Infektionsschutz: Landkreis ordnet nächtliche Ausgangssperre ab 21. Dezember an

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 Zum Schutz gegen eine Infektion mit dem Coronavirus erlässt der Landkreis für Waldeck-Frankenberg ab dem 21. Dezember eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Sonderregelungen gelten nur in begründeten Ausnahmefällen und über Weihnachten. Hintergrund für diese Entscheidung sind die steigenden Infektionszahlen, die dazu geführt haben, dass der Inzidenzwert bereits seit drei Tagen deutlich über 200 liegt. Die Regelung gilt zunächst bis einschließlich 4. Januar 2021.

Nach dem Eskalationskonzept des Landes Hessen ist eine Ausgangsbeschränkung bei entsprechender Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehen. Die schwarze und letzte Alarmstufe hat der Landkreis nun erreicht: „Nach dem besorgniserregenden Anstieg der Zahlen in den vergangenen Tagen haben wir uns daher dazu entschieden, noch weitergehende Schutzmaßnahmen für die Menschen in Waldeck-Frankenberg zu treffen“, begründen Landrat Dr. Reinhard Kubat und der Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernent Karl-Friedrich Frese diesen Schritt – und appellieren an die Menschen in Waldeck-Frankenberg, sich dringend an die Vorgaben zu halten.

Ausnahmen nur bei wichtigen Gründen

Nachts unterwegs sein darf nur, wer gewichtige Gründe vorzuweisen hat – beispielsweise für den Arbeitsweg, den Einsatz in der Feuerwehr oder den Arzt- oder Krankenhausbesuch. Ausnahmen gelten auch für ehrenamtliche Rettungskräfte und Helfer, für getrennt lebende Eltern beim Zurückbringen oder Abholen von Kindern und für Menschen, die beispielsweise Familienmitglieder pflegen und betreuen. Auch Sterbebegleiter, Teilnehmer von Sitzungen kommunaler Gremien und Besucher von Gottesdiensten sind von der Regelung ausgenommen. Auch die Versorgung von Tieren stellt eine Ausnahme dar. Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung wird von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht. Verstöße werden mit Bußgeldern von 100 € pro Person belegt. Wer nachts dennoch unterwegs ist, muss dies gegenüber den Gesetzeshütern entsprechend begründen.

Sonderregelungen für Weihnachten

Für die Feiertage gibt es Sonderregelungen: Damit man an Heiligabend im kleinsten Familienkreis zusammenkommen kann, gilt die Ausgangssperre am 24. Dezember erst ab 24 Uhr. Am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag ab 22 Uhr. Der Landkreis appelliert nochmals an alle, die Kontakte auch über die Feiertage auf ein kleines Maß zu beschränken. Über Silvester wird es keine Ausnahmen von der Ausgangssperre geben.

Auch, wenn die Infektionszahlen in den Kommunen unterschiedlich hoch sind, hat sich der Landkreis für eine kreisweite Regelung bezüglich der Ausgangsbeschränkung entschieden. In den vergangenen Wochen hat sich gezeigt, dass sich das diffuse Infektionsgeschehen sprunghaft entwickeln kann. Einheitliche Vorgaben für den gesamten Landkreis sind daher angebracht – auch um eine Akzeptanz für die getroffenen Schutzmaßnahmen zu schaffen. Der Landkreis wertet die Entwicklung des Infektionsgeschehens weiterhin permanent aus und wird Anfang Januar die Lage neu bewerten und entscheiden, ob die Ausgangsbeschränkungen weitergeführt oder aufgehoben werden können.

   

   Allgemeinverfügung des Landkreises zur Anordnung einer nächtlichen Ausgangssperre zum
           Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus

   

Für Arbeitgeber gibt es unten ein Muster für eine Bescheinigung, die sie den Mitarbeitenden ausstellen können, sodass diese nachweisen können, dass sie auch während der nächtlichen Ausgangssperre für berufliche Zwecke ihre Wohnung verlassen dürfen. 

   Musterbescheinigung für Arbeitgeber 

Ldkrs WKF


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