Nur typische Berufskleidung ist steuerlich absetzbar

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Aufwendungen für Arbeitskleidung sind steuerlich abzugsfähig. Doch nicht in jedem Fall lässt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zu. Abzugsfähig sind nur die Kosten für typische Berufskleidung, wie Arztkittel, Bereichskleidung (z. B. OP oder Endoskopie) oder Schutzausrüstungen für Bereiche mit Kontaminationsgefahr. Auch geeignetes Schuhwerk (bequem, geschlossen, rutschfest und desinfizierbar) gehört dazu.

Üblicherweise tragen die Medizinischen Fachangestellten (MFA) weiße Schuhe, eine weiße Hose und einen weißen Kasack oder ein T-Shirt, die praktizierenden Ärzte noch den Arztkittel. Manche Praxen bevorzugen einfarbig blaue oder grüne T-Shirts oder auch Hosen. Praxiskleidung muss zwar den Hygieneanforderungen der jeweiligen Arbeitssituation angepasst werden, frei von Krankheitserregern aufbereitet und keimarm gelagert sein. Doch während der Arztkittel eindeutig zuordenbar ist, passiert es beim einfarbigen Poloshirt, einer weißen Hose und weißen Schuhen des Öfteren, dass Finanzbeamte die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkennen.

Freizeitkleidung ist Privatsache

Ihr Argument: Weiße Hosen und T-Shirts, die Ärzte und MFA in der Praxis tragen, unterscheiden sich nicht unbedingt vom weißen Poloshirt oder einer weißen Hose, die auch in der Freizeit getragen werden können. Ob die Praxiskleidung tatsächlich privat getragen wird, spielt keine Rolle. Ebenso wenig, ob die während der Arbeit getragene bürgerliche Kleidung in der Praxis aufbewahrt wird und sich die MFA zu Beginn und am Ende der Arbeit aus hygienischen Gründen umzieht.

Praxiskleidung als Uniform mit Logo

Daher ist es sinnvoll, die Praxiskleidung in einem Fachhandel für Berufsbekleidung zu kaufen und nicht in Boutiquen oder Outlets. Ist klar erkennbar, dass die Kleidung einheitlich für das gesamte Praxispersonal erworben wurde, hat der Praxisinhaber gute Argumente auf seiner Seite. Besser noch, wenn ein Praxislogo auf die T-Shirts oder Kasacks gestickt oder gedruckt wird. Dann ähnelt die Kleidung noch mehr einer Uniform. Leider gibt es auch hier keine absolute Rechtssicherheit. So entschieden beispielsweise die Kölner Finanzrichter, dass ein kleiner und eher unauffällig angebrachtes Logo kein Grund sei, die Kleidung nicht auch privat zu tragen.

Berufskleidung ist kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Handelt es sich eindeutig um Berufskleidung, muss der Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Praxisinhaber die Dienstkleidung zur Verfügung stellt oder den Mitarbeitern die für den Kauf entstandenen Kosten erstattet. Erkennt das Finanzamt die in der Praxis getragene Kleidung nicht als Arbeitskleidung an, muss diese wie ein steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert werden.

 

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