Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar

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WIESBADEN – Bei der Bundestagswahl am 24. September 2017 darf jede/r Wahlberechtigte nur einmal wählen. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, gilt dies auch dann, wenn man – beispielsweise nach einem Umzug – mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar.

Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.

Quelle: Bundeswahlleiter im Statistischen Bundesamt

 

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