Auch ausländische Unternehmen müssen sich an Mindestlohngesetz halten

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Berlin (DAV). Auch ausländische Unternehmen müssen ihren in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern mindestens den Mindestlohn zahlen, sofern die Branche dem Mindestlohn unterliegt.

Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur für kurze Zeit im Inland ausgeübt wird.

Dies betrifft etwa ausländische Speditionen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 (AZ: 1 K 1161/17, 1 K 1174/17).

Geklagt hatten zwei polnische Speditionen. Da ihre Arbeitnehmer nur für jeweils kurze Zeit in Deutschland arbeiteten, gelte das Mindestlohngesetz nicht.
Das Gericht wies dies zurück. Es bestätigte zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen.

Das Mindestlohngesetz ordne an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet seien, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindestlohn zahlen. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauere, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein könne. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de


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