Auto auf Waldparkplatz beschädigt – Gemeinde haftet bei Astbruch

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Koblenz/Berlin (DAV). Wird auf einem Parkplatz im Stadtwald ein Wagen durch Astbruch beschädigt, kann die Gemeinde für den Schaden haftbar gemacht werden. Auch bei regelmäßigen Kontrollen haftet sie, wenn ein abgestorbener Ast übersehen wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 15. Februar 2022 (AZ: 1 O 72/20).

Der Kläger parkte in einem Juni sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald. Von einem Baum brach ein ca. 4 m langer Ast ab und beschädigte den Wagen. Zuletzt hatte die Gemeinde Anfang Januar des Jahres eine Baumkontrolle im Bereich des Parkplatzes durchgeführt.

Der Kläger verlangte von der Stadt Schadensersatz. Sie müsse haften, da sie als Eigentümerin des Waldes für die Sicherung des Parkplatzes verantwortlich sei. Die Kontrolle im Januar sei nicht ausreichend gewesen, jedenfalls hätte vor Öffnung des Kletterwaldes Anfang April eine weitere Kontrolle durchgeführt werden müssen.

Die beklagte Stadt sah sich nicht in der Pflicht. Im Bereich eines Waldparkplatzes könne keine mehr als halbjährliche Kontrolle erwartet werden. Wenn dabei ein versteckter abgestorbener Ast übersehen werde, sei das ein Restrisiko, mit dem man leben müsse.

Das Gericht verurteilte die Stadt dennoch zum Schadenersatz in Höhe von 7.420,03 Euro. Nach der Vernehmung des Försters und Anhörung eines Sachverständigen war das Gericht überzeugt, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen im Bereich des Parkplatzes die Gefahr eines Astbruches erkennbar gewesen wäre.

Information: www.verkehrsrecht.de


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