Behinderte Menschen haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Dazu gehört auch die Förderung der Verständigung, wenn die Sprachfähigkeit eingeschränkt ist. Ein vierjähriges Kind hat Anspruch auf einen Hausgebärdensprachkurs, bei welchem die Gebärdensprache im häuslichen Umfeld unterrichtet wird. Es muss sich nicht auf einen logopädischen Kurs zur Unterstützten Kommunikation verweisen lassen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 9. Dezember 2021 (AZ: L 4 SO 218/21 B ER). Die Gebärdensprache erleichtert die Teilhabe am Leben, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das 4-jährige Mädchen leidet an einer Sprachentwicklungsstörung, ohne sprachrelevante Hörstörung. Es kann nicht intuitiv die Zunge nach links, rechts oder oben bewegen. Daher kann es nur wenige Wörter verständlich aussprechen. Die Eltern des Mädchens beantragten für ihre Tochter einen Hausgebärdensprachkurs im Umfang von 6 Stunden wöchentlich. Das Sprechvermögen befinde sich auf dem Stand eines 2,5-jährigen Kindes, während das Wortverständnis einem 5-jährigen Kind entspreche. Das Mädchen fühle sie sich nicht verstanden und reagiere häufig sehr aggressiv gegenüber vertrauten Personen. Hinzu komme, dass sie bald eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache und Gehör besuche. Dort werde teilweise in Gebärden unterrichtet. Schließlich habe das Jugendamt den Eltern den Platz unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Kind ein entsprechender Kurs gewährt werde.
Die Stadt Kassel lehnte den Antrag ab. Sie hielt ein Förderkonzept aus einer intensiven logopädischen Behandlung mit Unterstützender Kommunikation, einer Kindergartenintegrationsmaßnahme sowie einer interdisziplinären Frühförderung für erfolgsversprechender. Mehr noch: Die Kommune hielt das Erlernen der Gebärdensprache sogar für kontraproduktiv und meinte, sie überfordere das Kind. Da im Kindergarten die Lautsprache mit Unterstützter Kommunikation geübt werde, könne die Gebärdensprache zudem dort nicht genutzt werden.
Diese Meinung der Stadt stieß auf Unverständnis beim Landessozialgericht. Es verpflichtete die Behörde im Wege der einstweiligen Anhörung zur vorläufigen Leistung. Es sollten 4 Förderstunden pro Woche als Eingliederungshilfe gewährt werden.
Durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe solle die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert werden. Es sollten dabei auch Kontakte zu nicht behinderten Menschen über die Familie hinaus gefördert werden. Art und Maß der entsprechenden Aktivitäten orientierten sich an den individuellen Bedürfnissen des Einzelfalls. Das vierjährige Kind sei aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt. Laut ärztlicher Stellungnahmen stoße das Mädchen mit der Mundmuskulatur an seine Grenzen. Um die psychische Belastung für das Kind abzumildern, sei es äußert wichtig, die Gebärdensprache zu erlernen. Damit stünde ihr ein weiteres Kommunikationsmittel zur Verfügung. Auch nach Angaben der behandelnden Logopädin erlernten viele Kinder durch das Kommunizieren mit Gebärden schneller Sprechen. Auch die Unterstützte Kommunikation arbeite nicht nur mit körperfernen, sondern vielmehr auch mit körpereigenen Kommunikationsformen (Gestik, Mimik, Körperhaltung und Gebärden).
Das Gericht konnte nicht nachzuvollziehen, weshalb das (ergänzende) Erlernen der Gebärdensprache – im Gegensatz zu Unterstützter Kommunikation – die Sprachentwicklung hemmen solle. Dass im Kindergarten derzeit die Gebärdensprache nicht genutzt werde, sei ohne Belang. Im Rahmen der Eingliederungshilfe könnten auch Assistenzleistungen beansprucht werden, die – soweit geeignet und erforderlich – auch einen Gebärdendolmetscher bzw. eine Sprachassistenz umfassen könnten.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2020/12/Justizia-mit-Schatten.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-02-15 13:00:082022-02-14 20:50:14Anspruch auf Gebärdensprachkurs für Vierjährige zu Hause
Berlin (DAV). Für die Behandlung einer Frau mit Transidentität ist auch nach Abschluss einer Geschlechtsangleichung die ursprüngliche biologische Einordnung der behandelten Person maßgeblich. Nimmt die urologische Abteilung eines Krankenhauses die Behandlung vor, hat das Krankenhaus einen Anspruch auf Bezahlung gegen die Krankenkasse. Dieser besteht auch bei einer späteren Angleichung, selbst dann, wenn das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für Gynäkologie hat. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2021 (AZ: S 56 KR 3604/18).
In dem Fall stritten die Beteiligten nicht um die Notwendigkeit oder die Qualität der Krankenbehandlung, sondern nur um die Frage, ob diese vom Versorgungsauftrag des klagenden Krankenhauses umfasst war. Dies ist Voraussetzung für den Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistung.
Das klagende Krankenhaus ist für Behandlungen in der Fachabteilung für Urologie zugelassen. Betten in der Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind im Berliner Krankenhausplan für diese Klinik hingegen nicht ausgewiesen.
Bei der 1993 geborenen Person wurde im Jahr 2013 aufgrund einer Mann-zu-Frau Transidentität eine Geschlechtsangleichung vorgenommen. Hierfür wurden die männlichen Geschlechtsorgane in eine künstliche Vagina umgestaltet. Im Jahr 2018 wurde eine Korrektur der Vagina medizinisch erforderlich. Das Krankenhaus führte die Operation mit einem Team aus Gynäkologen und Urologen durch. Es rechnete gegenüber der Krankenkasse 4.216,87 Euro ab. Die gesetzliche Krankenkasse verweigerte die Bezahlung. Das Fachgebiet der Urologie umfasse die Behandlung des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane. Die Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane und damit auch die Korrekturoperation einer neugebildeten Vagina gehöre zum Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Hierfür fehle der Klinik aber der Versorgungsauftrag, so dass kein Vergütungsanspruch bestehe.
Das Sozialgericht gab der Klage des Krankenhauses statt. Der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung entstehe unmittelbar nach der Krankenbehandlung. Voraussetzung sei, dass die Versorgung in den Versorgungsauftrag des Krankenhauses falle. Diese Voraussetzung sei erfüllt.
Für eine Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Genitalsystem komme es nicht nur auf den rechtlichen Status der behandelten Person an. Es müsse auch deren ursprüngliche biologische Einordnung herangezogen werden. Schließlich komme es auf die Ausbildung und Erfahrung der Operateure in der Behandlung der Gefäß- und Nervenbahnen der biologisch männlichen Genitalien an. Auch die Wiederherstellung einer Neovagina erfolge durch Behandlung von Teilen des biologisch ursprünglich männlichen Geschlechtsorgans. Für die Behandlung männlicher Genitalien ergebe sich eine Zuordnung zum Fachgebiet Urologie. Daher hielt das Gericht die Operation vom Versorgungsauftrag des klagenden Krankenhauses erfasst. Die Krankenkasse musste die abgerechnete Vergütung zahlen.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
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https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/02/KLINIKPARAGRAPHENMANNFRAUKrankenbett.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-02-14 12:00:002022-02-13 20:53:25Anspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse – Bei Transidentität Gynäkologie oder Urologie zuständig?
Es war ein langes Hin und Her zwischen den Anbietern von Glücksspiel sowie dem deutschen Gesetzgeber, aber am 1. Juli 2021 war es endlich soweit. Der „Glücksspielstaatsvertrag“ ermöglichte es offiziell, dass in Deutschland Online-Casinos betrieben werden durften. Virtuelle Slotmaschinen, Online-Casinos und Online-Poker waren seitdem offiziell in Deutschland erlaubt.
Davor war das eine lange Zeit weder moralisch noch politisch denkbar, weshalb der „Glücksspielvertrag“ als ein Meilenstein im Bereich des Onlineglücksspiels in Deutschland galt. Aber was ist daraus geworden? Haben sich seitdem die Befürchtungen der Kritiker bewahrheitet und gibt es Glücksspielangebote wie Sand am Meer oder hat sich das Ganze für den Staat letztlich dann doch sogar gelohnt?
Wir werfen im Rahmen dieses Artikels einen Blick auf die Gegebenheiten und beleuchten, warum die Anbieter Probleme haben die eigenen Technologien an das deutsche Gesetz anzupassen und wie sich das in Zukunft möglicherweise noch verschärfen kann.
Die Industrie wächst
Am Anfang des „Glücksspielstaatsvertrages“, wie der offizielle, aber zugegebenermaßen behäbige, Name des hierfür relevanten Gesetzes heißt, stand vor allem eines: das enorme Wachstum der Glücksspielindustrie in den letzten Jahren. Länder, wie das Vereinigte Königreich haben es vorgemacht und ein Riesenwachstum aufs Parkett gelegt, wovon letztlich auch der Staat profitiert hat.
Hierdurch aber auch aufgrund der Tatsache, dass der Druck der verschiedenen Onlineanbieter stetig gestiegen ist, hat sich auch die Politik darüber Gedanken gemacht, wie sie vielleicht den einen oder anderen Steuereuro für das eigene Land einholen kann. Aus diesem Grund müssen Anbieter von Onlineglücksspielen, wie etwa https://betting.com/de/, sicherstellen, dass eine Vielzahl von Auflagen erfüllt werden, auf die wir nachfolgend noch einen genaueren Blick werfen wollen.
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Die Auflagen, die im deutschen Gesetz vorgeschrieben sind
Das deutsche Gesetz sieht zahlreiche, verschiedene Auflagen in Sachen Glücksspiel vor, die sicherstellen sollen, dass das Volk geschützt ist und in einer Art sicheren Umgebung am Glücksspiel teilnehmen kann. Dementsprechend müssen beispielsweise verschiedene Formen des Glücksspiels stets unterschiedliche, grafische Oberflächen bieten, damit die Spieler zu jeder Zeit einen Überblick über das aktuelle Spiel behalten könnten.
Darüber hinaus müssen sich die Anbieter von Glücksspielen dazu verpflichten, dass Sie jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin auch mithilfe eines Ausweises eindeutig verifiziert haben, was die dementsprechenden Kapazitäten nach sich zieht bzw. an externe Dienstleister ausgelagert werden muss.
Ergänzend hierzu müssen die Anbieter von Onlineglücksspiel außerdem auch sicherstellen, dass die Daten und Algorithmen, die auf der Website genutzt und generiert werden jederzeit einsehbar durch den Staat sind. Damit soll Betrug verhindert und zu einer sicheren Umgebung beigetragen werden. Ebenfalls relevant und wichtig ist die Tatsache, dass Anbieter von Glücksspiel keinerlei Spielkredite vergeben dürfen, um weiteres Spielen anzuregen, was durch strenge Kontrollen durch den Staat sichergestellt werden soll.
Diese Aspekte sind alle relevant und müssen, insbesondere im Vergleich zu anderen Ländern, zunächst einmal technisch umgesetzt werden, was einige Schwierigkeiten nach sich zieht und die Anbieter von Glücksspiel ebenfalls vor Herausforderungen stellt.
Der deutsche Gesetzgeber behält sich außerdem vor das Gesetz bei Bedarf auch anzupassen, was weitere Neuerungen nach sich ziehen kann, die Betreiber von Online-Casinos umsetzen müssen, um auch zukünftig neue Spieler und Spielerinnen begrüßen zu können.
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(ots) Die Bundesanwaltschaft hat die deutsche Staatsangehörige Kira K. im Anschluss an die Durchsuchung ihrer Wohnräume im Hochtaunuskreis vorläufig festnehmen lassen und bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt.
Die Beschuldigte wurde sodann dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der den Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt hat.
Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, als Heranwachsende eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
In dem Haftbefehl wird der Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Die Beschuldigte reiste am 6. Juli 2021 gemeinsam mit ihrem Ehemann nach islamischem Ritus in die Türkei aus, um diesen so darin zu bestärken, nach Syrien weiterzureisen und sich dort der ausländischen terroristischen Vereinigung „Hai’at Tahrir al-Sham (HTS)“ anzuschließen.
Zuvor hatte Kira K. die Flugtickets gekauft und ihrem Ehemann zudem einen Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 5.000 Euro zur Verfügung gestellt.
In der Folge schloss dieser sich, wie von der Beschuldigten beabsichtigt, der HTS als Kämpfer an.
Nachdem die Beschuldigte nach Deutschland zurückgekehrt war, ließ sie ihrem Ehemann nach islamischem Ritus 1.500 Euro zukommen, um diesem so seine Tätigkeiten für die HTS weiter zu ermöglichen.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2017/01/Generalbundesanwalt-beim-BGH.png?fit=800%2C445&ssl=1445800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-02-06 11:00:242022-02-05 19:47:25Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Hai’at Tahrir al-Sham (HTS)“ erwirkt
Celle/Berlin (DAV). Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel. Sie müssen daher auch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Dezember 2021 (AZ: L 16 KR 113/21).
Eine 50-jährige Frau leidet an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Ohne das Präparat könne sie fast keine Nahrung vertragen. Sie bekäme beim Essen schlimme Vergiftungen verbunden mit Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen. Ihr fehle ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Bei dem Präparat handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel seien keine Leistung der GKV. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulassungsverfahren erforderlich.
Dem hielt die Frau entgegen, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Es müsse ihr Einzelfall berücksichtigt werden.
Die GKV muss die Kosten nicht übernehmen, entschied das Gericht.
Nahrungsergänzungsmittel seien – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Der Ausschluss in den Arzneimittelrichtlinien sei generell, eine individuelle Einzelfallprüfung sei nicht vorgesehen. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat teuer sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis zum Arzneimittel.
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München/Berlin (DAV). Wenn ein Radfahrer bei einem Unfall mit einem Auto den Radweg nicht benutzt hat, haftet er zu 25 Prozent mit. Das gilt auch dann, wenn er mit einem auf einer kurvigen Bergstraße schnell fahrenden Motorrad kollidierte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2021 (AZ: 10 U 651/20). Kann dem Motorradfahrer selbst kein Vorwurf gemacht werden, haftet er wegen der erhöhten Betriebsgefahr zu 75 Prozent.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es zum Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einer Radfahrerin. Er ereignete sich bei einem Überholmanöver durch den Motorradfahrer auf einer in jede Fahrtrichtung einspurigen und kurvigen Bundesstraße. Ein Gutachten kam zu dem Schluss, dass das Motorrad eine Kollisionsgeschwindigkeit von 90 bis 97 km/h hatte. Beide Unfallbeteiligte wurden schwer verletzt. Das genaue Fahrverhalten konnte nicht aufgeklärt werden, so dass dem Motorradfahrer keine Schuld nachgewiesen werden konnte. Die Radfahrerin hatte statt dem Radweg die Straße benutzt.
Bei Unfällen von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern orientiert sich die Haftung an der Betriebsgefahr. Das Oberlandesgericht nahm beim Motorradfahrer aufgrund der hohen Betriebsgefahr beim Überholen eine Mithaftung von 75 Prozent an. Es berücksichtigte dabei, dass die Straße kurvig und einspurig je Fahrtrichtung war. Eine Mithaftung der Fahrradfahrerin folge daraus, dass sie den Radweg nicht benutzt hatte. Daher hafte sie wegen dieses Verstoßes zu 25 Prozent. Ein völliges Zurücktreten der Mithaftung sei deswegen ausgeschlossen.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2020/05/Radweg.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-01-29 11:00:012022-01-27 18:53:06Fahrradweg nicht benutzt – Radfahrer haftet bei Unfall mit
Trier/Berlin (DAV). Wer harte Drogen konsumiert, riskiert seinen Führerschein. Ausländische Führerscheine werden in der Regel dann nicht eingezogen, sondern es wird das Recht aberkannt, sie in Deutschland zu nutzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2021 (AZ: 1 L 3223/21.TR).
Es reicht schon, Kokain einmal zu konsumieren, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Konsum muss auch nicht im Zusammenhang mit Autofahren erfolgt sein.
Der in Deutschland wohnende Antragsteller hat eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis. Damit kann er auch in Deutschland Kfz fahren. Bei einer Verkehrsunfallaufnahme wurde beim Antragsteller der Konsum von Kokain und THC festgestellt. Als die Fahrerlaubnisbehörde davon erfuhr, erkannte sie das Recht des Antragstellers ab, mit seinem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet zu fahren.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und stellte bei Gericht einen Eilantrag. Er begründete dies damit, dass es beim Besuch eines Bekannten, der Kokain geraucht habe, wohl zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen sein müsse. Möglicherweise hätten sich an dem ihm zum Trinken angebotenen Glas Anhaftungen von Kokain befunden. Außerdem habe er die Tabakblättchen seines Bekannten benutzt, auf denen möglicherweise ebenfalls Kokainanhaftungen gewesen seien.
Der Mann hatte keinen Erfolg. Für das Gericht musste die Nutzung der Fahrerlaubnis verboten werden. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Deshalb durfte die Fahrerlaubnisbehörde das Recht aberkennen, von der „im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die Einnahme sogenannter harter Drogen im Sinne des BtMG – Cannabis zähle nicht hierzu – feststehe. Dies gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig „harte Drogen“ im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden könnten.
Das Gericht folgte der Verteidigung des Mannes nicht. Es ging nicht davon aus, dass es lediglich zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen war. Die vermutete Aufnahme von Kokain durch Anfassen des Wasserglases oder der Tabakplättchen sei schon nicht plausibel. Außerdem habe die Blutprobe gezeigt, dass der Antragsteller nicht nur eine geringe Menge Kokain unbewusst eingenommen hatte.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/01/Auto-fahrenLenkradStrassenverkehrFuehrerschein.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-01-28 13:00:152022-01-27 18:50:55Kokain: Ausländischer Führerschein gilt nicht
Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.
Sachverhalt:
Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die ZBSV 08 lauten auszugsweise:
„§ 2 Versicherte Gefahren
Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
…
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
Krankheiten: …
Krankheitserreger: …
…“
In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Die Entscheidung des Senats:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz „(siehe Nr. 2)“ hinter den Worten „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“ und der anschließenden Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …“ erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern wird er als abschließend erachten.
Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff „namentlich“.
Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.
Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. § 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt – wie dargestellt – dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Offenbleiben konnte, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.
Vorinstanzen:
Landgericht Lübeck – Urteil vom 8. Januar 2021 – 4 O 164/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …
Karlsruhe, den 26. Januar 2022
Bundesgerichtshof
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Reichs(kriegs)flaggen-Erlass: Bis zu 1.000 Euro Bußgeld drohen
Wiesbaden. Hessen geht gegen das missbräuchliche Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen vor, die in der Vergangenheit immer wieder von Reichsbürgern oder Extremisten dafür verwendet wurden, um eine Nähe zum Nationalsozialismus zu suggerieren. Dieser für die Bürgerinnen und Bürger einschüchternden Wirkung soll ab sofort Einhalt geboten werden. Wie Innenminister Peter Beuth in Wiesbaden bekannt gab, setzt Hessen damit einen Beschluss der Innenministerkonferenz zum bundeseinheitlichen Umgang für die provokative Verwendung von Reichs- und Reichskriegsflaggen um.
„Mit dem Erlass setzt Hessen ein klares Zeichen für ein geordnetes staatsbürgerliches und menschliches Zusammenleben und geht konsequent gegen diejenigen vor, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen. Diese Haltung wird häufig auch durch das Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen untermauert. Es ist nicht hinnehmbar, dass mit diesen Flaggen auf einer Versammlung an NS-Fahnenaufmärsche erinnert und damit ein Klima von Hass und Gewalt erzeugt wird. Solche Aktionen dienen der Einschüchterung und haben in unserer Demokratie nichts verloren. Die hessische Polizei wird konsequent gegen diese rechtsextremen Provokationen vorgehen“, so Innenminister Peter Beuth.
Reichs- und Reichskriegsflaggen werden immer wieder von rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gruppierungen und Einzelpersonen wie Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern und sogenannten Selbstverwaltern als Symbol für die Unterstützung von (neo)nationalsozialistischen Anschauungen und die Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewusst verwendet.
Gefahr für die öffentliche Ordnung
Während das öffentliche Verwenden der Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist, existieren daneben Reichs- und Reichskriegsflaggen, die zwar nicht nach dem Strafgesetzbuch verboten sind, deren Verwendung in der Öffentlichkeit jedoch eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches und menschliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen kann. Diese Gefahr für die öffentliche Ordnung liegt immer dann vor, wenn in der Gesamtschau provokative und aggressive Begleitumstände beim Zeigen der Flaggen hinzukommen, die geeignet sind, das geordnete staatsbürgerliche Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger zu beeinträchtigen und ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft zu erzeugen. Hierbei gilt es, das Vorliegen einer provokativen und einschüchternden Wirkung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Zu betrachten sind dabei insbesondere das Motto und der Kontext, in dem die Flaggen gezeigt und verwendet werden. Dies gilt auch für das Zeigen oder Verwenden auf privatem Grund, wenn dadurch eine solche Wirkung für die Öffentlichkeit erkennbar entfaltet wird.
Eine Gefahr der öffentlichen Ordnung in Zusammenhang mit dem Zeigen einer nicht verbotenen Reichs- oder Reichskriegsflagge kann insbesondere vorliegen bei
Demonstrativem Hissen oder Verwenden der Flagge an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft
Skandieren von ausländer-, fremdenfeindlichen oder anderweitig einschüchternden Parolen oder Liedtexten
Zeigen von Zeichen und Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus
Bestehen einer Einschüchterungswirkung aufgrund bedrohlichen Auftretens
paramilitärisch anmutenden Versammlungen oder Aufzügen, beispielsweise durch Kombination mit Trommeln, Fackeln, Uniformen, Marschieren in Formation
Bestehen des Anscheins einer Anlehnung an Fahnenaufmärsche der Nationalsozialisten
Bußgelder bis zu 1.000 Euro
Stellen die Ordnungs- oder Polizeibehörden nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen fest, dass durch das Zeigen dieser Flaggen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung (§ 11 HSOG) vorliegt, werden die Flaggen sichergestellt (§ 40 HSOG) und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet (§ 118 OWIG). Dabei drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 1.000 Euro.
Auch Abwandlungen von nicht verbotenen Reich- und Reichskriegsflaggen, welche insbesondere mit veränderter oder hinzugefügter Symbolik, z.B. Bundesadler, Reichsadler, Stahlhelm oder Eisernes Kreuz, öffentlich verwendet werden, können im konkreten Einzelfall unter Betrachtung der Gesamtumstände eine Belästigung der Allgemeinheit darstellen und stellen somit eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das Zeigen einer nicht verbotenen Reichs- oder Reichskriegsflagge bei Versammlungen obliegt ebenfalls der Einzelfallbewertung unter Betrachtung des Gesamtbildes einer Versammlung. Aufgrund des hohes Stellenwertes des Versammlungsrechts kommt hier als milderes Mittel eine Kontingentierung der Flaggen durch die Polizei oder Ordnungsbehörden in Betracht.
Hintergrund
Verbotene Reichskriegsflagge
Das Verwenden der Reichskriegsflagge von 1935 bis 1945 stellt wegen des Hakenkreuzes eine Straftat nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Dies gilt auch für Reichskriegsflaggen, die ihnen bewusst zum Verwechseln ähnlich sind.
Werden diese Flaggen mit Hakenkreuz öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, sind sie zur Beweissicherung sicherzustellen.
Grundsätzlich nicht verbotene Reichs- und Reichskriegsflaggen sind:
Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921
Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933
Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935
Reichsflagge ab 1892/Flagge des „Dritten Reichs“ von 1933 bis 1935
Landkreis Kassel. Die Ordnungsämter der kreisangehörigen Kommunen und der Landkreis sind sich einig: „Die sogenannten Corona-Spaziergänge sind keine individuelle Freizeitbeschäftigung sondern Versammlungen, für die das Versammlungsrecht gilt“, fasst Landrat Andreas Siebert das Ergebnis einer Besprechung mit den Bürgermeistern und der Baunataler Bürgermeisterin, der kommunalen Ordnungsbehörden sowie Vertretern der Polizei zusammen. „Ich freue mich, dass wir für den Umgang mit diesem Phänomen, das mittlerweile viele Kommunen betrifft, ein gemeinsames Vorgehen gefunden haben“, betont der Sprecher der Bürgermeisterkreisversammlung Michael Steisel (Söhrewald). „Für uns ist wichtig, dass Polizei und Ordnungsbehörden abgestimmt handeln – dafür haben wir jetzt die Grundlage geschaffen“, zeigt sich Henning Hinn von der Polizeidirektion Kassel mit dem Ergebnis des Gesprächs zufrieden.
Hintergrund der gemeinsamen Auffassung ist, dass die Teilnehmer der „Corona-Spaziergänge“ öffentlich ihre Meinung zu den staatlichen Corona-Maßnahmen äußern. „Auch wenn man keine Transparente nutzt, geben die Teilnehmer der Spaziergänger eindeutige Statements ab“, betont Siebert. Diese Auffassung vertreten auch die Bürgermeister sowie die zuständige Polizeidirektion. Damit folgen die Verantwortlichen im Landkreis Kassel der aktuellen Rechtsprechung, in der inzwischen in der Regel bei Spaziergängen von Versammlungen nach dem Versammlungsrecht ausgegangen wird.
Nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes ist eine geplante Versammlung 48 Stunden vor der Bekanntgabe der beabsichtigten Versammlung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Versammlungsleiter zu benennen.
Zuständige Behörde für die Anzeigen ist in Gemeinden bis 7.500 Einwohnern der Landkreis Kassel mit seinem Fachbereich Aufsicht und Ordnung in Hofgeismar. Bei Städten und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist die jeweilige Kommune selbst die Stelle, bei der die Versammlung angezeigt werden muss. Auf der Homepage des Landkreises ist ein Anmeldeformular für Versammlungen und ein Merkblatt für die zu beachtenden Versammlungsregeln herunterladbar
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2021/01/demonstration.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-01-22 10:00:372022-01-21 18:26:36Ordnungsämter und Landkreis einig: „Corona-Spaziergänge sind Versammlungen“
Koblenz/Berlin (DAV). Vergisst ein Beihilfeberechtigter bei seinem Antrag das ärztliche Attest beizulegen, kann der Antrag abgewiesen werden. Wird aber erneut ein Antrag mit dem Versorgungsbeleg gestellt, muss die Beihilfestelle die Beihilfe gewähren. Sie darf den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, der Antrag sei bereits entschieden worden und bestandskräftig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. November 2021 (AZ: 5 K 360/21.KO). Damit bekam der Kläger Beihilfe für seine Brille.
Dem Kläger verordnete sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung sollten die Brillengläser aus Kunststoff und entspiegelt sein. Deshalb beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455,00 €. Er legte dem Antrag aber nicht die ärztliche Verordnung bei. Deswegen wurde die Beihilfe abgelehnt. Nachdem dieser Bescheid schon bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger erneut Beihilfe für diese Brille. Diesmal legte er die ärztliche Verordnung vor. Die Beihilfestelle wies den Antrag erneut ab. Sie verwies auf die Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beihilfestelle 455,00 €.
Die Klage hatte dem Grunde nach Erfolg. Der Kläger bekam nur nicht so viel Beihilfe zugesprochen wie erhofft.
Der Kläger habe Anspruch auf Beihilfe. Dem stehe nicht entgegen, dass der erste Ablehnungsbescheid bestandskräftig war. Es läge nunmehr eine andere Sachlage vor, die eine erneute Entscheidung ermögliche. Im Ablehnungsbescheid sei lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden.
Der Kläger erhielt aber lediglich eine Beihilfe in Höhe von 145,60 €. Nach den beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Gestell und Handwerksleistung mit einem Höchstbetrag von 72,00 € je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21,00 € je Kunststoffglas sowie 11,00 € je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208,00 € für die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Klägers 70 % erstattungsfähig.
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Dresden/Berlin (DAV). Ein paritätisches Wechselmodell dient nur dann dem Kindeswohl, wenn Vater und Mutter gut miteinander kommunizieren und kooperieren können. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 07. Juni 2021 (AZ: 21 UF 153/21) hin.
Die Kinder leben bei der Mutter, sehen ihren Vater aber regelmäßig und häufig. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater möchte anders als die Mutter ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung.
Vor Gericht hatte die Mutter Erfolg. Die strengen Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells seien nicht erfüllt, erklärten die Richter. Sie betonten: Bei der Entscheidung über das Wechselmodell geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend sei, ob das Wechselmodell dem Wohl des Kindes diene.
Damit das Wechselmodell funktioniert und tatsächlich dem Kindeswohl dient, müssen die Eltern kooperieren und kommunizieren können. Denn leben die Kinder zu nahezu gleichen Teilen in den Haushalten beider Elternteile, so ist der Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern besonders hoch. Diese Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit konnten die Richter bei den Eltern jedoch nicht erkennen.
München/Berlin (DAV). Nach dem EU-Recht können Leistungen verweigert werden, wenn man sie bereits aus einem anderen EU-Land bezieht. Es muss sich aber um vergleichbare Leistungen handeln. Daher haben Eltern, die österreichische Familienleistungen beziehen, weiterhin Anspruch auf bayerisches Familiengeld. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2021 (AZ: S 20 EG 15/19 F).
Das Elternpaar wohnte in Bayern und arbeitete in Österreich. Dort bezogen sie österreichisches Kinderbetreuungsgeld. Dieses ist dem deutschen Elterngeld vergleichbar. Wegen des Bezugs stellte das Land Bayern die Zahlung von Familiengeld ein. Es verwies dabei auf europarechtliche Vorschriften.
Die Klage der Eltern war erfolgreich. Das Sozialgericht sprach den Eltern Familiengeld in Höhe von 250 € monatlich zu. Zwar würden EU-Vorschriften den Bezug von Familienleistungen aus verschiedenen Ländern unter Umständen ausschließen. Dies gelte aber nur dann, wenn es sich um vergleichbare Leistungen handele. Das bayerische Familiengeld sei zwar eine Familienleistung, es diene aber nicht der Existenzsicherung und werde deshalb unabhängig vom Einkommen der Eltern bezahlt, anders als das Elterngeld oder das österreichische Kinderbetreuungsgeld. Daher handele es sich nicht um vergleichbare Leistungen, und diese könnten somit nicht gegenseitig angerechnet werden. Eltern, die sowohl die Voraussetzungen für bayerisches Familiengeld als auch für österreichisches Kinderbetreuungsgeld erfüllen, können demnach beide Leistungen beziehen.
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Koblenz/Berlin (DAV). Wenn in einer Packung mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, muss neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 2. November 2021 (AZ: 6 A 10695/21.OVG), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
Das klagende Unternehmen stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen beanstandete mehrere Produkte. Es fehle die Angabe der Stückzahl auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden. Der Hersteller wehrte sich gegen das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin feststellen lassen, dass sie nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoßen habe.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah in der fehlenden Angabe der Stückzahl einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Nach dieser Verordnung müssen bei Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen die Endverbraucher über die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der enthaltenen Einzelpackungen informiert werden. Die Pflicht zur Nennung der Stückzahl sei auch verhältnismäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Der Angabe der Stückzahl habe einen ergänzenden Informationswert. Wenn es auf die Stückzahl für bestimmte Anlässe ankommt – beispielsweise bei einer feststehenden Anzahl an Gästen – ist diese Angabe sogar wichtiger als die Gesamtnettofüllmenge.
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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Zweibrücken/Berlin (DAV). Wurde ein Adelstitel, den eine Adelsfamilie infolge der Französischen Revolution verloren hatte, nicht weitergeführt, ist er untergegangen. Ein Nachfahre kann ihn auch nicht im Rahmen einer Berichtigung seines Geburtenregisters zurückerlangen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Juli 2021 (AZ: 3 W 98/20).
Eine rheinländische Adelsfamilie hatte ihren Adelstitel „Freiherr“ infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete verloren. Die Familie hatte sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier niedergelassen. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben. Auch der Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers verlor seinen Adelstitel „Freiherr“. Nach Übernahme der Rheinprovinz durch das Königreich Preußen gelang es dem Ur-Ur-Urgroßvater nicht mehr, seinen ursprünglichen Adelstitel wiederzuerlangen. Die Familie führte seither den Adelstitel auch nicht mehr. Er wurde auch nicht in das Geburtenregister Mitte des 20. Jahrhunderts eingetragen. Der Nachfahre wollte die „Berichtigung seines Geburtenregisters“ unter anderem dahingehend, dass er in seinem Geburtsnamen den Adelstitel „Freiherr“ führen könne.
Jedoch ohne Erfolg. Es sei nicht ersichtlich sei, dass der Geburtsname des Beschwerdeführers oder der Familienname seines Vaters im Geburtenregister falsch eingetragen seien. Auch der Hinweis des Mannes auf die Regelungen der Weimarer Reichsverfassung half nicht, obwohl diese im deutschen Recht weiter gelten. Dort (Art. 109 Abs. Satz 2 WRV) ist geregelt, dass Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen würden. Diese Regelung erlaube es Adelsfamilien allerdings nur ihre Adelstitel weiterzuführen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung getragen wurde, so das Gericht. Nur solche wären Bestandteil des Namens geworden. Nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens längere Zeit nicht mehr geführt worden seien. Da vorliegend neben dem Ur-Ur-Urgroßvater drei weitere Generationen der Familie den Adelstitel bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919 nicht mehr getragen hätten, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erfolgreich darauf berufen. Der Adelstitel sei nicht Bestandteil des Namens geworden. Der Adelstitel sei insoweit unter dem „Regime des bürgerlichen Rechts“ untergegangen.
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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Bremen/Berlin (DAV). Ein Gericht hat Vereinbarungen der Ehepartner über die Scheidungskosten zu berücksichtigen. Das legt eine sogenannte „Soll“-Vorschrift fest. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine entsprechende Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 31. August 2021 (AZ: 4 WF 54/21).
Das Ehepaar hatte sich untereinander darauf geeinigt, dass der Mann die gerichtlichen Kosten der Scheidung und die außergerichtlichen Kosten jeder Ehepartner selbst tragen würde.
Als das Gericht die Ehe schied, hob es jedoch die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Das Gesetz sehe vor, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Die Frau legte erfolgreich Beschwerde dagegen ein.
Zwar sehe das Gesetz in der Tat vor, dass die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben seien. Hätten die Ehepartner allerdings eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, sei diese Regelung der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde zu legen. Diese „Soll“-Vorschrift sei ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als die zuvor geltende „Kann“-Vorschrift. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegensprächen, dürfe das Gericht die Kosten gegen den Willen der Beteiligten verteilen.
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Düsseldorf/Berlin (DAV). Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit einem Elternteil übertragen werden. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2021(AZ: 1 UF 74/21).
Die getrenntlebenden Eltern der beiden Kinder teilen sich das Sorgerecht für ihre Töchter. Die neue Lebensgefährtin des Vaters postete Fotos seiner Kinder in den sozialen Netzwerken und auf ihrer Website, um für ihr Geschäft Werbung zu machen. Der Vater hatte dem zugestimmt. Auf die Aufforderung der Mutter der Kinder, die Fotos zu löschen, reagierte die Frau nicht. Sie stellte weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein.
Vor Gericht hatte die Mutter Erfolg. Sie erhielt das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung der Fotos. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handele.
Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne Zustimmung der Mutter online gestellt. Das Posten der Bilder bei Facebook und Instagram sowie ihre Einstellung auf der Webseite hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich.
Dem Kindeswohl entspreche es am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil zu übertragen, der die weitere Bildverbreitung verhindern wolle.
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Dresden/Berlin (DAV). Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug über zweieinhalb Jahre geschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Die bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 17. Mai 2021 (AZ: 4 U 382/21).
Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien zunächst über die Schuld und die Höhe des Schadensersatzes. Da der Kläger bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, verlangte der Mann unter anderem Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 156 Tage, von je 59 € je Kalendertag, insgesamt 9.204 €. Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte den Unfall verursacht hat und zu 100 % haften muss. Das Gericht lehnte aber eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Aber auch das Oberlandesgericht sah keinen Grund für eine Nutzungsausfallentschädigung. Wenn ein Geschädigter mehrere Monate warte, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, fehle es am Nutzungswillen. Dann entfalle auch der Anspruch. Gerade dann, wenn über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Nutzungsausfall geltend macht werde, müsse darlegt werden, dass man nicht die Mittel für eine Ersatzbeschaffung habe. Dazu gehöre auch ein frühzeitiger Hinweis auf die finanzielle Situation an den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte müsse auch erläutern, warum er ein Fahrzeug nicht notfalls durch Kreditaufnahme finanzieren könne. Dazu gehöre auch der Nachweis, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte über zweieinhalb Jahre kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da er über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Notfalls hätte er über die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs mit dem Restwerterlös und Ersparnissen die Zeit überbrücken müssen. Er hätte also seine Finanzierungsschwierigkeiten belegen müssen.
Etwas anderes gilt, wenn der Haftpflichtversicherer die Regulierung verzögert, obwohl der Geschädigte darüber informierte, dass er finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, oder eine Reparatur durchführen zu lassen.
Düsseldorf/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall kann man Anspruch auf einen Verdienstausfallschaden haben. Dieser Anspruch kann auch dauerhaft sein. Ist der Geschädigte ein Schüler, kann anhand möglicher Berufswünsche der Verdienstausfallschaden geschätzt werden. Begründet er seine Berufswünsche aber nicht ausreichend, wird ein Mindesterwerbsschaden geschätzt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2021 (AZ: 1 U 68/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Kläger war Beifahrer als der Fahrer gegen einen Baum fuhr. Er erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma. Über mehrere Wochen musste er stationär behandelt werden, anschließend wiederholt ambulant. Vor seiner schweren Verletzung besuchte er die zwölfte Klasse des Gymnasiums. Nach dem Studium wollte er den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergreifen. Nach dem Unfall lernte er den Beruf eines gestaltungstechnischen Assistenten, den er aber unfallbedingt nicht ausüben kann. Er verlangte einen Erwerbschaden nach dem Beruf eines Wirtschaftspsychologen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte der Kläger allerdings seinen Berufswunsch nicht durch weitere Angaben unterfüttert. Und dies, obwohl das Gericht ihm mehrfach den Hinweis gab, im Einzelnen vorzutragen, dass er den Beruf ergriffen hätte. Er trug nichts zu seinem besonderen Interesse an psychologischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen vor. Auch nicht, dass er sich über den Beruf erkundigt hätte oder aus seinem Freundes- oder Verwandtenkreis einen konkreten Bezug gebe. Es fehle auch eine einer Darlegung, dass er sich durch Literatur oder das Internet über den Beruf und seine Tätigkeitsfelder oder über Verdienst- oder Karrieremöglichkeiten informiert hätte. Auch habe er keinerlei Angaben zu seinen schulischen Leistungen gemacht.
Daraufhin sah das Gericht seine Klage nicht vollends als schlüssig an. Die Anforderung an den Vortrag des Geschädigten dürfte nicht überspannt werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es Schwierigkeiten in der Beurteilung des hypothetischen Verlaufs gebe. Der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger sich noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befand. Es gab aber keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschädigte erwerbslos geblieben wäre. Daher legte das Gericht das niedrige Einkommen eines gestaltungstechnischen Assistenten als Mindestschaden zu Grunde. Von dem Bruttobetrag zog es 30 % Abgaben ab und kam damit zu einem monatlichen Erwerbsschaden in Höhe von 1785 € netto.
Beim Verdienstausfallschaden gerade bei jungen Menschen ist es wichtig, den Berufswunsch ausreichend zu begründen, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In jedem Fall sollte man sich anwaltlich vertreten lassen. Anwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de.
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https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2018/12/Verkehrsunfall.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-01-07 10:00:462022-01-05 07:50:29Verdienstausfallschaden nach Verkehrsunfall – Schätzung möglich
Celle/Berlin (DAV). Will ein Bus von der Haltestelle abfahren hat er grundsätzlich Vorfahrt. Allerdings muss der Busfahrer rechtzeitig blinken und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen. Tut er dies nicht, haftet bei einem Unfall das Busunternehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2021 (AZ: 14 U 96/21).
In dem Moment, als ein Pkw die Haltestelle passierte, fuhr der Bus auf die Fahrbahn. Noch beim Anfahren des Busses kam es zum Unfall. Es entstand ein Schaden von gut 10.000 €. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker gesetzt zu haben, konnte das aber nicht beweisen.
Der Busbetrieb haftete zu drei Vierteln. Der Pkw-Halter muss aus seiner Betriebsgefahr zu einem Viertel den Schaden tragen. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Anfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Allerdings gebe es bei Bussen eine Privilegierung durch eine grundsätzliche Wartepflicht des Autoverkehrs. Auch dürfen Fahrzeuge an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbei fahren. Allerdings müsse dann der Busfahrer beweisen, dass er sich richtig verhalten habe. Er konnte aber nicht beweisen, dass er geblinkt hatte. Auch stand aufgrund eines Gutachtens fest, dass der Pkw nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Deshalb führte nur die sogenannte Betriebsgefahr des Pkw dazu, dass dessen Halter ein Viertel des Schadens selbst tragen muss.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass insbesondere das Kammergericht in Berlin in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten hatte. Dort mussten die Pkw-Fahrer widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/01/city-busLinienbus.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2022-01-06 10:00:152022-01-05 07:48:33Bus hat Vorrang – aber nur mit Blinker
Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Ein Scheidungsantrag muss ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Eine Zustellung über WhatsApp zählt in Deutschland nicht dazu. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22. November 2021 (AZ: 28 VA 1/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das deutsch-kanadische Ehepaar hatte in Kanada geheiratet. Nach der Trennung kehrte die Frau nach Deutschland zurück. Der Mann beantragte in seiner Heimat die Scheidung. Den Scheidungsantrag erhielt die Frau per WhatsApp. Dies ist nach kanadischem Recht möglich. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nun rechtskräftig, meinte der Mann.
Das ist sie nicht, entschieden die deutschen Richter. Der Scheidungsantrag sei der Frau nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Eine Auslandszustellung könne in Deutschland nicht über WhatsApp erfolgen. Erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen.
Oldenburg/Berlin (DAV). Wer während der Autofahrt das Bewusstsein verliert, kann seinen Führerschein einbüßen. Entscheidend ist, ob die Person mit einem entsprechenden Anfall rechnen musste. Der Beschuldigte braucht hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ein einmaliger Schwindelanfall tags zuvor reicht nicht aus, um sich Sorgen zu machen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 22. April 2021 (AZ: 4 Qs 167/21).
In dem Verfahren musste geprüft werden, ob dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu Recht vorläufig entzogen worden war. Bei einer Fahrt war er ohnmächtig geworden. Ihm wurde vorgeworfen, dass er trotz eines „körperlichen Mangels“ wie Schwindel und Gefahr der Ohnmacht Auto fuhr. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, der Mann erhielt seine Fahrerlaubnis zurück. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem fahrlässigen Verkennen eines solchen Defizits durch den Beschuldigten. Er habe nicht damit rechnen müssen, während der Fahrt das Bewusstsein zu verlieren. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Seinen Angaben zufolge sei ihm am Vormittag des Tattages lediglich schon einmal schwindlig gewesen, woraufhin er etwas gegessen und getrunken habe. Danach sei es ihm wieder gut gegangen. Deshalb hätte der Mann nicht vom „Führen eines Kraftfahrzeugs“ Abstand nehmen müssen. Eine derartige Vorsicht zu verlangen, überspanne die Sorgfaltsanforderungen, welche an einen Kraftfahrzeugführer zu stellen seien.
Kurzzeitiges Schwindelgefühl sei keine sonderlich unübliche und Besorgnis erregende Erscheinung. Aufgrund eines solchen Schwindelgefühls müsse ein Kraftfahrzeugführer jedenfalls nicht mit Ohnmachtsanfällen rechnen. Die Anforderungen dürften auch nicht überspannt werden. Bei häufigen Schwindelanfällen und damit einhergehenden Ohnmachtszuständen wäre das Gericht wohl zu einer anderen Entscheidung gekommen, warnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2021/12/Auto.LandtsrasseDaemmerungGeschwindigkeitFahrtBeleuchtung.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2021-12-31 10:00:532021-12-28 06:28:47Ohnmacht während der Fahrt – Verlust des Führerscheins?
Köln/Berlin (DAV). Zwölf Tage Quarantäne für ein dreijähriges Kind, das Kontaktperson eines Coronafalls war, sind verhältnismäßig. Auch wenn das Kind darunter leidet, hat es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2021 (AZ: 5 O 117/21).
Das Mädchen musste für zwölf Tage in häusliche Quarantäne, als in ihrer Kindergartengruppe ein Coronafall festgestellt wurde. Das Mädchen, vertreten durch seine Eltern, machte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro geltend. In der Quarantäne sei sie immer aggressiver geworden und habe unter starken Schlafstörungen gelitten. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Ohne Erfolg. Das Gesundheitsamt habe korrekt gehandelt, entschied das Gericht. Es habe keine Amtspflichtverletzung gegeben, und die Quarantäne sei verhältnismäßig gewesen. Die schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei angesichts der potentiellen Infektionsgefahr einer Kontaktperson noch angemessen.
Bei der Quarantäne gehe es vor allem darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so Erkrankungen weiterer Personen zu verhindern. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen sei. Das Kind bleibe in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen. Auch wenn die Beschränkung, nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend sei, sei die Belastung angesichts des begrenzten Zeitraums noch angemessen.
Frankenthal/Berlin (DAV). Der Betreiber einer Waschanlage haftet grundsätzlich, wenn ein Fahrzeug beschädigt wird. Gelingt es ihm aber nachzuweisen, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Der Halter bleibt dann auf seinem Schaden sitzen. So entschied das Landgericht Frankenthal am 27. Oktober 2021 (AZ: 4 O 50/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Mann wollte seinen SUV in einer Waschanlage reinigen lassen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte. Daraufhin wurde der Waschvorgang endgültig abgebrochen. Vorn rechts war das Auto beschädigt. Diesen Schaden wollte der Autohalter vom Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.
Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies zwar darauf hin, dass ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Schäden haftet, die durch die Autowäsche entstanden sind. Insofern bestünde eine gesetzliche Vermutung gegen den Betreiber der Waschanlage. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Der Betreiber müsse also nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei.
In diesem Fall konnte sich der Betreiber entlasten. Er überzeugte das Gericht, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Er ließ die Waschanlage halbjährlich warten und unterzog sie täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche. Dabei laufe ein Mitarbeiter mit und beobachte den Vorgang, so der Betreiber. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an dem Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.
https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2021/02/Waschstrasse-Mercedes.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2021-12-30 10:00:262021-12-28 06:22:35Beschädigung des Autos in einer Waschanlage – haftet der Betreiber?
Andernach/Berlin (DAV). Ein Knöllchen für einen Parkverstoß muss gezahlt werden, wenn der Zugang des Anhörungsbogens durch die Behörde nachgewiesen werden kann. Ansonsten muss der Kostenbescheid aufgehoben werden. Dies entschied das Amtsgericht Andernach am 21. April 2021 (AZ: 2h OWi 145/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Lkw des Klägers parkte falsch. Die Verwaltungsbehörde erstellte einen „Fragebogen zur Fahrermittlung“ und behauptet, sie hätte ihn dem Lkw-Halter zugesandt.
Der Halter meldete sich jedoch nicht, daher erließ die Behörde einen Kostenbescheid gegen ihn. Dagegen klagte der Mann und erklärte, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben. Das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Einem Halter könnten die Kosten für ein Bußgeldverfahren nur dann auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Allerdings müsse der Halter angehört werden, um den Fahrer zu ermitteln. Das Gericht sah hier keine wirksame Anhörung des Halters. Zudem konnte die Behörde den Empfang des Anhörungsbogens nicht nachweisen. Die Beweislast treffe nicht den Empfänger, sondern die Behörde.
Zwar gebe es die so genannte Zugangsfiktion. Dann müsse der Empfänger detailliert darlegen, wieso er den Anhörungsbogen nicht erhalten habe. Eine solche Zugangsfiktion gelte aber nur dann, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides in ihren Akten notiert habe. Da ein solcher Vermerk nicht vorlag, konnte die Behörde auch nicht nachweisen, den Anhörungsbogen überhaupt losgeschickt zu haben. Da die Behörde ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, müsse der Kostenbescheid aufgehoben werden.
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Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und Störung öffentlicher Betriebe zu einer Freiheitstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte an der ICE-Hochgeschwindigkeitsstrecke Köln-Frankfurt auf einer Länge von etwa 83 Metern die Befestigung einer Schiene gelöst. Dabei rechnete er mit der Möglichkeit, dass es aufgrund der ständigen Befahrung dieses Streckenabschnitts zu einer Verschiebung des Schienenstranges und schließlich zu der Entgleisung eines ICE-Zuges mit tödlichen Folgen kommen konnte.
Die Manipulation konnte noch rechtzeitig entdeckt und die Strecke gesperrt werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden verworfen, weil dessen Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Vorinstanz:
Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 29. März 2021 – 2 Ks – 6160 Js 213979/20
Karlsruhe, den 28. Dezember 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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https://i0.wp.com/nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2021/12/ICEZugSchnellzug.jpg?fit=800%2C533&ssl=1533800NH-Jhttps://nordhessen-journal.de/wp-content/uploads/2022/08/cropped-Rabenspiegel-Media-400-1.pngNH-J2021-12-28 12:30:332021-12-28 09:44:14Verurteilung wegen versuchten Mordes nach Manipulationen an Schienen einer ICE-Hochgeschwindigkeitsstrecke rechtskräftig
WIESBADEN – Im Jahr 2020 wurden rund 699 300 Personen rechtskräftig von deutschen Gerichten verurteilt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das rund 29 600 beziehungsweise 4,1 % Verurteilte weniger als im Vorjahr. Bei weiteren rund 153 300 Personen endete das Strafverfahren im Jahr 2020 nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern einer anderen gerichtlichen Entscheidung, zum Beispiel Freispruch oder Verfahrenseinstellung.
Weniger Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Verkehrsdelikten
Wie in den Vorjahren erfolgten auch 2020 anteilig die meisten Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie wegen Verkehrsdelikten. Eigentums- und Vermögensdelikte machten zusammen knapp 40 % aller Verurteilungen aus, Verkehrsdelikte mehr als 20 %.
Im Vergleich zu 2019 ging die Zahl der Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten um 22 900 oder 7,8 % zurück, bei den Verkehrsdelikten lag der Rückgang insgesamt bei 3 700 beziehungsweise 2,2 %. Als Verkehrsdelikte zählen keine Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken, sondern ausschließlich Straftaten im Straßenverkehr, die im Strafgesetzbuch (StGB) oder im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt sind. Hierunter fallen auch verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB). Diese Strafvorschrift wurde im Oktober 2017 eingeführt. Seitdem sind jährlich mehr Verurteilungen wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen zu verzeichnen. 2020 gab es insgesamt 722 rechtskräftige Verurteilungen gegenüber 364 im Vorjahr und 103 im Jahr 2018.
147 Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz
Die Strafverfolgungsstatistik erfasst Verurteilungen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils. So wurde bei knapp einem Drittel aller im Jahr 2020 erfassten Verurteilungen die zugrundeliegende Tat auch im selben Jahr begangen, bei zwei Dritteln hingegen erfolgte die Tat vor 2020. Auswirkungen der Corona-Pandemie sind daher in dieser Statistik derzeit nur punktuell sichtbar, zum Beispiel bei der Zahl der Verurteilten wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz (§ 74ff). Während es im Vorjahr 2 Verurteilungen wegen Strafvorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz gab, waren es im gesamten Jahr 2020 insgesamt 147.
Geldstrafe weiterhin häufigste Sanktionsart bei Verurteilungen
Von allen rechtskräftigen Verurteilungen im Jahr 2020 war die Verhängung einer Geldstrafe nach allgemeinem Strafrecht wie bereits in den Vorjahren die häufigste Sanktionsart. So wurden insgesamt rund 554 600 Personen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das entspricht 79,3 % aller rechtskräftigen Verurteilungen. Auf Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht oder Strafarrest wurde bei rund 93 200 Personen (13,3 %) entschieden.
Die Zahl der Verurteilungen nach dem allgemeinen Strafrecht 2020 ging im Vergleich zum Vorjahr um 3,3 % auf 647 800 zurück, die Zahl der Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht um 12,9 % auf 51 500. Das Jugendstrafrecht stellt die Erziehung der Jugendlichen sowie die Verhinderung weiterer Straftaten in den Vordergrund und bietet dafür ein gegenüber dem allgemeinen Strafrecht stärker abgestuftes Sanktionen-system. Bei Straftaten Heranwachsender, die zum Tatzeitpunkt bereits 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre alt waren, prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewandt wird.
Rechtskräftige Verurteilungen nach verhängter Sanktion in Deutschland
Gegenstand
2019
2020
Veränderung
Anzahl
Anteil in %
Anzahl
Anteil in %
Absolut
%
1: Rechtskräftige Verurteilungen laut Strafverfolgungsstatistik.
Diese Ergebnisse stammen aus der gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik. Sie zeigt, wie Strafverfahren von deutschen Gerichten auf welche Art sanktioniert wurden und bei welcher Straftat dabei der Schwerpunkt des Verfahrens lag. Weitere Ergebnisse zu Sanktionsarten nach Straftaten enthält die Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, 2020.
Nicht Gegenstand der gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik sind das Fallaufkommen innerhalb eines Berichtsjahres und Merkmale der Straftat. Somit lassen sich mit dieser Statistik nur bedingt Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Kriminalitätsgeschehen im Jahr 2020 ziehen. Einen Bericht zur Kriminalitätsentwicklung im Corona-Kontext hat das Bundeskriminalamt vorgelegt.
Eine Einordnung der gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik in den Kontext anderer Polizei- und Justizstatistiken liefert der am 5. November 2021 von BMI und BMJV veröffentlichte 3. Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung.
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
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Darmstadt/Berlin (DAV). Hilfsmittel für Behinderte sollen deren Nachteile ausgleichen. Man hat aber auch dann einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung, wenn das Hilfsmittel die Funktionsausfälle nur teilweise ausgleicht. Eine Versicherte mit Teilhandverlust bekam eine individuelle Finger-Handprothese aus Silikon zugesprochen. Es reicht, wenn die Greiffähigkeit funktionell verbessert wird. Auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2021 (AZ: L 8 KR 477/20) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Bei der 34-jährigen Klägerin war seit Geburt die linke Hand fehlgebildet. Aufgrund operativer Maßnahmen lag ein teilweiser Verlust der Hand vor. Der Mittelfinger fehlte komplett, Daumen, Zeige- und Ringfinger waren nur zur Hälfte vorhanden. Die als Arzthelferin tätige Frau ist Rechtshänderin. Ihr wurde eine individuelle Finger-Handprothese aus Silikon verordnet (Kosten rund 17.600 €). Die Krankenversicherung lehnte dies ab, es bestünde keine medizinische Notwendigkeit. Auch gleiche die Prothese keine verloren gegangenen oder eingeschränkten Funktionen der fehlgebildeten Hand aus. Sie habe keine Gelenke und sei vollständig unbeweglich. Aus Sicht der Krankenversicherung sollten vor allem Teile der linken Hand möglichst naturgetreu und ästhetisch nachgebildet werden.
Das Gericht gab der Klage statt. Es stellte fest, dass ein erheblicher Behinderungsausgleich durch die Prothese erfolgt. Die Krankenkasse wurde zur Versorgung mit der Finger-Handprothese verpflichtet. Damit könne die Frau die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand teilweise ausgleichen. Laut eines Sachverständigen könnte mit der Silikonprothese aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken eine deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der linken Hand herbeigeführt werden. Die Elastizität des Silikons ermögliche das Greifen größerer Gegenstände, soweit diese nicht allzu schwer seien. Auch könnten der Pinzetten-, Zangen-, Dreipunkt- und Schlüsselgriff verbessert werden. Dies gelte gleichermaßen für die Arbeiten mit Computertastatur und Computermouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen. Dadurch könne sie auch Handy und Telefon halten, so dass sie mit ihrer rechten Hand leichter Daten eingeben könne.
Ein anderslautendes Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sah das Gericht als nicht maßgebend an. Dieses sei lediglich nach Aktenlage und nur auf der Basis von Fotos der betroffenen Hand erstellt worden. Da hier also nicht lediglich die Ästhetik im Vordergrund stehe, habe die Frau diesen Anspruch.
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