Unfallopfer muss Nummernschild nicht nennen können

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Neuwagen als Entschädigung für Schummel-Diesel

 
Köln/Berlin (DAV). Geschädigte im Dieselskandal können auch ein neues Nachfolgemodell bekommen, wenn es das Vorgängermodell nicht mehr gibt. Auch so kann der Gewährleistungsanspruch erfüllt werden. Betroffene müssen sich aber dann den Nutzungsvorteil des bisherigen Wagens anrechnen lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2020 (AZ: 18 U 60/19).

Ein Unternehmen kaufte am 29. Januar 2014 bei einem Autohaus einen neuen VW Touran der ersten Generation. Seit 2015 wird diese Version nicht mehr hergestellt, sondern ein Nachfolgemodell. Das Fahrzeug war von dem Dieselskandal betroffen. Der Käufer rügte das Auto als mangelhaft und verlangt ein neues mangelfreies Fahrzeug. Der Hersteller wies darauf hin, dass eine Nachlieferung wegen des Produktionsendes der ersten Generation unmöglich sei. Auch sei dies unverhältnismäßig, da auch ein Software-Update aufgespielt werden könne.

Die Richter urteilten, das Unternehmen habe als Käufer einen Anspruch auch auf Lieferung eines Neufahrzeuges der Nachfolgegeneration. Das alte Fahrzeug muss zurückerstattet werden und die Nutzung ersetzt werden. Auch wenn es das Auto in der Generation nicht mehr gibt, könne ein Anspruch auf Nachlieferung bestehen. Eine Nachlieferung sei auch gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates nicht unverhältnismäßig. Unverhältnismäßigkeit komme nur dann in Betracht, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Dies könne mit Sicherheit nicht gesagt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden.

Allerdings müsse der Kläger das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für die bisherige Nutzung zahlen. Die Summe wird anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der bisher gefahrenen Kilometer und der regelmäßig von einem Dieselfahrzeug zu erwartenden Gesamtnutzung berechnet.

Betroffene sollten also genau prüfen, ob es für sie günstig ist, sich dem VW-Vergleich anschließen oder selbst den Rechtsweg durchsetzen. Bei der Entscheidung helfen DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Information: www.verkehrsrecht.de

 

 

 

Unfallopfer muss Nummernschild nicht nennen können

 
Frankfurt/Berlin (DAV). Zur Identifizierung des Unfallgegners muss der Geschädigte nicht zwingend das amtliche Kennzeichen kennen. Die Firmenaufschrift, das Logo oder die Webadresse können ausreichend sein. Wenn daraus mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Halter nachgewiesen werden kann, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 31. März 2020 (AZ: 13 U 226/15). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 
Der Unfall ereignete sich auf der Autobahn zwischen einem Pkw und einem Lkw einer italienischen Spedition. Der Geschädigte fuhr auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 170-180 Stundenkilometern. Vor ihm fuhr ein Lkw-Gliederzug mit der Firmenaufschrift „X“ sowie aufgedruckter Web-Adresse der Firma auf dem rechten Fahrstreifen. Als der Lkw in die mittlere Spur wechselte, wich der Geschädigte auf den linken Fahrstreifen aus. Er verlor dabei die Kontrolle über seinen Pkw, kollidierte mit der linken Leitwand und überschlug sich. Der Geschädigte wurde lebensgefährlich verletzt und ist seitdem pflegebedürftig. Nachdem der Fahrer des Lkw zunächst auf dem Seitenstreifen anhielt, fuhr er nach rund elf Minuten weiter. Die Feststellung seiner Person hatte er nicht ermöglicht. Der gesamte Unfallhergang wurde auf der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage per Video aufgezeichnet. Das Nummernschild des Lkw ließ sich aber nicht entziffern. 

Am Unfalltag fuhren insgesamt drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten auf der Autobahn im Bereich der Unfallstelle. Alle drei vernommenen Fahrer gaben vor der Polizei an, nicht an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Im Gegenzug machte der Kläger geltend, dass der Unfall von einem zur Flotte der Beklagten gehörenden Lkw verursacht wurde. Der Lkw-Fahrer habe offenbar den Geschädigten übersehen, argumentierte der Kläger und verlangte 50 Prozent Schadensersatz.

Das Landgericht wies die Klage ab. Denn der Kläger könne nicht beweisen, dass der Lkw den Unfall verursacht habe. Dagegen legte das Opfer mit Erfolg Berufung ein und erhielt den verlangten Schadensersatz. Es gebe ausreichende Anhaltspunkte, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahe legten, urteilte die Kammer. Zwar habe der Kläger das amtliche Kennzeichen nicht angeben können. Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der an dem Unfall beteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Beklagten trage. Auch die Heckgestaltung entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Beklagten. Daraus folge, dass die beklagte Spedition nunmehr alles ihr Mögliche tun müsse, um zumutbare Angaben zu machen – insbesondere über die Route der drei Lkw, die die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren hätten.

Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Weder seien die Fahrzeugtypen der drei in Frage kommenden Lkw benannt noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt worden. Auch hätte die Spedition anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem rekonstruieren können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. All dies habe sie nicht getan. Es sei ausreichend wahrscheinlich, dass der am Unfall beteiligte Lkw der Spedition gehöre. Dass andere Unternehmen eine wortgleiche Firma und auch diese Webadresse nutzten, erscheine höchst unwahrscheinlich.

Information: www.verkehrsrecht.de

 

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