Werra-Meißner-Kreis:Sporthallen werden ab 18. Mai mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder eröffnet

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Die kreiseigenen Schulturnhallen sollen wieder für den Vereinssport geöffnet werden. Grundlage ist die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 07.05.2020 und die ergänzenden Hinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 08.05.2020. Danach steht nach wie vor der Schutz der Gesundheit an oberster Stelle aller Entscheidungen, auch nach den weitreichenden Änderungen hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen und der Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Konkret wird der Werra-Meißner-Kreis seine kreiseigenen Schulturnhallen nun wieder für den Vereinssport zur Verfügung stellen, Schulsport wird in den Hallen weiterhin nicht stattfinden. Allerdings werden die Regelungen für die Nutzung der Hallen angepasst und auf das Verantwortungsbewusstsein der verantwortlichen Personen in den Vereinen gesetzt.

Die allermeisten Fachverbände des Sports haben zwischenzeitlich Konzepte für den Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb erarbeitet. Diese Konzepte sowie die vom Land Hessen per Verordnung erlassenen Regelungen bilden die Rahmenbedingungen ab, unter denen der Sportbetrieb in den Sporthallen und auf Sportplätzen wieder ermöglicht werden soll. Die Rahmenbedingungen müssen auf die örtlichen Verhältnisse heruntergebrochen/angepasst werden.

Die Nutzung der kreiseigenen Turnhallen und Sportflächen wird also davon abhängig sein, dass die Vereine entsprechende Nutzungskonzepte vorlegen, aus denen hervorgeht, wie die erforderlichen Abstands- und Hygieneregelungen und weitere, das Infektionsrisiko mindernde, Maßnahmen im Trainings- und später im Wettkampfbetrieb eingehalten werden können.

 

Hierzu sind folgende Eckpunkte festgelegt worden:

  • Der Schutz der Gesundheit steht weiter als oberstes Ziel aller Entscheidungen.
  • Grundsätzlich gilt, dass eine Öffnung der kreiseigenen Turnhallen nur für die Vereine und Sportgruppen erfolgt, wenn die geforderten Hygienekonzepte und Abstandsregeln verbindlich erstellt und eingehalten werden.
  • Die Wiedereröffnung der kreiseigenen Schulturnhallen für den Vereinssport findet frühestens ab dem 18. Mai 2020 statt.
  • Sportvereine müssen Konzepte vorlegen, aus denen hervorgeht, wie die Einhaltung der nachfolgenden Regelungen gewährleistet wird.

 

Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Soweit von den jeweiligen Fachverbänden Richtlinien erstellt wurden, sind diese zu beachten.
  2. Ein ausreichend großer Personenabstand (mindestens 1,5 Meter) ist zu gewährleisten.
  3. Absolut (körper-)kontaktfreie Durchführung des Trainingsbetriebs. Insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten ist auf die Simulation von Wettkämpfen zu verzichten, (auch kein Händeschütteln, Abklatschen in den Arm nehmen, Jubeln oder Trauern).
  4. Die konsequente Durchführung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten.
  5. Keine Nutzung von Umkleiden und Gastronomiebereichen.
  6. Kein Bekleidungswechsel, keine Körperpflege und Nutzung von Wasch- und Duschräumen durch die Sporttreibenden, Betreuer und Trainer.
  7. Keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen (gilt auch vereinseigene Räume).
  8. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Institutes dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.
  9. Es sind keine Zuschauer zugelassen.
  10. Im durch die Vereine zu erstellenden Konzept zur Durchführung des Trainingsbetriebes ist eine verbindlichen Aussage, dass auf Regressansprüche gegenüber dem Werra-Meißner-Kreis, für den Fall, dass sich eine Infektion in einer Turnhalle nachweisen lässt, verzichtet wird, aufzunehmen.
  11. Für den Wechsel der Trainingsgruppen ist genügend Zeit einzuplanen, sodass sich Gruppen am Eingang/Ausgang nicht treffen. Soweit es in einzelnen Turnhallen möglich ist, sollen getrennte Ein- und Ausgänge genutzt werden.
  12. Sportler*innen nutzen, soweit möglich ihre eigenen Materialien, auf den Einsatz von Materialien zur Nutzung durch mehrere Personen sollte möglichst verzichtet werden. Soweit möglich sind eigene Sportmatten zu nutzen, im anderen Fall ist ein großes Badetuch mitzubringen und über die Matte zu legen;
  13. Die Vereine sind für die konsequente Durchführung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zuständig, daher müssen sie auch entsprechende Desinfektionsmittel vorhalten.
  14. Die Vereine sind verpflichtet Anwesenheitslisten zu führen, die im Bedarfsfall (Infektion) dem Gesundheitsamt zur Nachverfolgung der Infektionskette vorgelegt werden.
  15. Am Training dürfen nur Personen teilnehmen, die nicht mit COVID-19 infiziert sind und nach eigener Selbstbeurteilung vollständig frei von Corona-Virus-Symptomen sind
  16. Der Verein hat eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Richtlinien zu benennen.
  17. Eine Durchmischung der Trainingsgruppen ist zu vermeiden, Kontinuität vermindert das Infektionsrisiko, eine Höchstzahl von Teilnehmer*innen ist festzulegen.
  18. Im Verdachtsfall bzw. einer Ansteckung innerhalb der Sportgruppe ist der Trainingsbetrieb unverzüglich einzustellen; eine Wiederaufnahme des Trainings erfolgt nur in Absprache mit dem Gesundheitsamt.
  19. Einer konsequenten Handhygiene (intensives Waschen mit Seife) kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Werra-Meißner-Kreis stellt ausreichend Flüssigseife und Einweg – Papierhandtücher in den Toiletten zur Verfügung.

 

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Fachdienste Sport und Gebäudemanagement unter der Rufnummer 05651 302-3614 zur Verfügung.

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Werra-Meißner-Kreis – Der Kreisausschuss


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