Europawahl 2019: Frist zur Berichtigung der Wählerverzeichnisse läuft aus

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WIESBADEN – Um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Personen, die bisher nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren, persönlich Einspruch nach § 21 EuWO gegen die Richtigkeit des aktuellen Wählerverzeichnisses einlegen oder einen persönlichen Antrag nach § 17 (Deutsche) oder § 17a (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) der Europawahlordnung (EuWO) zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde stellen. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, gilt dies auch für Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April nun auch an der Europawahl 2019 teilnehmen können.

Fristen für Anträge laufen aus

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis – dies betrifft die meisten der betroffenen Wahlberechtigen – kann vom 6. bis 10. Mai 2019 eingelegt werden. Die Frist für den Eingang der Anträge läuft bereits am 5. Mai 2019 ab.

Antragsformulare im Informationsangebot des Bundeswahlleiters

Ein Muster sowohl für Einsprüche wie für Anträge für Deutsche oder das erforderliche Antragsformular für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie weitere Informationen zum Vorgehen finden sich im Informationsangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de.

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