Bouffier und Al-Wazir stellen Öffnungsschritte vor

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Angesichts der sinkenden Infektionszahlen hat das Kabinett über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie beraten und neue Regelungen in einem Stufenplan festgelegt. Diese werden schrittweise gelten, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 sinkt und die Maßnahmen der Bundesnotbremse dort nicht mehr greifen.
Ministerpräsident Volker Bouffier, Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir © Staatskanzlei/Tobias Koch, Wirtschaftsministerium
 

Im Nachgang der Sitzung haben der Ministerpräsident Volker Bouffier und sein Stellvertreter, Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir, zu den gefassten Beschlüssen informiert und die konkreten Öffnungsschritte vorgestellt.

Die Bundesnotbremse wirkt

„Die aktuellen Entwicklungen geben uns Grund zur Hoffnung: Die Zahlen sind nicht explodiert, die Bundesnotbremse beginnt langsam zu wirken, die Inzidenzzahlen sinken – vielerorts auch schon unter 100. Parallel steigt die Impfquote stetig an. Zwar sind wir noch immer mitten in der Pandemie, doch die momentane Lage erlaubt es uns, einen zuversichtlichen Blick in die Zukunft zu werfen“, erklärten Bouffier und Al-Wazir. „Wir haben mittlerweile ein Drittel der hessischen Bevölkerung mindestens einmal geimpft. Zudem sind bereits drei Landkreise in Hessen aus der Bundesnotbremse gefallen und wir dürfen davon ausgehen, dass weitere in den kommenden Tagen folgen werden. Wir haben deshalb heute neue Maßnahmen festgelegt, die schrittweise greifen sollen, sobald die Bundesnotbremse in den jeweiligen Landkreisen oder den kreisfreien Städten außer Kraft tritt, weil die Inzidenz unter 100 sinkt. Mit unserem Stufenplan geben wir der Bevölkerung vor allem in Bereichen wie den Kindertagesstätten, den Schulen, dem Einzelhandel, dem Hotelgewerbe, der Gastronomie, der Kulturbranche und dem Sport konkrete und wichtige Öffnungsperspektiven für die kommenden Monate. Gleichzeitig zeigen wir, dass wir weiter verantwortungsvoll und besonnen vorgehen, denn natürlich ist uns bewusst: Die dritte Welle ist noch nicht vorbei.“

Neue Maßnahmen ab 17. Mai

Wie der Regierungschef erklärte, sollen die neuen Maßnahmen in einer ersten Stufe in den Landkreisen oder kreisfreien Städten greifen, die an oder ab dem 17. Mai nicht mehr unter die Beschränkungen der Bundesnotbremse fallen. Bei der Ermittlung werden auch die Tage vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung berücksichtigt. Eine zweite Stufe sieht weitere Lockerungen vor, falls die Inzidenz nach der Stufe 1 weitere 14 aufeinanderfolgende Tage unter 100 oder sobald sie fünf aufeinanderfolgende Tage lang unter 50 liegt.

Die Regelungen umfassen viele Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens, beispielsweise die Kindertagesstätten und die Schulen. An diesen könnten ab einem entsprechenden Inzidenzwert von unter 100 die Klassen 1 bis 6 sowie die Abschlussklassen Präsenzunterricht und die Klassen 7 bis 11 Wechselunterricht erhalten. Die Stufe 2 sieht für alle Jahrgänge Präsenzunterricht mit einer Testpflicht zwei Mal pro Woche vor. „Damit schaffen wir für Schülerinnen und Schüler ein Stück weit den normalen Schulalltag, welchen sie so lange entbehren mussten. Gleichzeitig bietet diese Lockerung eine große Entlastung für die Eltern“, so Bouffier.

„Vor dem Hintergrund der nahen Sommermonate freut es uns außerdem besonders, nun auch abgestufte Lockerungen im Bereich der Gastronomie und im Tourismus vornehmen zu können – sobald die Inzidenzen dies zulassen“, betonte Bouffier. Zuvor hatte sich die Landesregierung in Gesprächen mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband und dem Handelsverband über diese Schritte ausgetauscht.

Wichtiges Signal an Gastro-Branche und Tourismus

Dazu erklärte Al-Wazir: „Nach vielen Monaten der Schließung sind die ersten Öffnungsschritte ein ganz wichtiges Signal an die Gastro-Branche und den Tourismus. Und für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet es ein Stück Normalität. Eines ist klar: Diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die besonders lange und hart von den Corona-Beschränkungen betroffen waren, haben auch mit dazu beigetragen, dass das Virus sich nicht weiter ausbreitet. Lassen Sie uns das Erreichte nicht aufs Spiel setzen, sondern gemeinsam mit Vorsicht und Abstand dafür sorgen, dass auch andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die schon seit Monaten zwangsweise ruhen, also die Kultur, die Veranstaltungsbranche und die Freizeitwirtschaft nach und nach wieder öffnen können. Wir alle können uns über jeden möglichen Öffnungsschritt freuen, aber wir dürfen nicht leichtsinnig werden. Wenn die Inzidenz wieder drei Tage über 100 steigen sollte, wären genau diese Öffnungen wieder rückgängig zu machen. Das wäre außerordentlich bedauerlich für alle, für die betroffenen Bereiche allerdings besonders schlimm. Es kommt weiterhin auf die Vernunft von jedem und jeder an, damit wir nicht wieder Rückschläge erleben.“

„Auch für den Freizeit- und Amateursport bietet der Stufenplan eine gute Perspektive, von der gerade Kinder und Jugendliche und insbesondere auch die vielen Vereine profitieren. Diese können ihre wichtige Arbeit fortführen“, betonte Bouffier.

Die Stufen im Überblick:

Kontaktregelungen
► Stufe 1: Zwei Haushalte (plus Geimpfte/Genesene)
► Stufe 2: Zwei Haushalte oder 10 Personen (Geimpfte/Genesene/Kinder U14 zählen nicht mit)

Einkaufen / Einzelhandel
► Stufe 1: Erweiterter täglicher Bedarf: wie bislang
Übriger Einzelhandel: „Click and meet“, medizinische Maske, aktueller Test wird empfohlen
► Stufe 2: Alle Geschäfte geöffnet mit Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht, aktueller Test wird empfohlen

Gastronomie/Tourismus
► Stufe 1: Draußen: Außengastronomie – mit Auflagen – geöffnet: aktueller Test, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc.
Clubs & Diskotheken: Öffnung als Außen-Gastronomie möglich
Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze – unter Auflagen – geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Frühstücksräume: Auslastung max. 60 Prozent, Test bei Anreise + 2x pro Woche
► Stufe 2: Drinnen – mit Auflagen – geöffnet: aktueller Test, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc.
Draußen – mit Auflagen – geöffnet: Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc. Aktueller Test empfohlen.
Clubs & Diskotheken: Öffnung als Bar/Gastronomie möglich
Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze – unter Auflagen – geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen: Auslastung max. 75 Prozent, Test bei Anreise + 2x pro Woche

Sport
► Stufe 1: Entsprechend Kontaktregeln möglich. Fitnessstudios (mit Kontaktdatenerfassung, aktuellem Test und Terminvereinbarung), Schwimmbäder geschlossen.
Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14): wie bisher möglich
► Stufe 2: Mannschaftssport – mit Hygieneauflagen – möglich. Aktueller Test empfohlen. Schwimmbäder geöffnet.

Kultur und Freizeit
► Stufe 1: Draußen (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks): mit Auflagen und Anmeldung geöffnet.
Drinnen (Museen, Schlössern, Zoos): mit Anmeldung & medizinischer Maske, Test empfohlen.
► Stufe 2: mit Auflagen geöffnet (auch Innenräume von Freizeitparks). Aktueller Test empfohlen.

Veranstaltungen
► Stufe 1: Drinnen: Nur zu bestimmten Zwecken – mit Auflagen – möglich (insb. beruflich, Gottesdienste, öffentliches Interesse)
Draußen: Bis 100 (ungeimpfte) Personen möglich. Strenge Auflagen: Kontaktdaten, aktueller Test, etc. Mehr Teilnehmer im Einzelfall möglich
► Stufe 2: Drinnen: Bis 100 (ungeimpfte) Personen – mit Auflagen – möglich: Aktueller Test, Kontaktdatenerfassung, etc. Mehr Teilnehmer im Einzelfall möglich.
Draußen: Bis 200 (ungeimpfte) Personen, aktueller Test empfohlen

Dienstleistungen / Körperpflege
► Stufe 1: Mit Auflagen geöffnet: Terminpflicht, Kontaktdatenerfassung + aktueller Test
► Stufe 2: Mit Auflagen geöffnet: Terminpflicht, Kontaktdatenerfassung + aktueller Test empfohlen

Kita
► Stufe 1 und 2: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

Schule
► Stufe 1: Klasse 1-6: Präsenz, Klasse: 7-11 Wechsel, Abschlussklassen: Präsenz,Testpflicht: 2 x pro Woche
► Stufe 2: Alle: Präsenzunterricht, Testpflicht: 2x pro Woche

Weitere Informationen

Diese Kreise fallen aktuell nicht mehr unter die Bundesnotbremse: Hochtaunuskreis, Vogelsbergkreis, Wetteraukreis.

Unter diesem Link veröffentlicht das Sozialministerium, welche Vorgaben der Bundesnotbremse laut Angaben des RKI gelten. Dort finden sich alle Landkreise mit ihren jeweiligen Inzidenzen und die dazu gehörigen Regelungen, auch diejenigen, die infolge des Kabinettbeschlusses der Hessischen Landesregierung in Gebietskörperschaften mit einer Inzidenz unter 100 gelten.

Der aktuelle Impfstand in Hessen

In den vergangenen Wochen hat der Bund mehr Impfstoff als jemals zuvor an Hessen geliefert. Bis einschließlich Dienstag (11.05.2021) wurden in Hessen exakt 2.711.174 Impfdosen verabreicht. Mehr als 2,1 Millionen Impfungen erfolgten hierbei in den Impfzentren, mehr als 580.000 Impfungen über die Hausärzteschaft. Mit einer Impfquote von 34,1 Prozent bei den Erstimpfungen (2.145.081 Erstimpfungen) liegt Hessen im Bundesranking auf dem 7. Platz. Neun Prozent der Hessinnen und Hessen (566.093) haben bereits ihre Zweitimpfung erhalten.

Impffortschritt in den Impfzentren

Das Impfen kommt in Hessen immer schneller voran und immer mehr Menschen können in den 28 hessischen Impfzentren geimpft werden. Während im April (KW 15 und KW 16) pro Woche mehr als 180.000 Menschen geimpft werden konnten, wurden in den vergangenen beiden Wochen (KW 17 und KW 18) bereits mehr als 200.000 Menschen in den Impfzentren geimpft. 214.000 erfolgte Impfungen in der vergangenen Woche (KW 18) sind bisheriger Wochenrekord. Innerhalb einer Kalenderwoche werden nahezu alle Impfdosen, die das Land den Impfzentren zur Verfügung stellt, auch verimpft. Eigene Rückstellungen der Landkreise sind nicht notwendig. Täglich werden mittlerweile in den Impfzentren mehr als 30.000 Menschen geimpft. Aktuelle Impfzahlen werden hier sowie hier veröffentlicht.

Tests

Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARSCoV2-Virus vorliegen, kann auf mehreren Wegen erfolgen:
a) die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)
b) die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests
c) eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test
d) ein anlassbezogener vor Ort durchgeführter Selbsttest oder den Nachweis des vollständigen Impfschutzes (seit 14 Tagen) oder einen Genesenennachweis

Die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleitung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen. Ein anlassbezogener Selbsttest vor Ort ist dann zum Negativnachweis geeignet, wenn er vor den Augen der Mitarbeitenden unmittelbar vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung mit negativem Testergebnis durchgeführt wurde.

 

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