Das müssen Thomas-Cook-Urlauber jetzt wissen Die wichtigsten ADAC Informationen für Pauschalurlauber und Individualtouristen

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(ots)

Nach der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook sitzen Hunderttausende Touristen an ihren Urlaubsorten fest oder können ihre Reise gar nicht erst antreten.

Betroffen sind auch mehrere Zehntausend deutsche Urlauber.

Zu den Tochterunternehmen von Thomas Cook gehören Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Thomas Cook Signature sowie die Fluggesellschaft Condor.

Anders als die britische Thomas Cook PLC haben die Tochterunternehmen bislang keine Insolvenz angemeldet.

Der ADAC hat die wichtigsten Informationen für Reisende zusammengestellt:

Urlauber, die ihre Reise mit Thomas Cook noch nicht angetreten haben

   - Pauschalreisende sollten bei ihrem Reiseveranstalter nachfragen,
     ob die Reise wie geplant stattfindet. Wenn nicht, bekommt man 
     über den Sicherungsschein sein Geld zurück.
   - Individualtouristen sollten klären, ob der Flug stattfindet oder
     die Hotelbuchung Bestand hat. Falls nein, besteht grundsätzlich 
     ein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Nach Anmeldung einer 
     Insolvenz müssen diese aber im Insolvenzverfahren geltend 
     gemacht werden, erfahrungsgemäß bleibt hier für den Einzelnen 
     jedoch nur wenig übrig. Eine Reiserücktrittversicherung tritt 
     hier nicht ein

Urlauber, die bereits unterwegs sind

   - Wer als Pauschalreisender am Urlaubsort festsitzt, sollte 
     unverzüglich seinen Reiseveranstalter kontaktieren, um einen 
     Ersatzflug zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, sollten 
     Urlauber sich an den im Sicherungsschein benannten 
     Ansprechpartner wenden. Wird der Flug abgesagt und keine 
     Alternative angeboten, muss der Reisende seinen Flug selbst 
     buchen. Die anfallenden Kosten werden über den Sicherungsschein 
     erstattet. Der Höchstbetrag zur Absicherung des Insolvenzrisikos
     beträgt pro Reiseveranstalter im Jahr 110 Millionen Euro.
   - Wer als Individualreisender seinen Flug direkt gebucht hat, muss
     sich direkt an die Airline wenden. Allerdings gibt es keinen 
     Anspruch auf Rücktransport und auf Erstattung der Kosten - diese
     können nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. 
     Gelegentlich bitten Hoteliers Urlauber, die nur ein Hotel 
     gebucht haben, für bereits geleistete Zahlungen für 
     Übernachtungen erneut zur Kasse. Darauf hat der Hotelier zwar 
     keinen Rechtsanspruch, in der Praxis bleibt dem Urlauber im 
     Zweifel allerdings oft nichts anderes übrig, als vor Ort zu 
     bezahlen und dann seine Forderungen im Insolvenzverfahren 
     geltend zu machen. Der ADAC rät Urlaubern in diesen Fällen 
     dringend dazu, bei doppelter Zahlung etwa für bereits bezahlte 
     Übernachtungen sich dies quittieren zu lassen.

Laufend aktuelle Tipps und Informationen zu den Rechten von Urlaubern gibt es unter www.adac.de

ADAC


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