Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich – Nachweis erforderlich

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Kärnten/Berlin (DAV). Auch wer in Österreich zu schnell unterwegs ist, muss nicht beweisen, dass er unschuldig ist.

Vielmehr muss ihm, wie in Deutschland auch, die Tat nachgewiesen werden. Legt der Betroffene im Verfahren eine Kopie seines Personalausweises vor, kommt er seiner Mitwirkungspflicht nach. Wenn dann der Vergleich mit dem Radarfoto zeigt, dass es sich nicht um die gleiche Person handelt, muss er frei gesprochen werden. Bei Zweifeln kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich nicht „Lenker an der Tatörtlichkeit“ war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Österreich) vom 20. August 2020 (AZ: KLVwG-540/2/20).

Der Betroffene fuhr in Österreich auf der Autobahn 28 km/h zu schnell. Erlaubt waren lediglich 100 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 € verhängt. Beweis war das Frontfoto des Blitzers.

Der Mann legte Beschwerde ein. Die österreichischen Behörden baten die Berliner Polizei am Wohnort des Betroffenen um Unterstützung. Im Laufe des Verfahrens legte der Mann eine Farbkopie seines Personalausweises vor. Ein Vergleich der beiden Bilder ergab, dass auf dem Blitzerfoto eine jüngere männliche Person mit vollerem Haarwuchs zu sehen ist. Der 78-jährige Berliner gab auch an, zu dem Zeitpunkt das Auto dort nicht gefahren zu sein.

Zwischenzeitlich wurde der Mann noch einmal aufgefordert nachzuweisen, dass er selber nicht „die Lenkverantwortung“ getragen habe. Das Gericht stellte wiederum fest, dass ein Vergleich des Radarfotos mit dem Foto im Personalausweis erhebliche Zweifel wecke, ob der Mann tatsächlich das Fahrzeug fuhr. Durch die Vorlage der Kopie des Ausweises habe er auch der österreichischen Mitwirkungspflicht entsprochen. Auch müsste der Beschuldigte nicht nachweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen habe.

Da dem Betroffenen nicht zweifelsfrei der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen werden konnte, wurde er freigesprochen.

Auch bei verkehrsrechtlichen Fragen im Ausland, ob beim Unfall oder bei einem Knöllchen, helfen DAV-Verkehrsrechtsanwälten und -anwälte in Deutschland.

Information: www.verkehrsrecht.de


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