Blinken ohne abzubiegen – Mithaftung bei Unfall

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Oberndorf/Berlin (DAV). Wer an einer Kreuzung blinkt, ohne tatsächlich abzubiegen, kann bei einem Unfall mithaften. Selbst dann, wenn er grundsätzlich Vorfahrt hat. Der wartepflichtige Autofahrer haftet aber überwiegend. Nur wegen des gesetzten Blinkers darf er nicht darauf vertrauen, dass das andere Fahrzeug abbiegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Oberndorf vom 21. April 2016 (AZ: 2 C 434/15).

 

Der Autofahrer fuhr auf einer Vorfahrtstraße. Die Fahrerin des anderen Fahrzeugs kam aus einer Seitenstraße und hätte warten müssen. Der Fahrer hatte seine Geschwindigkeit nicht verringert, doch war die Frau sicher, dass er blinkte. Sie fuhr los und stieß dem anderen Fahrzeug zusammen. Ihre Versicherung regulierte zwei Drittel des Schadens. Den restlichen Schaden von einem Drittel – rund 3.800 Euro – machte der Autofahrer ebenfalls geltend.

 

Seine Klage war erfolglos. Er musste zu einem Drittel selbst haften. Nach Auffassung des Gerichts muss die Autofahrerin allerdings die überwiegende Haftung tragen. Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Auch könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Fahrer tatsächlich geblinkt habe. Laut Gutachter sei es durchaus möglich, dass aufgrund der Straßenführung an der zuvor vom Kläger genutzten Ausfahrt der Bundesstraße ein Blinker nicht automatisch abschalte. Er hätte also manuell ausgeschaltet werden müssen. Wegen des irreführenden Blinkens hafte der Mann zu einem Drittel.

 

Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Information: www.verkehrsrecht.de

 

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