Auf Nachfrage hat das Hessische Ministerium soeben klargestellt, dass aktuell kein Rückfall bei einem erneuten Überschreiten der 50er-Inzidenz von Landkreisen aus Stufe 2 in die schärfere Stufe 1 vorgesehen ist.
Lediglich bei einer erneuten Überschreitung der 100er-Grenze sowie dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen käme ein Auslösen der Bundesnotbremse nach § 28b Abs. 1 Satz 2 IfSG in Betracht, solange diese Regelung noch gilt.
Das heißt: Ein Landkreis der Stufe 2 erreicht hat, bleibt in dieser – es sei denn, die Bundesnotbremse greift.
Werra-Meißner-Kreis
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