„Hessen setzt sich für bundesweit bessere Absicherung von ehrenamtlichen Einsatzkräften ein“

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Hessens Innenminister Peter Beuth bringt hessische Bundesratsinitiative ein

 Wiesbaden/Berlin. Hessens Innenminister Peter Beuth hat heute im Bundesrat die hessische Initiative eingebracht, um bundesweit einen besseren Schutz von freiwilligen Helferinnen und Helfern zu ermöglichen. Hessen fordert damit den Bundesgesetzgeber auf, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bestmögliche Absicherung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung zu schaffen. Damit sollen künftig auch bundesweit die nichtehelichen Lebenspartnerinnen bzw. -partner ehrenamtlicher Einsatzkräfte auch in die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden können.

„Die ehrenamtlichen Einsatzkräfte leisten einen wertvollen Dienst für unsere Gesellschaft und haben deshalb eine angemessene Absicherung verdient. Das ehrenamtliche Engagement etwa unserer Brand- und Katastrophenschützer kann von der Gesellschaft nicht hoch genug geschätzt werden. Die Helferinnen und Helfer sowie ihre Angehörigen und Partnerinnen und Partner haben deshalb – wenn sie im ehrenamtlichen Dienst zu Schaden kommen – eine bestmögliche Absicherung verdient. Das sind wir ihnen schuldig“, sagte Hessens Innenminister Peter Beuth im Deutschen Bundesrat.

Die Hessische Landesregierung fordert den Bundesgesetzgeber mit dem heute in den Bundesrat eingebrachten Entschließungsantrag auf, die Absicherung ehrenamtlicher Einsatzkräfte im Brand- und Katastrophenschutz durch die Aufnahme von Hinterbliebenen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung weiter zu verbessern. Das Hessische Innenministerium hat gemeinsam mit dem Hessischen Sozialministerium die Bundesratsinitiative erarbeitet, da das Sozialgesetzbuch (SGB) VII bislang keine Leistungen an nichteheliche Lebenspartnerinnen und -partnern vorsieht. Für das Sozialrecht gilt der Grundsatz des Eheprinzips. „Dies ist hier aber nicht zielführend und geht an der Lebenswirklichkeit vieler ehrenamtlicher Einsatzkräfte vorbei. Es darf im Fall eines tödlich verunfallten ehrenamtlichen Helfers im Brand- und Katstrophenschutz keinen Unterschied machen, ob die Helferin oder der Helfer zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls verheiratet war oder aber in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Ziel muss es vielmehr sein, alle Hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und -partner gleichermaßen bestmöglich abzusichern“, so Hessens Innenminister Peter Beuth.  

Hessen hat bereits gehandelt: Auch nicht eheliche Lebenspartner sind abgesichert

Um bis zur Änderung des SGB VII eine schnelle, praktikable und unbürokratische Unterstützung der nicht verheirateten Einsatzkräfte und deren Lebenspartnerinnen und -partner zu gewährleisten, hat die Hessische Landesregierung bereits den Unfallentschädigungserlass überarbeitet und so erweitert, dass auch nichteheliche Lebenspartnerinnen und -partner in dessen Schutzbereich aufgenommen wurden und somit abgesichert sind. „Wer den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land ehrenamtlich, schnell und kompetent hilft, muss sich im Gegenzug darauf verlassen können bestmöglich abgesichert zu sein. Was unsere freiwilligen Einsatzkräfte für unser flächendeckendes Hilfeleistungssystem im Brand- und Katastrophenschutz leisten, ist von unschätzbarem Wert und wir tun gut daran, dies auch in Form einer angemessenen Absicherung zu würdigen“, sagte Hessens Innenminister Peter Beuth.

Bereits seit dem Jahr 1987 hat Hessen einen Unfallentschädigungserlass, nach dem ehrenamtliche Einsatzkräfte im Brand- und seit dem Jahr 2016 auch im Katastrophenschutz zur Ergänzung der gesetzlichen Leistungen nach dem SGB VII eine zusätzliche Unfallentschädigung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung aus Landesmitteln erhalten. Diese Kapitalabfindung beträgt aktuell bei Invalidität bis zu 60.000 Euro, im Todesfall 25.000 Euro.

 

Hintergrund zur Unfallentschädigung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern

Ehrenamtliche Einsatzkräfte bzw. deren Hinterbliebene erhalten Leistungen der Unfallkasse Hessen, wenn sie im Einsatzfall zu Schaden kommen. Der Umfang der Leistungen und die Anspruchsberechtigten richten sich nach Gesetzen des Bundes. Kommt ein ehrenamtlicher Helfer im Brand- und Katastrophenschutz zu Tode, besteht derzeit für die Unfallkasse Hessen keine Möglichkeit, Leistungen an Hinterbliebene in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zu zahlen. Nach dem Unfallentschädigungserlass des Hessischen Innenministeriums gewährt das Land darüber hinaus im Todes- bzw. Invaliditätsfall eines ehrenamtlichen Helfers im Brand- und Katastrophenschutz eine einmalige Kapitalabfindung, mit der der besondere Einsatz für unsere Gesellschaft gewürdigt wird und die nicht auf die Leistungen der Unfallkasse Hessen angerechnet wird. /Hessen.de


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