Eine Woche Corona-Warn-App: Die arbeitsrechtliche Perspektive

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Jürgen Kümpel, Geschäftsführer im Arbeitgeberverband HESSENMETALL Nordhessen und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kassel. Seit einer Woche nutzen bereits mehr als 11,8 Millionen Smartphone-Nutzer die Corona-Warn-App. Doch was tun, wenn die App auf einmal ein erhöhtes Risiko anzeigt? Welche Rechte und Pflichten sich aus der Nutzung der App im beruflichem Umfeld ergeben, ist vielen unklar.

„Die Corona-Warn-App steht noch ganz am Anfang und in den nächsten Wochen ist eine dynamische Entwicklung der Rechtslage möglich. Auf unserer Website haben wir einen umfassenden Fragenkatalog rund um das Thema Corona und Arbeitsrecht angelegt, welcher ständig aktualisiert wird. Auch die App wird dort ausführlich thematisiert“, informiert Jürgen Kümpel, Geschäftsführer des Arbeitgeberverbands HESSENMETALL Nordhessen und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

„Nach aktuellem Stand hat eine Warnung durch die App keine rechtliche Wirkung, auch die Empfehlung einen Arzt aufzusuchen, unterliegt keinem Zwang. Des Weiteren wird von der App keine Empfehlung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen vorgenommen. Angesichts dieser Aussagen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine App-Warnung den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit“, erklärt Rechtsanwalt Dr.

Haus der Arbeitgeberverbände Nordhessen, Arbeitgeberverband HESSENMETALL Nordhessen, RA Dr. Arnold Müller (Leiter der Rechtsabteilung)

Arnold Müller, Leiter der Rechtsabteilung im Arbeitgeberverband. „Auch die Meldung einer Risikowarnung obliegt dem Arbeitnehmer, die Warnung kann bisher noch nicht als unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit für den Betrieb und dessen Beschäftigten angesehen werden.“

Selbstverständlich ist und bleibt die Installation der Warn-App freiwillig. Auch ein Hygiene-Konzept des Arbeitgebers verpflichtet Arbeitnehmer nicht zum Download, zumindest nicht auf deren Privatgeräten. Bekommen Arbeitnehmer ein dienstliches Mobiltelefon gestellt, kann zwar eine Installation durch den Arbeitgeber erfolgen, diese scheint bisher aber fraglich zu sein, denn: „Problematisch ist, dass die Arbeitnehmer das Diensthandy auch nach Feierabend mitführen müssten und damit auch private Kontakte im Familien- und Freundeskreis erfassen. Dies stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Interessen des Arbeitgebers überwiegen“, so Dr. Müller.

 

Hintergrund

Der Arbeitgeberverband HESSENMETALL Nordhessen ist eine von fünf Bezirksgruppen des Arbeitgeberverbandes HESSENMETALL, bei dem aktuell 625 Unternehmen mit rund 130.000 Beschäftigten organisiert sind. Die Bezirksgruppe in Nordhessen hat 159 Mitgliedsunternehmen mit mehr als 26.000 Beschäftigten und vertritt diese in den klassischen Feldern des Arbeits- und Sozialrechtes, ist Tarifpartner und betreibt aktive Bildungs- und Gesellschaftspolitik.

HESSENMETALL Nordhessen


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