Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtige Tätigkeit!

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Darmstadt/Berlin (DAV). Heimarbeit ist kein Homeoffice. In Heimarbeit wird in der eigenen Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gearbeitet. Auch wenn die Heimarbeiter im arbeitsrechtlichen Sinne kein festes Arbeitsverhältnis haben, sind Sozialabgaben zu zahlen. Für das Sozialrecht liegt dann eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Das Hessische Landessozialgericht hat am 18. Juni 2020 (AZ: L 8 BA 36/19) entschieden, dass auch Heimarbeiter, deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall war der Bauingenieur und Programmierer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma.

Als die Firma aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er meint, er sei Arbeitnehmer, jedenfalls aber Heimarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestand. Es stellt aber auch klar, dass ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe (AZ: 9 AZR 305/15).

Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Für die Rentenversicherung war er bei der Firma abhängig beschäftigt und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen wollte.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Als Programmierer in Heimarbeit sei er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Nach den sozialgesetzlichen Regelungen sind diese Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten. Daher sei der Programmierer sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt.

Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses komme es auch nicht darauf an, dass er seinen eigenen PC genutzt habe. Außerdem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet. Man kann also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, ohne dass ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de


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