Fahrzeughalterin trägt Kosten wegen Parkverstoßes des Sohns

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München/Berlin (DAV). Teilt ein Fahrzeughalterverspätet mit, dass ein anderer als er selbst für einen Parkverstoß mit seinem Auto verantwortlich ist, muss er dennoch die Verfahrenskosten bezahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11. Oktober 2018 (AZ: 953 OWi 195/18). Allerdings muss nach der Verfolgungsverjährung nicht mehr das Knöllchen bezahlt werden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Am 08. Februar 2018 parkte das Auto der Frau ohne gültigen Parkschein. Den Fahrer stellte man nicht fest. Das am Fahrzeug hinterlassene Knöllchen wurde nicht bezahlt. Daraufhin erhielt die Halterin am 01. März 2018 einen Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Dieser wurde nicht beantwortet. Am 27. April 2018 erließ die Landeshauptstadt München gegen die Halterin wegen des oben bezeichneten Parkverstoßes einen Bußgeldbescheid, der ihr am 05.Mai 2018 zugestellt wurde. Ihr Einspruch, in dem sie ihren mit Namen und Anschrift benannten Sohn als verantwortlichen Fahrzeugführer offenbarte, wurde laut Poststempel am 07. Mai 2018 aufgegeben. Mit Ablauf dieses Tages trat für den verantwortlichen Fahrzeugführer die gesetzliche Verfolgungsverjährung von drei Monaten ein. Gegen den Sohn konnte daher nicht mehr vorgegangen werden.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 nahm die Stadt den Bußgeldbescheid zurück, stellte das Bußgeldverfahren ein und erließ den angefochtenen Kostenbescheid gegen die Fahrzeughalterin. Sie sollte eine Gebühr von 20 Euro und weiteren Auslagen in Höhe von 3,50 Euro zahlen. Die Frau wehrte sich gegen den Bescheid und ging zu Gericht. Sie meinte, die Stadt habe nicht die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung vorgenommen. Am Fahrzeug sei keine Verwarnung angebracht gewesen. Auch in der Folgezeit sei sie als Halterin nicht zu dem Verstoß angehört worden. Sie habe davon erstmals durch den Bußgeldbescheid erfahren. Die Auferlegung der Kosten sei nur möglich, sofern eine rechtzeitige Befragung des Halters erfolgt sei.

Die Halterin muss die Kosten übernehmen, so das Amtsgericht. Dem Halter würden laut Gesetz die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden könne. Dasselbe gelte, wenn die Ermittlung des Fahrers mit einem unangemessenen Aufwand verbunden sei. Dies sei hier der Fall. Erst wenn die Verwarnungsfrist fruchtlos verstrichen sei, bestehe für die Verfolgungsbehörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen. Nach der Feststellung des Fahrzeughalters genüge die formlose Zusendung eines Anhörbogens an den Fahrzeughalter. Die Versendung des Anhörbogens nach drei Wochen sei hier noch rechtzeitig. Die Halterin habe offenbar auch keine Schwierigkeiten gehabt, noch am 5. Mai 2018 bei Abfassung des Einspruchs ihren Sohn als Fahrer festzustellen. Die formlose Zusendung des Anhörbogens ohne Zustellnachweis genüge als angemessene Ermittlungsmaßnahme. Der Anhörbogen sei nicht beantwortet worden und sei auch nicht als nicht zugegangen in Rücklauf gekommen. Daher habe die Gemeinde von einem ordnungsgemäßen Zugang ausgehen dürfen. Die Haftung der Halterin für die Kosten sei eben keine Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten, sondern die Konsequenz aus dem Veranlasserprinzip. Es wäre unbillig, die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren zu belasten. Es sei angemessen, den Fahrzeughalter als Verursacher heranzuziehen.

Information: www.verkehrsrecht.de
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

 


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