Nutzungsausfall auch für ein Jahr?

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Bielefeld/Berlin (DAV). Üblicherweise erhält man nach einem Verkehrsunfall bis zur Reparatur des Wagens einen Nutzungsausfall für wenige Wochen. Dauert die Reparatur aber mehr als ein Jahr, kann unter Umständen auch Nutzungsausfall für diese Zeit beansprucht werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2019 (AZ: 2 O 85/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Nach einem Verkehrsunfall dauerte die Reparatur des Autos des Unfallopfers sehr lange. Die Dauer verlängerte sich zusätzlich, weil die gegnerische Versicherung die Vorschusszahlungen an die Werkstatt verzögert hatte. Außerdem mussten für dieses Liebhaberfahrzeug besondere Ersatzteile beschafft werden. Nachdem das Auto repariert wurde, gab die Werkstatt es nicht frei, da die Rechnung noch nicht durch die gegnerische Versicherung bezahlt war.

Die Frau fuhr mit ihrem Auto von und zur Arbeit. Nachdem es ihr nach einem Jahr immer noch nicht zur Verfügung stand, bekam sie ein Dienstfahrzeug. Sie verlangt Nutzungsausfall für diesen Zeitraum.

Die Klage der Frau war erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die gegnerische Versicherung zur Zahlung von Nutzungsausfall für 365 Tage in Höhe von 17.702,50 €. Man habe auch dann einen Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn man sich kein Ersatzfahrzeug anmietet, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Für das Liebhaberfahrzeug habe sie alle finanziellen Ressourcen aufgebraucht und sich noch Geld geliehen. Daher war es ihr nicht zumutbar, die Vorschusszahlungen auf die Reparatur oder die Abschlusszahlung auf die Rechnung von insgesamt 18.700 € zu leisten.

Sie hätte die Zahlung auch nicht durch einen Kredit überbrücken können. Bei einem Jahresbruttoeinkommen zwischen 25 und 29.000 € kann sie nicht ohne Weiteres einen Kredit aufnehmen. Außerdem würden die Kosten für das Darlehen die Betroffene bei ihrem Einkommen erheblich belasten. Daher habe sie sich auch kein Ersatzfahrzeug anschaffen müssen. Die Klägerin treffe hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls kein Mitverschulden. Dass Ersatzteile beschafft werden mussten und in der Werkstatt Mitarbeiter krank gewesen waren, gehöre zum Reparaturrisiko, welches nicht die Frau zu tragen habe.

Wäre die gegnerische Versicherung ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachgekommen, hätte die Reparatur nicht so lange gedauert, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Information: www.verkehrsrecht.de


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